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832.102.2

Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung
(VDPV-EDI)

vom 13. November 2012 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 106c Absatz 2 und 106d Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV),

Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vom3. Juli 20012 über die Prämienverbilligung

in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG) und Artikel 54a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 19713 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Daten nach den Artikeln 65 Absatz 2 und 66a des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 21a des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) elektronisch ausgetauscht werden.

Art. 2 Kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV

Die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV meldet Daten zur Prämienverbilligung nach dem KVG6 und zum Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG7.

Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG meldet die für den Vollzug der VPVKEG notwendigen Daten. Sie ist einer kantonalen Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV gleichgestellt.

AS 2012 6853

Art. 3 Verbund

Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und die Versicherer müssen eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund) bilden.

Art. 4 Datenaustauschplattform

Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und Versicherer (Verbundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik.

Sie sind für die Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit von der Senderin bis zur Empfängerin sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.

Art. 5 Meldeprozesse

Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse:

  1. Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV;

  2. Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV;

  3. Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer;

  4. Meldung der Jahresrechnung durch den Versicherer.

Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entscheidend sind.

Die Kantone können weitere Meldeprozesse vorsehen.

Art. 6 Standard für den Datenaustausch

Die Verbundsteilnehmerinnen müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat), die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie die Grundlagen zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung) gemäss dem «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version2.0 vom9. Juli 20128, (PV-Standard) einhalten.

Ziffer 3.2.4 des PV-Standards ist nicht anwendbar, es sei denn das kantonale Recht sieht eine zeitliche Beschränkung im Sinne dieser Ziffer vor.

Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/vdpv

Art. 7 Zu meldende Daten

Die Verbundsteilnehmerinnen melden die nach dem PV-Standard für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 notwendigen Daten.

Sie dürfen Zusatzdaten im Sinne von Ziffer 3.2.15 des PV-Standards melden, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV dürfen Änderungen beim Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung nach dem ELG9, die den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beeinflussen, nicht melden.

Art. 8 Test der Meldeprozesse

Die Verbundsteilnehmerinnen sind verpflichtet, vor dem Start des Datenaustauschs die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 mit den Daten nach Artikel 7 Absatz 1 zu testen.

Das Testverfahren ist im «Test- und Einführungskonzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version1.0 vom9. Juli 201210, festgelegt.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und die Versicherer dürfen ihre Daten bis zum 31. Dezember 2013 nach ihren bisherigen Verfahren melden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/vdpv