910.132.81
Verordnung des BLW
über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2020
vom 23. Oktober 2020 (Stand am 1. Dezember 2020)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung
vom 23. Oktober 20131,
verordnet:
Art. 1 Faktor
Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2020 0,1403.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 25. Oktober 20192 über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbetrags für das Jahr 2019 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.