836.11
Verordnung
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLV)1
vom 11. November 1952 (Stand am 23. April 2014)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
und auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Bundesgesetz, FLG),4
verordnet:
I. Die Familienzulagen
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1 Unterstellte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.
Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.5
…6
Art. 27 Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem landwirtschaftlichen Arbeitgeber tätig sind, haben für diese Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Erstreckt sich die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht über ganze Kalendermonate, so berechnen sich die Familienzulagen nach Tagesansätzen.
Art. 2a8 Anspruchskonkurrenz
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben, haben Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft und den Familienzulagen nach dem FLG. Sie haben zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage nach dem FLG.
Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20069 (FamZG) zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag.
Die Haushaltungszulage nach dem FLG wird unabhängig vom Anspruch einer anderen Person auf Familienzulagen ausgerichtet.
2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte10
Art. 311 Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte
Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.12
Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.13
Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.14
Art. 3a15
Art. 3b16 Anspruchskonkurrenz
Übt ein hauptberuflich selbstständiger Landwirt eine Nebenerwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft aus, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der Nebenerwerbstätigkeit und den Familienzulagen nach dem FLG.17
Beruht bei Anspruchskonkurrenz zwischen mehreren Personen der Familienzulagenanspruch der nach Artikel 7 Absatz 1 des FamZG18 zweitanspruchsberechtigten Person auf dem FLG und ist der Betrag nach diesem Anspruch höher als jener der erstanspruchsberechtigten Person nach einer kantonalen Familienzulagenordnung, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag.
Art. 4–619
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Unterstellte Betriebe
Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst‑, Wein‑ und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel‑ und Bienenzucht dienen.
Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:
Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt;
Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen.
Art. 8 Betriebsleiter
Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.
II. Die Organisation
Art. 9 Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen
Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu machen, der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers und von den selbstständigerwerbenden Landwirten der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.
…20
Art. 10 Zuständige Ausgleichskasse
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.21
Art. 11 Feststellung der Bezugsberechtigung
Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats einzureichen.
Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.22
Die selbstständigerwerbenden Landwirte müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.23
Art. 1224
III. Schlussbestimmung
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung25 ist mit dem Vollzug26 beauftragt.