817.026.2
Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
vom 28. Januar 2016 (Stand am 1. Dezember 2017)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ursprung oder Herkunft Japan.
Ausgenommen sind Lebensmittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet oder verarbeitet wurden.
Für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft und von Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Ursprung oder Herkunft Japan gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
Art. 23 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/64 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Art. 3 Erklärung
Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als
Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt AS 2016 385
Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29.
werden, wenn sie von einer Erklärung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/65 begleitet werden.6
Die Erklärung muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
der zuständigen japanischen Behörde; oder
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.
Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach Artikel 2 nicht überschreitet.
Art. 4 Analysebericht
Bei Lebensmitteln nach dem Anhang dieser Verordnung ist der Erklärung ein Analysebericht über die Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 5 Codierung der Sendung
Jede Sendung eines Lebensmittels nach Artikel 3 Absatz 1 muss mit einem identifizierenden Code gekennzeichnet sein.
Der Code ist auf die Erklärung und gegebenenfalls auf den zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse zu übertragen.
Art. 6 Anmeldung bei den Zollämtern
Sendungen mit Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 müssen dem betroffenen Zollamt angemeldet werden.
Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr und Freigabe einer Sendung
Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
bei allen Sendungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 eine Dokumentenprüfung;
stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium- 137.
Zuständig für die Freigabe einer Sendung ist:
Siehe Fussnote zu Art. 2.
das Zollamt, wenn nur eine systematische Dokumentenprüfung durchgeführt wurde und das Lebensmittelunternehmen, seine Vertreterin oder sein Vertreter dem Zollamt alle in dieser Verordnung verlangten Dokumente vorgelegt hat;
das kantonale Vollzugsorgan, wenn zusätzlich zur systematischen Dokumentenprüfung stichprobenartige Warenuntersuchungen und Nämlichkeitsprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen wurden; es gibt die Sendung frei, wenn die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
Art. 8 Gebühren
Die Gebühren für die Warenuntersuchungen richten sich nach den Artikeln 71–73 LGV.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem1. Februar 2016 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 9a7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2017
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem1. Dezember 2017 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 30. März 20118 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2016 in Kraft.
[AS 2011 1295 1569, 2012 455 2333 3865 6321, 2013 1721, 2014 789] Anhang9 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4) Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind
a) Präfektur Fukushima Zolltarifnummer Warenbezeichnung 0709.5100/5900 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse 1504 10; 1504 20; 1604 – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), 1201.9010/9099 Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse 1208.1010/1090 1507 0709.9999 Japanische Pestwurz (Fuki) (Petasites japonicus) und deren 0710.8090 Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren 0710.8090 Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungser- 0710.8090 zeugnisse 0810.70 00, 9092/9098 (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren 0811.9029/9090 Verarbeitungserzeugnisse 0812.9010/9090 0813.5081/5099
b) Präfektur Nagano 0709.9999 Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse
c) Präfekturen Yamanashi, Yamagata, Shizuoka und Niigata
d) Präfektur Miyagi 1504 10; 1504 20; 1604 – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), 0709.9999 Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse 0709.9999 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren 0709.9999 Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungser- 0710.8090 zeugnisse
e) Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Chiba und Iwate 1504 10; 1504 20; 1604 – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), 0709.9999 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren
f) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a–e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen