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842.4

Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2009)

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG), verordnet:

1. Abschnitt Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl

Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.

Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen

Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 1-Zimmerwohnung 140 000 170 000 190 000 215 000 230 000 260 000 2-Zimmerwohnung 205 000 235 000 265 000 290 000 315 000 345 000 3-Zimmerwohnung 280 000 310 000 345 000 375 000 400 000 440 000 4-Zimmerwohnung 345 000 385 000 420 000 465 000 495 000 535 000 5-Zimmerwohnung 420 000 475 000 510 000 560 000 590 000 640 000.2 AS 2004 659

Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.

Art. 43 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte

Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement- Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 2-Zimmerwohnung 265 000 295 000 325 000 355 000 385 000 410 000 3-Zimmerwohnung 330 000 365 000 395 000 430 000 465 000 500 000 4-Zimmerwohnung 400 000 440 000 480 000 525 000 560 000 600 000 5-Zimmerwohnung 470 000 525 000 560 000 615 000 660 000 700 000.4

Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de- Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Wohnungsgrösse Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 3-Zimmerwohnung 430 000 470 000 520 000 560 000 600 000 645 000 4-Zimmerwohnung 480 000 540 000 595 000 655 000 705 000 760 000 5-Zimmerwohnung 585 000 640 000 705 000 770 000 820 000 885 000.5

Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:

  1. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;

  2. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und

  3. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.

Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume

Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

Stufe I + II Stufe III + IV Stufe V + VI Garagenplatz oder Einstellhallenplatz 27 000 30 000 33 000 gedeckter Parkplatz 16 000 19 000 22 000 Parkplatz im Freien 6 000 8 000 10 000 Nebenraum 13 000 16 000 19 000.6

Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.

Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.

Art. 67 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen

Die Kostenlimiten nach den Artikeln3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:

  1. spezielle energietechnische Massnahmen;

  2. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.8 2 Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

2. Abschnitt Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen

Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

  1. 2-Zimmerwohnung 70 000

  2. 3-Zimmerwohnung 90 000

  3. 4-Zimmerwohnung 115 000

  4. 5-Zimmerwohnung 135 000 2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet.

Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.

Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte

Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

  1. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000

  2. 4-Zimmerwohnung 60 000

  3. 5-Zimmerwohnung 80 000 2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2004 in Kraft.