818.101.22
Verordnung betreffend Massnahmen des Bundesamtes für Gesundheit zur Prävention des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) (SARS-Verordnung)
vom 1. April 2003 (Stand am 8. Juli 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701, verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll Sofortmassnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos von SARS ermöglichen.
Art. 2 Massnahmen
Das Bundesamt für Gesundheit wird ermächtigt, die zur Verminderung des Übertragungsrisikos von SARS notwendigen Sofortmassnahmen zu treffen und die entsprechenden Verfügungen zu erlassen. Insbesondere kann es verfügen, dass Personen, die nach dem1. März 2003 aus gefährdeten Gebieten eingereist sind, keine beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie in Kontakt mit einer grösseren Anzahl Personen bringen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.2 AS 2003 785