910.17
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 170 Absatz 3, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981,2 verordnet:
1. Kapitel Anbaubeiträge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beitragsberechtigung
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken
für Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbisse und Lein 1500
für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1500
für Faserpflanzen ohne Lein und Hanf 2000
für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 850.3 2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen und den Zuckerfabriken durch Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens 10 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 7 Tonnen Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.4 AS 1999 393
Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren betragen.
Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone betragen die Beitragssätze 75 Prozent der Sätze für das Inland.
Von den Anbaubeiträgen werden die EU-Direktzahlungen abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom29. September 2003 ausgerichtet werden, soweit diese nicht gemäss Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19985 von den Direktzahlungen abgezogen werden.6
Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.7
Art. 2 Voraussetzungen8
Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
…9
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach dem1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199810 erbringt;
11 auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard-Arbeitskräften besteht;
12 mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.
…13
Art. 3 Beitragsausschluss
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
nicht angestammte Flächen im Ausland;
Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problemunkräutern, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken oder Flughafer;
14 Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden;
15 Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
Art. 4 Altersgrenze
Keine Anbaubeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.
Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
Bei Betriebsgemeinschaften entfällt die Beitragsberechtigung für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 5 Gesuche
Anbaubeiträge werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.
Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199816 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem15. April und dem15. Mai:
die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden; und
die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.17 3 Der Kanton kann:
innerhalb der Frist nach Absatz 2 einen Anmeldetermin festlegen;
für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.
Art. 6 Rückzug des Gesuchs
Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen für die Ausrichtung der Anbaubeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Beitragsgesuch unverzüglich zurückziehen.
Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.
Art. 718 Kontrollen
Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
Die Kontrolle richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200719.
Die Kontrollstelle überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle unrichtige Flächengaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.
Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.
Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge und Abrechnung
Der Kanton:
a. setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus;
erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet;
stellt dem Bundesamt jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Datenträgern zu;
reicht dem Bundesamt die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum1. März des folgenden Jahres ein.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.
Das Bundesamt erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm bewilligten Gesamtbetrag.
2. Kapitel Verarbeitungsbeiträge
Art. 920 Verarbeitung von Ölsaaten
Der Bund richtet für die Verarbeitung von Ölsaaten (Raps, Soja und Sonnenblumen) Beiträge aus.
Für die Zeit vom1. Januar 2008 bis zum30. Juni 2009 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom7. Dezember 199821 jährlich höchstens8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.22
Art. 1023 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen
Der Bund richtet Beiträge aus für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen, sofern diese sowohl zur Ernährung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Die Beiträge werden nur an die vom Bundesamt anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet.
Als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt werden Anlagen, die:
der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder
der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.
Die Anerkennung für Pilot- und Demonstrationsanlagen wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann, bei gleichzeitiger Kürzung des vorherigen Beitragssatzes um mindestens einen Drittel, die Anerkennung um höchstens zwei Jahre verlängert werden.24
Je anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlage wird jährlich ein Verarbeitungsbeitrag von maximal 400 000 Franken ausgerichtet.25
Keine Beiträge werden ausgerichtet für nachwachsende Rohstoffe, die zur Ernährung von Menschen oder Tieren dienen. Die Beiträge werden nicht beschränkt, wenn Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, als Futtermittel verwendet werden.
Die vom Bundesamt beauftragte Organisation teilt die Beiträge für die Verarbeitung von Ölsaaten zu.
Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche produzierte Biomasse (ohne Ölsaaten) zu. Der Beitrag beträgt maximal 200 Franken pro Hektoliter daraus produziertem reinem Ethanol oder 4 Rappen pro Kilowattstunde daraus produzierter Energie.
Art. 11 Flächen im Ausland
Verarbeitungsbeiträge werden auch ausgerichtet für das Erntegut von Kulturen, die auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone, in der Enklave Büsingen und im Fürstentum Liechtenstein angebaut worden sind.
Art. 11a26 Ernteausgleich
Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten inländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.
Art. 12 Aufzeichnungen
Die Betriebe führen eine lückenlose Aufzeichnung über:
Mengen und Herkunft der Ausgangsprodukte;
Mengen und Abnehmer der Verarbeitungsprodukte.
Art. 12a27 Leistungsvereinbarung
Das Bundesamt beauftragt eine Organisation (beauftragte Organisation) mit der Zuteilung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4.
Der Auftrag wird für zwei Jahre durch schriftlichen Vertrag vergeben. Das Bundesamt überprüft jährlich die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und den Einsatz der Beiträge nach Absatz 3.
Die beauftragte Organisation ist verpflichtet, die Beiträge zur Optimierung der Wertschöpfung und zur effizienten Verarbeitung einzusetzen. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Es werden höchstens 35 Franken je 100 kg verarbeitete Ölsaaten ausbezahlt.
28 Der Beitrag für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen in Pilot- und Demonstrationsanlagen ist für Importraps im Rahmen des Ernteausgleichs so zu bemessen, dass der Einstandspreis von Importware jenen von verbilligtem Inlandraps in der Regel nicht unterschreitet.
Alle Gesuchsteller sind gleich zu behandeln. Über die Beitragsgesuche wird nach Anhörung der interessierten Kreise mittels Verfügung entschieden.
Für die Deckung der Kosten, die bei der Durchführung der Leistungsvereinbarung entstehen, kann die beauftragte Organisation angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren müssen zuvor vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt werden.
Art. 1329 Gesuche
Gesuche um Anerkennung als Pilot- oder Demonstrationsanlage müssen spätestens bis zum1. Februar des Jahres, in dem die Beiträge geltend gemacht werden, beim Bundesamt eingereicht werden.30
Gesuche um Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung der Ölsaaten bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Die Verarbeitungsbetriebe müssen die voraussichtliche Verarbeitungsmenge der nächsten Ernte der beauftragten Organisation bis zum 1. April mitteilen.
Gesuche um Beiträge nach Artikel 10 Absatz 5 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung des nachwachsenden Rohstoffes beim Bundesamt eingereicht werden.
Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
Per Telefax oder Internet übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am der Einreichungsfrist folgenden Werktag nachgereicht wird. Als Zeitpunkt des Eingangs der Telefax- oder der Internet-Eingabe gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit der Interneteingabe. Massgebend für die Nachreichung ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe.31
3. Kapitel Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;
die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;
landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.
Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.32
Art. 1533 Eröffnung von Verfügungen
Beitragsverfügungen sind dem Bundesamt nur auf Verlangen zuzustellen.
Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 1634 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone oder die beauftragte Organisation zuständig sind.
Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die beauftragte Organisation.
Art. 1735
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang36 (Art. 14) Kürzung der Beiträge
Vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben 1.1 Falsche Flächenangaben Differenz bei Einzelflächen Massnahme / Kürzungen 0–5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Anbaubeiträge für die effektive Fläche 5–20 Prozent oder über 25 Aren, Anbaubeiträge für die effektive Fläche, maximal jedoch 1 Hektare zuviel abzüglich der berechneten Anbaubeiträge angegebene Fläche aufgrund der Differenz zwischen den falschen und der korrekten Flächenangabe Über 20 Prozent oder 1 Hektare Verweigerung der gesamten Anbauzuviel angegebene Fläche beiträge für die entsprechende Fläche Wiederholt falsche Flächenangaben Verweigerung der gesamten Anbaubeiträge nach Artikel 1 Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt, als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektiv vorhandene (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen mit der gleichen Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche. Als Wiederholungsfall gilt die wiederholte Angabe einer zu hohen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb.
1.2 Falsche Angaben Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.
Kontrollen erschwert Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die entsprechende Massnahme zur Folge.
Nicht rechtzeitiges Anmelden Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
Nicht rechtzeitiges Abmelden bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme ausgeschlossen.
Kürzung bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Umweltschutz-, des Gewässerschutz- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach diesem Abschnitt muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Fahrlässiger Verstoss Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Erstmaliger Verstoss 5 %, mind. 200 Fr., 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., ohne Dauerwirkung max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr.
Erstmaliger Verstoss 10 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Fr., mit Dauerwirkung max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10 000 Fr.
Im Wiederholungsfall Verdoppelung Verdoppelung Beitragsausschluss innerhalb von 4 Jahren der Kürzung der Kürzung