Source

910.17

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 55 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19982,3 verordnet:

1. Abschnitt:4 Einzelkulturbeiträge

Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

  1. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;

  2. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;

  3. Soja;

  4. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;

  5. Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.

Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19985 (LBV) ausgerichtet.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

  1. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

  2. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;

AS 2013 5477

  1. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

  2. Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;

  3. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom23. Oktober 20136 (DZV).

Art. 2 Höhe der Beiträge

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für: Franken

  1. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor 700

  2. Saatgut von Kartoffeln und Mais 700

  3. Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen 1000

  4. Soja 1000

  5. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2 1000

  6. 7 Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 2100

Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union

Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV8 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.

Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

2. Abschnitt:9 Getreidezulage

Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen

Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten.

Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach

Artikel 17 Absatz 2 LBV10 ausgerichtet.

Keine Zulage wird ausgerichtet für:

  1. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

  2. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;

  3. Getreide, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

  4. Getreide in Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2;

  5. Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV11.

Art. 5 Höhe der Getreidezulage

Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den für die Zulage bewilligten Mitteln und der zur Zulage berechtigenden Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.

Art. 613 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie:

  1. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und

  2. vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

InAbweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.

Art. 6a14 Allgemeine Voraussetzungen

Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:

  1. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV15 erbringt;

  2. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 LBV16 besteht; und

  3. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART- Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 201317.

Art. 6b18 Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge

Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom7. Dezember 199819 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.

Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung «ART-Arbeitsvoranschlag» ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.

3. Abschnitt Verfahren

Art. 7 Gesuche

Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.20

Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV21 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.

Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. 22 die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden;

  2. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am1. Mai nach der Verordnung vom vom23. Oktober 201323 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;

  3. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;

  4. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

Der Kanton bestimmt:

  1. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;

  2. 24 ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201625 über die elektronische Signatur versehen werden können.

Art. 826 Gesuchstermine und Fristen

Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem15. Januar und dem15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum1. Mai verlängern.27

Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

Art. 9 Änderungen des Gesuchs28

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.

Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum1. Mai zu melden.30

Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:

  1. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;

  2. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.31

Art. 10 Festsetzung der Beiträge

Der Kanton überprüft die Beitrags- oder Zulagenberechtigung und setzt die Beiträge oder die Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.32

Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum1. Mai.

Art. 1133 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Der Kanton zahlt die Beiträge und die Zulage wie folgt aus:

  1. Einzelkulturbeiträge: bis zum10. November des Beitragsjahrs;

  2. Getreidezulage: bis zum20. Dezember des Beitragsjahrs.

Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.

Art. 1234 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton

Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.

Er berechnet die Beiträge und die Zulage wie folgt:

  1. Einzelkulturbeiträge: spätestens am10. Oktober;

  2. Getreidezulage: spätestens am20. November.

Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:

  1. für Einzelkulturbeiträge: bis zum15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge;

  2. für die Getreidezulage: bis zum25. November.

Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.

Der Kanton liefert dem BLW bis zum31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen2 und 3 übereinstimmen.

Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

Art. 13 Eröffnung von Verfügungen

Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

4. Abschnitt Kontrollen

Art. 14 Grundsatz

Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom23. Oktober 201335 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.

Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.

Art. 1536 Beizug Dritter

Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stichprobenmässig.

Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten

Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

und 3 …37

Art. 17 Erfassung und Bericht

Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.

Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.38

5. Abschnitt Verwaltungssanktionen

Art. 1839 Kürzung und Verweigerung der Beiträge oder der Zulage

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.

Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 1998 gilt als Bericht.

Art. 1940 Höhere Gewalt

Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  1. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

  2. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

  3. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 20 –2441

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199842 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199843.

Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

[AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575 Ziff. II2, 2010 5855 Ziff. II2, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5]

[AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575 Ziff. II2, 2010 5855 Ziff. II2, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5] Anhang44 (Art. 18 Abs. 1) Kürzungen der Einzelkulturbeiträge und der Getreidezulage

Allgemeines Die Beiträge und die Zulage eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge oder der Zulage gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags oder der Zulage kann höher sein als der Beitrags- oder Zulagenanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge und die Zulage eines Beitragsjahres gekürzt werden. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde. Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:

  1. Wiesenkalender/Wiesenjournal;

  2. Feldkalender/Kulturblätter.

Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können. Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen. Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW. Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen oder der Zulage während höchstens fünf Jahren verweigern.

Ziff. II der V vom21. Sept. 2018, in Kraft seit1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).

Kürzungen der Beiträge und der Zulage Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.2.1–2.2.6 DZV45 sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge und keine Getreidezulage ausgerichtet. Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.11.1,2.11.2 und 2.11.4 DZV sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkultur-beiträge und Zulagen, jedoch maximal 3000 Franken. Die Kürzungen nach den Ziffern2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Getreidezulage oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge und Zulagen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5,2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge oder der Zulage nach den richtigen Angaben. Gesuchseinreichung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

  1. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter Wie- 200 Fr. ordnungsgemäss durch- derholungsfall geführt werden ab dem dritten Wiederho- 100 % der betreffenden lungsfall Einzelkulturbeiträge oder der Zulage

  2. Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge oder nicht ordnungsgemäss durch- der Zulage geführt werden

  3. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft Korrektur Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

  1. Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen oder Zulage Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge oder Reifezustand geerntet der Zulage oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)

  2. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben Abweichende Vertrags- Korrektur auf richtige menge Angaben

  3. Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen oder der Getreidezulage Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt Angabe Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) 2.7 Kontrolle auf dem Betrieb Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Kontrollen werden er- Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkulturschwert; mangelhafte Mit- kung oder Drohungen beiträge und der Zulage, wirkung oder Drohun- im Bereich ÖLN oder mind. 500 Fr., max. gen führen zu Mehraufwand Tierschutz 10 000 Fr. Andere Bereiche für 10 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge und und die Zulage der Zulage mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.

b. Verweigerung der Kontrolle Verweigerung im Be- 100 % aller Einzelkulturreich ÖLN oder Tier- beiträge und der Zulage schutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge und und die Zulage Zulage Bewirtschaftung auf dem Betrieb Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Fläche wird nicht vom Betrieb hat Fläche ei- Korrektur auf richtige Betrieb bewirtschaftet. Rech- nem anderen Bewirtschaf- Angabe und zusätzlich nung und Gefahr ter zur Verfügung gestellt 500 Fr./ha der betroffenen für die Fläche liegt nicht (entgeltlich oder unent- Fläche beim Betrieb geltlich) (Art. 16 LBV )46

b. Flächen sind nicht sach- Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus gerecht bewirtschaftet schaftet, stark verun- der LN, keine Beiträge (Art. 16 LBV) krautet oder vergandet oder keine Zulage auf dieser Fläche