837.022

Verordnung über die Senkung der Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung im Jahr 2003

vom 29. November 2002 (Stand am 24. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Absatz 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 20021 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 verordnet:

Art. 1 Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt:

  1. 2,5 Prozent bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung;

  2. 1 Prozent für den Teil zwischen dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes und dem Zweieinhalbfachen dieses Betrages.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

AS 2002 4289