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Verordnung über die Einkommensgrenze und die Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG

vom 9. November 2005 (Stand am 29. November 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 5 Absätze 2 und 4 sowie 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19521 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenze

Der Grundbetrag der Einkommensgrenze nach Artikel 5 Absatz 2 FLG bleibt unverändert bei 30 000 Franken, der Kinderzuschlag bei 5000 Franken.

Art. 2 Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen

Die Ansätze der Kinderzulagen nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 7 Absatz 1 FLG betragen:

  1. für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 175 und im Berggebiet 195 Franken pro Monat;

  2. für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 180 Franken und im Berggebiet 200 Franken pro Monat.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. November 20032 über die Einkommensgrenze und die Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG wird aufgehoben.