837.033
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)1
vom 20. März 2020 (Stand am 1. Oktober 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3
verordnet:
Art. 1 und 24
Art. 35
Art. 46
Art. 57
Art. 68
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG9 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Art. 810
Art. 8a11
...12
Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.13
Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.14
Art. 8b15
Art. 8c–8e16
Art. 8f17
Art. 8g18
In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG19 darf der Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 vier Abrechnungsperioden überschreiten.
Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG ab 1. April 2021 nicht berücksichtigt.
Art. 8h20
Art. 8i21
In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG22 wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.23
Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.
Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.
Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern 1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet.24
Art. 8j25
Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.
Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.
Art. 8k26
Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um zwölf Abrechnungsperioden verlängert.
Art. 927
Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen28 gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.
Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.29
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt der Absätze 4bis–7 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.30
Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.31
Die Geltungsdauer nach Absatz 4 wird bis zum 31. März 2021 verlängert.32
ter Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4 und 4bis wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.33
Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4ter wird bis zum 30. September 2021 verlängert.34
Die Geltungsdauer nach den Absätzen 4–4quater wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.35
Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.36
Die Geltungsdauer nach Absatz 5 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.37
Artikel 3 gilt bis zum 31. März 2021.38
Die Geltungsdauer nach Absatz 6 wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.39
Artikel 4 gilt bis zum 30. Juni 2021.40
Die Geltungsdauer nach Absatz 7 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.41
Artikel 8k gilt bis zum 28. Februar 2022.42