831.143.41

Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:

Art. 1

Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbstständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen.

Art. 2

Die Verordnung vom 11. Oktober 19723 über den Höchstsatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die für das Jahr 2010 geschuldeten Beiträge Anwendung.

AS 2009 5333