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901.2

Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

vom 25. Juni 1976 (Stand am 1. Januar 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22quater und 31bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. September 19753, beschliesst:

1. Kapitel Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz will die Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zu Gunsten von Klein- und Mittelbetrieben im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum erleichtern.4

Zu diesem Zweck fördert der Bund die Bürgschaftsgewährung durch Beiträge an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz5 und gewährt Zinskostenbeiträge.6

2. Kapitel Geltungsbereich

Art. 27 Örtlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für das Gebiet, das der Bundesrat gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20068 über Regionalpolitik festlegt.

AS 1976 2829

[BS 1 3; AS 1969 1249, 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 75, 94-96, 98 und 101-103 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 39 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Bürgschaftsgewährung und Zinskostenbeiträge zu Gunsten leistungs- oder entwicklungsfähiger bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe.

Leistungen nach diesem Gesetz werden nur für Betriebe erbracht, die der Bund nicht schon auf andere Weise unterstützt.

3. Kapitel Bundesbeiträge

1. Abschnitt Grundsatz, Empfänger und Umfang der Bundesbeiträge

Art. 410 Grundsatz

Die Leistungen des Bundes bestehen in der teilweisen Übernahme von Verwaltungskosten und Verlusten aus Bürgschaften der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz sowie aus Zinskostenbeiträgen zugunsten der Betriebe.

Art. 5 Verwaltungskosten11

Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz, soweit sie ihr durch Bürgschaftsgewährung nach diesem Gesetz entstehen.12

Der Bürgschaftsnehmer kann an den Verwaltungskosten beteiligt werden.13

Art. 614 Bürgschaften

Die zu verbürgende Hauptschuld darf 500 000 Franken nicht übersteigen.

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz übernimmt

Prozent des Verlustes, jedoch höchstens 50 000 Franken, den übrigen Verlust trägt der Bund.

Der Bundesrat kann die Höchstwerte nach den Absätzen1 und 2 der Teuerung und der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Art. 715 Zinskostenbeiträge

Der Bund kann zugunsten von Vorhaben, die zur Stärkung der regionalen Arbeitsmarktstruktur beitragen, Zinskostenbeiträge für verbürgte Kredite ausrichten.

Zinskostenbeiträge können auch für nicht verbürgte Kredite von höchstens 500 000 Franken gewährt werden. Der Bundesrat kann den Höchstwert der Teuerung und der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Die Zinskostenbeiträge betragen bis zu zwei Fünfteln des geschäftsüblichen Zinses während höchstens sechs Jahren.

2. Abschnitt Beitragsgewährung

Art. 816 Sorgfaltspflicht

Der Bund erbringt seine Leistungen an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz nur, wenn sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz mit der notwendigen Sorgfalt erfüllt.

Art. 917 Vorprüfung

Gesuche um Bürgschaftsgewährung oder Zinskostenbeiträge sind der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz einzureichen.

Diese prüft die Gesuche in persönlicher und betrieblicher Hinsicht und unterbreitet sie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)18.

…19

Bei Gesuchen um Zinskostenbeiträge prüft das SECO zudem, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt und die Regionalpolitik erfüllt sind.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 1020 Entscheid

Über die Gesuche um Bürgschaftsgewährung entscheidet die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz endgültig. Sie schliesst mit den Gesuchstellern die Bürgschaftsverträge ab.21

Über Gesuche um Zinskostenbeiträge entscheidet das SECO.

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz zahlt die vom SECO verfügten Zinskostenbeiträge auf Rechnung des Bundes aus und wacht darüber, dass die Beiträge zweckentsprechend verwendet werden.

…22 4. Kapitel:23 ...

Art. 11

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen; er ordnet insbesondere die weiteren Voraussetzungen der Beitragsgewährung.

Der Vollzug obliegt, unter Aufsicht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, dem SECO.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 197724

BRB vom22. Dez. 1976 (AS 1976 2828).