817.026.2
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
vom 30. März 2011 (Stand am 6. Juli 2012)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind:2
Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden;
Lebensmittel, die Japan vor dem 31. März 2011 verlassen haben;
3 Sake, der unter die Zolltarifnummer 2206.0090 fällt;
4 Whiskey, der unter die Zolltarifnummern 2208.3010 und 2208.3020 fällt;
5 Shochu, der unter die Zolltarifnummern 2208.9021 und 2208.9022 fällt.6 2 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20077.
AS 2011 1295
Art 1a8 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/20129 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.10
Überschreiten sie die Höchstwerte, so dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.
Art. 2 Erklärung
Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/201211 begleitet wird.12
Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
der zuständigen japanischen Behörde; oder
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.13 4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.14
Art. 315 Analysebericht
Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate, einschliesslich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011; ABl. L 92 vom 29.3.2012, S.16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2012, ABl. L 168 vom 28.06.2012, S. 17.
Siehe Fussn. zur EU-Verordnung in Art. 1a Abs. 1.
Art. 4 Codierung der Sendung
Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.
Der Code ist auf die Erklärung, gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf alle Begleitpapiere zu übertragen.
Art. 516 Anmeldung bei den Zollämtern
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt17 angemeldet werden.
Art. 6 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr
Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
eine systematische Dokumentenprüfung bei allen Sendungen;
Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137: 1. bei mindestens 5 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den Präfekturen und Küstengewässern nach Artikel 3, 2. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht aus einer Präfektur oder einem Küstengewässer nach Artikel 3 stammen, 3. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die aus einer Präfektur nach Artikel 3 versendet wurden, nicht aber aus einer dieser Präfekturen oder einem Küstengewässer dieser Präfekturen stammen und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt waren.18 2 Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:
das Lebensmittelunternehmen oder sein Vertreter der Vollzugsbehörde die ordnungsgemäss unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt hat; und
19 die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/201220 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
www.ezv.admin.ch/kontakt/
Siehe Fussn. zur EU-Verordnung in Art. 1a Abs. 1.
Die Vollzugsbehörde gibt das Lebensmittel mit Unterzeichnung und Stempelung der Erklärung frei.
Art. 7 Gebühren
Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.
Art. 7a21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2012
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2012 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2012 verfasst worden ist.
Art. 7b22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Juli 2012
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom5. Juli 2012 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom5. Juli 2012 verfasst worden ist.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.