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818.33

Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Juni 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20142, beschliesst:

1.–10. Abschnitt: …

Art. 1 –303

11. Abschnitt Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 31 Bund

Der Bund führt:

  1. eine nationale Krebsregistrierungsstelle;

  2. ein Kinderkrebsregister;

  3. einen Pseudonymisierungsdienst.

Der Pseudonymisierungsdienst ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern, dem Kinderkrebsregister und dem BFS administrativ und organisatorisch unabhängig.

Die nationale Krebsregistrierungsstelle und das Kinderkrebsregister informieren sich gegenseitig über die Hilfsmittel und Unterlagen, die sie nach den Artikeln 17 und 21 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stellen, und stimmen diese aufeinander ab.

Die Zentrale Ausgleichsstelle ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Artikel 9 Absatz 3 den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.

AS 2018 2005

Art. 324

Art. 33 Übertragung von Aufgaben

Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Artikeln 12 Absatz 3, 14–21 und 23 Absätze1 und 2 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Er beaufsichtigt die beauftragten Organisationen und Personen.

Die Beauftragten haben Anspruch auf eine Abgeltung. Diese kann pauschal geleistet werden.

Art. 345

12. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 35 –376

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten:71. Januar 2020

Artikel 31 und 33: 1. Juni 2018

BRB vom 11. April 2018