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836.11

Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLV)

vom 11. November 1952 (Stand am 10. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Juni 19523 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Bundesgesetz, FLG),4 verordnet:

I. Die Familienzulagen

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1 Unterstellte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.

Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.5

Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben auch für ihre im Ausland wohnenden Kinder Anspruch auf Zulagen. Hat jedoch der Ehegatte aufgrund der ausländischen Gesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen, so steht dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer kein Anspruch nach dem Bundesgesetz zu.6 AS 1952 896

Art. 2 Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem Arbeitgeber tätig sind, haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen; einzelne Arbeitsstunden dürfen in der Regel nicht in Tage umgerechnet werden.

2. Familienzulagen für Kleinbauern7

Art. 38 Unterstellte Kleinbauern

Als selbständigerwerbende Kleinbauern gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.

Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.9

Als nebenberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.10

Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.11

Art. 3a12 Abstufung der Kinderzulagen

Haupt- und nebenberufliche Landwirte, deren Einkommen die Grenze nach Artikel

Absatz 2 des Bundesgesetzes übersteigt, erhalten gekürzte Kinderzulagen.

Die gekürzten Kinderzulagen betragen:

a. zwei Drittel der Zulagen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um höchstens 3500 Franken übersteigt;

Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom21. Sept. 1962 (AS 1962 1067). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

b. einen Drittel der Zulagen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 Franken übersteigt.13

Art. 414 Massgebendes Einkommen

Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer massgebend. Nicht abgezogen werden können jedoch Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e des BG vom14. Dez. 199015 über die direkte Bundessteuer).

Art. 5 Ermittlung des Einkommens

Das reine Einkommen der Kleinbauern ist unter Vorbehalt von Artikel 6 durch die Ausgleichskasse auf Grund eines vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgestellten Fragebogens zu veranlagen, der vom Kleinbauern auszufüllen ist. Die Ausgleichskassen können eigene Fragebogen verwenden, die der Genehmigung des Bundesamtes bedürfen.

Das Einkommen wird jeweils für zwei Jahre veranlagt. Die Veranlagungsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr.16

Das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Veranlagungsperiode bilden die Berechnungsperiode. Massgebend ist der Durchschnitt beider Jahre.17

Die Ausgleichskassen können bei der Einkommensberechnung der nebenberuflichen Kleinbauern auf das Gegenwartseinkommen abstellen.18

Bei jeder wesentlichen Änderung des Einkommens hat die Ausgleichskasse entsprechend den neuen Verhältnissen eine Neuveranlagung vorzunehmen.

Art. 619 Mitwirkung der Steuerbehörden

Die Ausgleichskassen können für die Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern auf die beiden letzten rechtskräftigen Veranlagungen der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuer abstellen.

Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden liefern den Ausgleichskassen auf deren Verlangen unentgeltlich die für die Ermittlung des reinen Einkommens notwendigen Angaben

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Unterstellte Betriebe

Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.

Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:

  1. Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt;

  2. Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen.

Art. 8 Betriebsleiter

Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.

II. Die Organisation

Art. 9 Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen

Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu machen, der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers und von den Kleinbauern der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.

...20

Art. 10 Zuständige Ausgleichskasse

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.

Die Familienzulagen für Kleinbauern sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.

Art. 11 Feststellung der Bezugsberechtigung

Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum10. des folgenden Monats einzureichen.

Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.21

Die Kleinbauern müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.22

Art. 1223

III. Schlussbestimmung

Art. 13

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1953 in Kraft.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement24 ist mit dem Vollzug beauftragt.

Heute: das Eidgenössische Departement des Innern [Art. 1 Ziff. 2 Bst. m der V vom9. Mai 1979 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei – AS 1979 680].