831.432.1
Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)
vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:
1. Kapitel Organisation
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
Art. 2 Zweck und Aufgabe
Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.
Art. 3 Aufsicht
Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen2 (BSV) beaufsichtigt.
Art. 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber, zwei Vertretern der öffentlichen Verwaltung sowie aus einem weiteren Mitglied, das keinem dieser Kreise angehört.
AS 1998 1662
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 5 Wahl des Stiftungsrates
Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.
Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds
Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds. Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen.
Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den dem Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 19933 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt.
Art. 7 Kontrollstelle des Sicherheitsfonds
Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.
Art. 8 Berichterstattung
Der Sicherheitsfonds reicht den Jahresbericht und die Jahresrechnung dem BSV zuhanden des Bundesrates ein.
Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds reicht dem BSV jährlich den Prüfungsbericht ein.
Art. 9 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG4 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist.
Den Aufsichtsbehörden ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.
Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG5 unterstellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
Art. 11 Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG6 unterstellt sind und keiner Aufsicht unterstehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
2. Kapitel Finanzierung
Art. 12 Finanzierung des Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG7 unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
Art. 12a8 Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule
Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19949 angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.
Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.
Art. 13 Vermögensanlage und Rechnungswesen
Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom18. April 198410 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV 2 anwendbar.
Art. 14 Beitragssystem
Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG) und die Entschädigungen an die Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG) werden durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b–g BVG) durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG11 unterstellt sind.12
Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden.
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für Entschädigungen an die Ausgleichskassen13
Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigungen an die Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.14
Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koordinierte Lohn anteilmässig berechnet.
Art. 16 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
Berechnungsgrundlage für Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe:
der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG15; und
des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.
Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austrittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.
Art. 17 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
die Summe der koordinierten Löhne;
die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;
die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG16;
die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG;
die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.
Art. 18 Beitragssätze
Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese dem BSV zur Genehmigung.
Er teilt die Beitragssätze für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres den Vorsorgeeinrichtungen mit.
Art. 19 Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzahlen.
Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden eingefordert oder gutgeschrieben.
3. Kapitel Leistungen
1. Abschnitt Geltendmachung der Ansprüche
Art. 20
Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.
Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.
2. Abschnitt Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
Art. 21 Meldung und Auszahlung
Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Beiträgen und bezahlt allfällige Restguthaben aus.
Art. 22 Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung
Ist der Arbeitgeber bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so ist die Vorsorgeeinrichtung Antragstellerin. Diese lässt sich vom Arbeitgeber bestätigen, dass sein gesamtes Personal bei ihr versichert ist.
Sind der Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so muss die Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgeber bezeichnen, für dessen Personal sie Zuschüsse verlangt. Auf Verlangen des Sicherheitsfonds muss sie die koordinierten Löhne und Altersgutschriften von allen Versicherten dieses Arbeitgebers vorlegen.
Art. 23 Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen
Ist der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller.
Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist.
Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend.
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verteilt die Zuschüsse direkt an die berechtigten Vorsorgeeinrichtungen.
3. Abschnitt Sicherstellung bei zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeeinrichtungen
Art. 24 Antragstellerin
Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 25 Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.
Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;
eines Versichertenkollektivs, wenn der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung im Verzug ist und über ihn ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 26 Art und Umfang der Sicherstellung
Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.
Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FZG17 angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Einrichtung zu übertragen.
Art. 26a18 Sicherstellung der vergessenen Guthaben
Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom17. Dezember 198419 über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG;
die Verordnung vom7. Mai 198620 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG;
das Beitrags- und Leistungsreglement vom23. Juni 198621 der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Juni 198322 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 2923
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1998 in Kraft.
[AS 1985 12]
[AS 1986 867, 1989 1900, 1996 2243 Ziff. I 212 3451]
[AS 1986 1703]