910.17
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 6. Februar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel Anbaubeiträge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beitragsberechtigung
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge:
2 für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf und Ölkürbisse 1500 Franken
3 für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1260 Franken
für Faserpflanzen ohne Hanf 2000 Franken
...4 2 Die Beiträge für Hanf als Ölsaat und für Hanf als nachwachsender Rohstoff werden nur für die Sorten nach Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember 19985 6 ausgerichtet.
Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren betragen.
Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone betragen die Beitragssätze 75 Prozent der Sätze für das Inland.
Art. 2 Voraussetzungen und Auflagen
Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
der Betrieb ohne die Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind, eine bei- AS 1999 393 6 AS 1999 1698 tragsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens1 ha, bei einem Betrieb mit Spezialkulturen von mindestens 50 a und bei einem Betrieb mit Reben in Steil- und Terrassenlagen von mindestens 30 a aufweist;
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach dem1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19987 erbringt;
auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 Standard-Arbeitskräften besteht;
8 mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.
Art. 3 Beitragsausschluss
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
nicht angestammte Flächen im Ausland;
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problemunkräutern, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken oder Flughafer;
9 Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Hanf) und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden;
10 Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
Art. 4 Altersgrenze
Keine Anbaubeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.
Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
Bei Betriebsgemeinschaften entfällt die Beitragsberechtigung für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 5 Gesuche
Anbaubeiträge werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.
Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199811 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem15. April und dem15. Mai die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden.
Der Kanton kann:
innerhalb der Frist nach Absatz 2 einen Anmeldetermin festlegen;
für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.
Art. 6 Rückzug des Gesuchs
Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen für die Ausrichtung der Anbaubeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Beitragsgesuch unverzüglich zurückziehen.
Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.
Art. 7 Kontrollen
Die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
Führt die zuständige Behörde der Gemeinde die Kontrollen durch, so übermittelt sie die Ergebnisse dem Kanton.
Die zuständige Behörde des Kantons überprüft die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde der Gemeinde stichprobenweise.
Stellt die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons unrichtige Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.
Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.
Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge und Abrechnung
Der Kanton:
setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus;
erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet;
stellt dem Bundesamt jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Datenträgern zu;
reicht dem Bundesamt die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum1. März des folgenden Jahres ein.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.
Das Bundesamt erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm bewilligten Gesamtbetrag.
2. Kapitel Verarbeitungsbeiträge
Art. 9 Ausbeuteausgleich für Presswerke
Das Bundesamt gleicht den Ölwerken, welche das Öl im reinen Pressverfahren ohne Extraktion gewinnen (Presswerke), die wirtschaftlichen Folgen der unterschiedlichen Grenzabschöpfungen auf den Ölsaaten Raps, Soja und Sonnenblumen zu Speisezwecken aus.
Als Grenzabschöpfung gilt die Summe aus den Zollansätzen und Garantiefondsbeiträgen zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung. Es gelten die Zollansätze der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199812 zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Der Ausbeuteausgleichsbeitrag entspricht bei:
Raps der Differenz zwischen den Grenzabschöpfungen der Tarifnummern13 1205.0053 und 1205.0054;
Soja der Differenz zwischen den Grenzabschöpfungen der Tarifnummern 1201.0023 und 1201.0024;
c. Sonnenblumen der Differenz zwischen den Grenzabschöpfungen der Tarifnummern 1206.0023 und 1206.0024.
Art. 10 Beiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen
Für die Verarbeitung der nachwachsenden Rohstoffe, die sowohl zur Ernährung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können, gewährt das Bundesamt Rohstoffverbilligungsbeiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen.
Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen die:
der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder
der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.
Die Beiträge betragen:
14 für Ölsaaten (Raps, Soja und Sonnen- 30 Fr. pro dt; blumen)
für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche maximal 200 Fr. pro hl produzierte Biomasse (ohne Ölsaaten) daraus produziertem reinem Ethanol oder 4 Rp. pro kWh daraus produzierter Energie.
Nachwachsende Rohstoffe dürfen nicht der Ernährung von Menschen oder Tieren dienen. Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, können als Futtermittel verwendet werden.
Art. 11 Flächen im Ausland
Verarbeitungsbeiträge werden auch ausgerichtet für das Erntegut von Kulturen, die auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone, in der Enklave Büsingen und im Fürstentum Liechtenstein angebaut worden sind.
Art. 11a15 Ernteausgleich
Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten inländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.
Art. 12 Aufzeichnungen
Die Betriebe führen eine lückenlose Aufzeichnung über:
a. Mengen und Herkunft der Ausgangsprodukte;
b. Mengen und Abnehmer der Verarbeitungsprodukte.
Art. 13 Gesuche
Gesuche um Verarbeitungsbeiträge müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung beim Bundesamt eingereicht werden.
Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
Mit Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am darauffolgenden Werktag (massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe) nachgereicht wird.
3. Kapitel Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;
die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;
landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.
Art. 15 Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Der Anbau und die Verwertung der Ölsaatenernten 1998 und 1999 richten sich nach dem bisherigen Recht der Ölsaatenverordnung vom 24. Mai 199516 und der Verordnung Produktionslenkung im Pflanzenbau vom2. Dezember 199117.
Der Beitrag für Ölsaaten der Ernte 1999, die als nachwachsende Rohstoffe verwendet werden, beträgt 2000 Franken je Hektare.
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die Flächenbeiträge noch bis zum 31. Dezember 2001.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
[AS 1995 2798, 1996 827, 1997 1215. AS 1999 295 Art. 4 Bst. i]
[AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688 Anhang 2 Ziff. 5, 1995 920 5518 Art. 2 Ziff. 2, 1996 770, 1998 690. AS 1999 295 Art. 4 Bst. a]