817.026.2
Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
vom 30. März 2011 (Stand am 1. April 2014)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)1, gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 20052 (LGV), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan. Ausgenommen sind:3
Lebensmittel, die vor dem11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden;
Lebensmittel, die Japan vor dem 31. März 2011 verlassen haben;
4 alkoholische Getränke, die unter die Zolltarifnummern 2203 bis 2208 fallen;
5 Tabak und Tabakwaren;
6 ….7 2 Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20078.
AS 2011 1295
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art 1a9 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/201410 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.11
Überschreiten sie die Höchstwerte, so dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.
Art. 2 Erklärung
Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/201412 begleitet wird.13
Absatz 1 gilt nicht für Tee, der unter die Zolltarifnummern 0902.1000/2000/ 3000/4000, 2101.2011/2099 und 2202.9090 fällt und nicht aus der Präfektur Fukushima stammt.14
Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
der zuständigen japanischen Behörde; oder
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.15 4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.16
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014der Kommission vom28. März 2014 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012; Fassung gemäss ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1-11.
Siehe Fussn. zu Art. 1a Abs. 1.
Art. 317 Analysebericht
Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der Erklärung ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 4 Codierung der Sendung
Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind die Lebensmittel nach Artikel 2 Absatz 1bis.18
Der Code ist auf die Erklärung, gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf alle Begleitpapiere zu übertragen.
Art. 519 Anmeldung bei den Zollämtern
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden. Ausgenommen sind die Lebensmittel nach Artikel 2 Ab-
Art. 6 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr
Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
eine systematische Dokumentenprüfung bei allen Sendungen gemäss Artikel 2 Absatz 1;
stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium- 137.20 2 Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:
das Lebensmittelunternehmen oder sein Vertreter der Vollzugsbehörde die ordnungsgemäss unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt hat; und
21 die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/201422 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
Siehe Fussn. zu Art. 1a Abs. 1.
Die Vollzugsbehörde gibt das Lebensmittel mit Unterzeichnung und Stempelung der Erklärung frei.
Art. 7 Gebühren
Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.
Art. 7a23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom20. April 2012
a. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom20. April 2012 verlassen haben; die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom20. April 2012 verfasst worden
Art. 7b24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Juli 2012
a. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom5. Juli 2012 verlassen haben; oder die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom5. Juli 2012 verfasst worden ist.
Art. 7c25 Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. November 2012
a. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom19. November 2012 verlassen haben; oder die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom19. November 2012 verfasst worden ist.
Art. 7d26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. Juni 2013
a. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom11. Juni 2013 verlassen haben; die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom11. Juni 2013 verfasst worden
Art. 7e27 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. März 2014
a. Japan vor Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2014 verlassen haben; die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2014 verfasst worden
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.
Anhang28 (Art. 3) Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind
a) Präfektur Fukushima alle Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäss Artikel 1 dieser Verordnung
b) Präfektur Akita, Yamagata und Nagano 0709.5100/5900 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 essbare Teile von Aralia sp. und deren Verarbeitungserzeug- 0710.8090 nisse 0709.9999 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren 0710.8090 Verarbeitungserzeugnisse 2004.9018/9049 2005.9110/9190 0709.9999 Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungser- 0710.8090 zeugnisse 0709.9999 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) 0710.8090 und dessen Verarbeitungserzeugnisse
c) Präfekturen Yamanashi, Shizuoka, Niigata, Aomori 0709.5100/5900 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse
d) Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate Zolltarifnummer Warenbezeichnung 0709.5100/5900 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse 0302; 0303; 0304; 0305; 0306; 0307; Fisch und Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme 0308 von Jakobsmuscheln (0307.1900) 1006 Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse 1102.9051/9059 1103.1931/1939 1104.3039/3091/3092/3099 1901 1904.1010/1090/2000/9010/9020/9090 1201.90 Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse 1208.1010 1507 2008.1990 0709.9999 essbare Teile von Aralia sp. und deren Verarbei- 0710.8090 tungserzeugnisse 0709.9999 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und 0710.8090 deren Verarbeitungserzeugnisse 2004.9018/9049 2005.9110/9190 0709.9999 Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen 0710.8090 Verarbeitungserzeugnisse Zolltarifnummer Warenbezeichnung 0709.9999 japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und 0710.8090 dessen Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus 0710.8090 sciadophylloides) und dessen Verarbeitungser- 0711.9090 zeugnisse 0709.9999 Straussenfarn (Matteuccia struthioptheris) und 0710.8090 dessen Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 Uwabamisou (Elatostoma umbellatum var. Majus) 0710.8090 und deren Verarbeitungserzeugnisse 1008.1010/1021/1029/1031/1039/1040/ Buchweizen und dessen Verarbeitungserzeugnisse 1090 1102.9061/9062/9069 1103.1991/1992/1993/1999 1103.2091/2092/2099 1104.1991/1992/1993/1999 1104.2991/2992/2993/2999 1104.3091/3092/3093/3099 1901 1904.1090 1904.2000 1904.9090 1905.90
e) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a–d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.