837.033
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
vom 20. März 2020 (Stand am 1. September 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,2 verordnet:
Art. 1 und 23
Art. 3 und 44
Art. 55
Art. 66
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG7 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
AS 2020 877
Seit dem26. Sept. 2020: auf Art. 17 des Covid-19-Gesetzes vom 25. Sept. 2020 (SR 818.102).
Art. 88
...10
Für Versicherte, die zwischen dem1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.11
Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.12
Art. 8c –8e14
...17
Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der be- trieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198218 (AVIG) nicht berücksichtigt.19
In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.22
Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.
Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.
Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.
Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.
Art. 924
Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen25 gilt rückwirkend seit dem1. März 2020.
Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.26
Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.27
AS 2020 877 1075 1201