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837.033

Verordnung
über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)1

vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3

verordnet:

Art. 1 und 24

Art. 35

Art. 46

In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG7 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.8

Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  1. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist;

  2. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und

  3. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.

Art. 59

Art. 610

Art. 7

In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG11 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

Art. 812

Art. 8a13

...14

Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.15

Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.16

Art. 8b17

Art. 8c–8e18

Art. 8f19

In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG20 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern:

  1. sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet; und

  2. behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.21

Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt.

Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198322 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.

Art. 8g23

In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG24 darf der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 vier Abrechnungsperioden überschreiten.

Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG ab 1. April 2021 nicht berücksichtigt.

Art. 8h25

Art. 8i26

In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG27 wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.28

Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.

Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.

Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern 1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet.29

Art. 8j30

Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.

Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.

Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.

Art. 8k31

Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um zwölf Abrechnungsperioden verlängert.

Art. 932

Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen33 gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.

Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.34

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.35

Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.36

Die Geltungsdauer nach Absatz 4 wird bis zum 31. März 2021 verlängert.37

ter Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 und 4bis wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.38

Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4ter wird bis zum 30. September 2021 verlängert.39

Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.40

Die Geltungsdauer nach Absatz 5 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.41

Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.42

Die Geltungsdauer nach Absatz 6 wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.43

Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.44

Die Geltungsdauer nach Absatz 7 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.45

Artikel 8k gilt bis zum 28. Februar 2022.46