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Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

vom 30. Juni 2005 (Stand am 11. Oktober 2005)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 102c der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 (AVIV), verordnet:

Art. 1 Bemessung

Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.

Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.

Die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen gemäss Artikel 98a AVIV sind nicht dieser Verordnung unterstellt.

Art. 2 Höchstbeträge

Kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen werden pro Kanton höchstens bis zu dem Betrag vergütet, der sich aus der Multiplikation von 3500 Franken mit der durchschnittlichen Zahl der gemeldeten Stellensuchenden im Kanton innerhalb des Rechnungsjahrs oder des Vorjahres ergibt. Massgebend ist die höhere Zahl.

Von der Ausgleichsstelle organisierte, nationale arbeitsmarktliche Massnahmen werden höchstens bis zu dem Betrag vergütet, der 5 Prozent des Höchstbetrags für die Vergütung aller Kantone entspricht. Besteht ein besonderes Interesse an der Schaffung einer neuen solchen Massnahme, so kann die Ausgleichsstelle den Höchstbetrag ausnahmsweise überschreiten.

Art. 3 Buchführung und Revision

Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.

Sie sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter, die für die Organisation und Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen mindestens 200 000 Franken von der Arbeitslosenversicherung erhalten, ihre Buchhaltung durch eine unabhängige Revisionsstelle prüfen lassen.

AS 2005 4695

Art. 4 Weisungen der Ausgleichsstelle

Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über:

  1. die Anrechenbarkeit der Kosten;

  2. die Buchhaltung und Revision;

  3. den Zahlungsmodus;

  4. die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teilnehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.