842.4
Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte
vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. März 2007)
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG), verordnet:
1. Abschnitt Kostenlimiten
Art. 1 Grundsatz
Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 1-Zimmerwohnung 115 000 135 000 160 000 180 000 205 000 225 000 2-Zimmerwohnung 170 000 195 000 225 000 250 000 280 000 305 000 3-Zimmerwohnung 225 000 255 000 290 000 320 000 355 000 385 000 4-Zimmerwohnung 285 000 320 000 360 000 400 000 440 000 475 000 5-Zimmerwohnung 345 000 390 000 435 000 480 000 525 000 565 000.2
Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
AS 2004 659
Art. 43 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement- Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 2-Zimmerwohnung 210 000 235 000 265 000 290 000 320 000 345 000 3-Zimmerwohnung 265 000 295 000 325 000 355 000 390 000 420 000 4-Zimmerwohnung 320 000 355 000 395 000 430 000 470 000 505 000 5-Zimmerwohnung 375 000 420 000 460 000 505 000 550 000 590 000
Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de- Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 3-Zimmerwohnung 345 000 385 000 430 000 470 000 510 000 550 000 4-Zimmerwohnung 390 000 440 000 495 000 550 000 600 000 650 000 5-Zimmerwohnung 470 000 525 000 585 000 645 000 700 000 760 000
Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Stufe I + II Stufe III + IV Stufe V + VI Garagenplatz oder Einstellhallenplatz 24 000 27 000 30 000 gedeckter Parkplatz 14 000 17 000 20 000 Parkplatz im Freien 5 000 7 000 9 000 Nebenraum 11 000 14 000 17 000.4
Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Park- platz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
Art. 6 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
Die Kostenlimiten nach den Artikeln3 und 4 werden je um höchstens 5 Prozent erhöht für:
spezielle energietechnische Massnahmen;
spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.
2. Abschnitt Darlehensbeträge
Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
2-Zimmerwohnung 70 000
3-Zimmerwohnung 90 000
4-Zimmerwohnung 115 000
5-Zimmerwohnung 135 000 2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet.
Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
4-Zimmerwohnung 60 000
5-Zimmerwohnung 80 000 2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2004 in Kraft.