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Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes
(Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 4. Juli 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 9 Absatz 4, 14 Absatz 2 und 15 Absatz 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom6. Oktober 19892 und den Personalverleih und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,4 verordnet:

Art. 1 Bewilligungsgebühr für Arbeitsvermittlungsstellen

(Art. 4 Abs. 4 AVG, Art. 13 und 14 der Verordnung vom16. Jan. 19915 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, AVV)

Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 700–1500 Franken.6

Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 200–800 Franken.7

Für Arbeitsvermittlungsstellen gemeinnütziger Institutionen kann die Bewilligungsbehörde die Gebühren nach den Absätzen1 und 2 herabsetzen oder erlassen, sofern diese Gebühren die pflichtigen Institutionen finanziell unzumutbar belasten würden.8

Art. 29 Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung

(Art. 9 Abs. 1 AVG)

Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höchstens 40 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden.

AS 1991 425

Diese Höchstgrenze darf auch nicht überschritten werden, wenn der Vermittler das Stellenprofil des Stellensuchenden in einem besonderen Publikationsorgan platziert, welches er selbst veröffentlicht.

Ein Vermittlungsauftrag, der zu keinem Erfolg führt, gilt frühestens nach sechs Monaten als erloschen.

Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, dürfen die Gebühren nicht kumuliert werden.

Art. 310 Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden

(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV)

Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes.

Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, darf die Provision mit Ausnahme von

Artikel 4 Absatz 4 nicht kumuliert werden.

Art. 3a11 Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer

(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV) Die Mehrwertsteuer auf der Provision kann auf den Stellensuchenden überwälzt werden, auch wenn dabei die Provisionshöchstgrenze überschritten wird.

Art. 412 Vermittlungsprovision zu Lasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden

(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 23 AVV)

Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens:

  1. 8 Prozent für die Vermittlung von Gruppen und Orchestern;

  2. 8 Prozent für die Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen;

  3. 10 Prozent für die Vermittlung von Alleinmusikern, Alleinunterhaltern und allein auftretenden Artisten aus dem Unterhaltungs- oder Klassikbereich sowie von Schauspielern.

Die Vermittlungsprovision nach Absatz 1 darf 5 Prozent der Brutto-Gage aus dem ersten Jahresengagement nicht übersteigen.

Beträgt die Vertragsdauer weniger als sechs Arbeitstage, so kann die Vermittlungsprovision um höchstens einen Viertel der in Absatz 1 genannten Absätze erhöht werden. Der Vermittler darf pro Vermittlung nach Absatz 1 in jedem Fall ein Minimum von 80 Franken in Rechnung stellen.

Muss der Vermittler bei der Vermittlung ins Ausland mit ausländischen Vermittlungsstellen zusammenarbeiten, so darf sich die Provision zu Lasten des Stellensuchenden um höchstens die Hälfte erhöhen, keinesfalls jedoch um mehr als die infolge der Auslandvermittlung entstandenen Mehrkosten.

Art. 5 Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins

Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens:

  1. 12 Prozent für die Vermittlung von Einsätzen mit einer Dauer von weniger als sechs Arbeitstagen;

  2. 10 Prozent für die Vermittlung von länger dauernden Einsätzen.

Art. 6 Kaution zulasten von Verleihbetrieben

Die Kaution beträgt 50 000 Franken pro Verleiher.

Hat der Verleiher im abgelaufenen Kalenderjahr Arbeitnehmer für mehr als 60 000 Einsatzstunden verliehen, beträgt die Kaution 100 000 Franken.

Für Verleiher, die zusätzlich ins Ausland verleihen, erhöht sich die Kaution um

000 Franken.

Die Höchstkautionen (Art. 36 Abs. 3 AVV), die ein Hauptsitz für sich und seine Zweigniederlassungen hinterlegen kann, beträgt 1 000 000 Franken.

Art. 715 Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe

(Art. 15 Abs. 4 AVG, Art. 42 und 43 AVV)

Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 700–1500 Franken.

Die Gebühr bei Änderung der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 200–800 Franken.

Art. 7a16 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren für Bewilligungen gemäss den Artikeln1 und 7, die das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200417.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1991 in Kraft.