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916.202.1

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
(VvPM)

vom 25. Februar 2004 (Stand am 15. Oktober 2014)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2 und 41 Absatz 6 der Verordnung vom 28. Februar 20011 über Pflanzenschutz (PSV), verordnet:

Art. 1 Vorübergehende vorsorgliche Massnahmen

Waren, deren Einfuhr für die Schweiz oder einen Teil davon ein phytosanitäres Risiko birgt, sowie die vorsorglichen Massnahmen, denen sie unterliegen, die Dauer oder der Zeitpunkt der Überprüfung der Massnahmen und allfällige Übergangsbestimmungen sind in Anhang 1 beschrieben.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die für die Einfuhr vorübergehend freigegebenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 beschrieben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2004 in Kraft.

AS 2004 1599

Abschnitt 1

Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. I a. Schadorganismus: Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov; b. anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausser Früchten und Samen, von Acer macrophyllum Pursh., Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursh., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L. – à l’exception des végétaux de l’espèce Rhododendron simsii Planch. –, Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh. und Viburnum spp. L.; c. anfälliges Holz: Holz von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.; d. anfällige Rinde: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

Die Einschleppung und Ausbreitung aussereuropäischer oder europäischer Isolate des Schadorganismus sind verboten.

gemäss Ziff. I der V des BLW vom 3. Febr. 2010 (AS 2010 537), vom 23. Dez. 2010 (AS 2011 25), vom 19. Dez. 2011 (AS 2011 6505) , vom 20. Juni 2012 (AS 2012 3669) und vom 29. Sept. 2014, in Kraft seit 15. Okt. 2014 (AS 2014 3137).

III 1 Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der phytosanitären Massnahmen gemäss den Punkten 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Sie müssen zudem bei der Einfuhr Untersuchungen nach Artikel 10 PSV auf Befall mit aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden werden. 2 Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt gelten nur für anfällige Pflanzen und anfälliges Holz, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, für die Schweiz bestimmt sind und ab dem 1. April 2004 ausgeführt werden. 3 Die Massnahmen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 PSV in Bezug auf Holz von Quercus L., mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, werden nicht auf anfälliges Holz von Quercus L. angewendet, das die Anforderungen gemäss Ziffer 2 Buchstabe b der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt. 4 Ab 1. März 2005 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, ausländischen Ursprungs ausser mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 8 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 20–22 PSV ausgestellt wurde. Die Artikel 17, 19 und 23–25 PSV gelten sinngemäss. IV Die Einfuhr anfälliger Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist nicht zugelassen. V Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Punkt 3 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen müssen gemäss den Bestimmungen nach Artikel 23 PSV zugelassen sein. VI Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht

VII

Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2010 überprüft.

Anlage zu Abschnitt 1 1A. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Punkte 11.1, 39 und 40 PSV müssen anfällige Pflanzen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet sein, das: a. bescheinigt, dass sie aus Gebieten stammen, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass bei den amtlichen Untersuchungen, einschliesslich den Laboruntersuchungen aller verdächtigen Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus festgestellt wurden. Ausserdem darf das Zeugnis nur erteilt werden, wenn vor dem Versand entnommene repräsentative Proben der Pflanzen bei Untersuchungen als frei von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus befunden wurden. Dieser Befund wird in dem Zeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» wie folgt vermerkt: «als frei von aussereuropäischen Isolaten von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. befunden». 1B. Die eingeführten anfälligen Pflanzen gemäss Ziffer 1A dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem gemäss Anhang 8 und im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 21 und 22 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, der bescheinigt, dass die Untersuchungen gemäss Ziffer III Absatz 1 erfolgt sind. 2. Anfälliges Holz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 PSV begleitet ist, das: a. bescheinigt, dass es aus Gebieten stammt, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht aufgetreten sind; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b.

erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass das Holz entrindet und: i) bis zur völligen Beseitigung der Rundung seiner Oberfläche vierseitig zugerichtet wurde, ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 Prozent, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder

iii) das Holz mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde; oder c. erteilt wird bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste, bei dem durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, anzugeben nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung, nachgewiesen wird, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 Prozent TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 8 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 20 PSV ausgestellt wurde, und a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen europäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; oder b. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschliesslich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden und vom 1. Mai 2009 an wenigstens zweimal während der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersuchungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduktionssystem; oder c.

bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchgeführt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen: i) Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von2 m von den befallenen Pflanzen einschliesslich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste, ii) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie – am Erzeugungsort zurückbehalten wurden, und – wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmassnahmen zusätzliche amtliche Untersuchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten, und – während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behandlung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorganismus unterdrücken kann, und – die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden,

iii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Feststellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprüfung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iv) angemessene phythosanitäre Massnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden. Wurden an anderen Orten als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schadorganismus auf Pflanzen festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes beinhalten, in dem die Massnahmen durchgeführt werden sollen.

Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

I Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.), die vom Pepino Mosaic Virus befallen sind, sind verboten. II Tomatensamen mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dürfen nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. Sie sind bei der Einfuhr Virus gemäss den Bestimmungen nach Artikel 10 PSV auf Befall mit dem Pepino Mosaic zu kontrollieren und gegebenenfalls zu testen.

III 1 Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden, oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass die Samen für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt sind.

IV Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst stellt sicher, dass in den Erzeugungseinrichtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftreten des Pepino Mosaic Virus durchgeführt werden.

Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen gemäss den Ziffern II und III 1. Tomatensamen mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 PSV begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer 2. 1. 2. 3. Abschnitt 6 I geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und a. dass sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. dass bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. dass sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

2. Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und a. aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

Abschnitt 3 Massnahmen hinsichtlich Thailands zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny Schnittblumen der Familie der Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur eingeführt werden, wenn den in der Anlage zu diesem Abschnitt festgelegten Massnahmen entsprochen wird. Die besagten Massnahmen betreffen nur Sendungen, die Thailand nach dem 1. April 2004 verlassen.

Anlage zu Abschnitt 3 Für die Anwendung von Ziffer I gelten folgende phytosanitäre Massnahmen: 1. Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen: a. an einem Anbauort erzeugt worden sein, der während der drei Monate vor der Ausfuhr durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde; oder b. als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein. 2. Die Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein, das nach Artikel 8 PSV auf der Grundlage der Anforderungen nach Punkt 1 in Thailand ausgestellt wurde. In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit – nach Punkt 1 Buchstabe a oder b – Gebrauch gemacht wurde, und in der Rubrik «Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion» ist im Fall der, zweiten Möglichkeit, die vor der Ausfuhr durchgeführte Begasung einzutragen. 3. Die Schnittblumen von Orchidaceae werden anlässlich ihrer Einfuhr Kontrollen unterworfen, die nach Artikel 10 PSV durchgeführt werden.

Abschnitt 4 …

Anlage zu Abschnitt 4 …

Abschnitt 5 Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) I a. Schadorganismus: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier); b. Anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata,

Borassus flabellifer, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 53; d. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der EU, jedoch einschliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der EU.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Anfällige Pflanzen aus Drittländern dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer III eingeführten anfälligen Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt2 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen.

V Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen kantonalen Stellen melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW. Das BLW

3 ISPM No. 5: Glossary of phytosanitary terms, FAO.

meldet der Europäischen Kommission innerhalb von fünf Tagen das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet, in dem das Auftreten dieses Schadorganismus bislang nicht bekannt war. Die betroffenen Kantone übermitteln dem BLW am Ende jeden Jahres die aktuelle Liste der gemäss Ziffer VI eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschliesslich der Beschreibung dieser Gebiete und deren auf einer Karte eingezeichneten Standorte.

VI Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen gemäss Ziffer V, aufgrund der Meldungen an die Europäische Kommission oder aufgrund sonstiger Informationsquellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus, so werden unverzüglich folgende Massnahmen veranlasst: a. Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäss Punkt 1 der Anlage II; b. Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem gemäss Punkt 3 der Anlage II abgegrenzten Gebiet, einschliesslich amtlicher Massnahmen gemäss Punkt2 der Anlage II. Wird ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet und ein Aktionsplan erstellt, so setzt das BLW die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäss Ziffer V davon in Kenntnis. Es übermittelt der Europäischen Kommission eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie den erstellten Aktionsplan. Der Aktionsplan und die technischen Massnahmen werden von fachlich qualifizierten und bevollmächtigten Angestellten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt.

VII Die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nach Ziffer VI Buchstabe a ist nicht notwendig, wenn die Untersuchungen gemäss Ziffer V, die Meldungen an die Europäische Kommission oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass: a. nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war; b. die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet verbracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war; und c. unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist. In diesen Fällen wird zwar einen Aktionsplan gemäss Punkt 3 der Anlage II erstellt, jedoch ohne die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiet und unter Beschränkung der

amtlichen Massnahmen gemäss Punkt 3 der Anlage II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um die Befallszone und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial.

VIII 30. November 2012 überprüft.

Anlage I zu Abschnitt 5 1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittländern müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV begleitet sein, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen: a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen4 anerkannten schadorganismusfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist; oder c. vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

Bedingungen für das Inverkehrbringen Anfällige Pflanzen, die entweder in der Schweiz oder in der EU erzeugt wurden oder gemäss Ziffer III eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach An-

4 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO.

hang 9 PSV und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, und wenn sie: a. ununterbrochen in der Schweiz oder in der EU oder einem Drittland gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem EU- Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittlandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen5 als schadorganismusfrei anerkannt wurde; c. vor dem Inverkehrbringen zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in der Schweiz oder in der EU gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden; oder d. im Fall der Einfuhr gemäss Punkt 1 Buchstabe c dieser Anlage seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder die EU vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

Anlage II zu Abschnitt 5 Einrichtung abgegrenzter Gebiete Vorgehen: a. die abgegrenzten Gebiete gemäss Ziffer VI umfassen: i) eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie,

5 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO.

ii) eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Befallzone hinaus, in den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen einschliesst; b. die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a beruht auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Schadorganismus, dem Befallsgrad, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton; c. wird ausserhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert; d. wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Ziffer V der Schadorganismus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine weiteren Massnahmen gemäss Punkt2 dieser Anlage mehr erforderlich.

Amtliche Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI umfassen zumindest: a. geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, insbesondere: i) Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanierung der befallenen anfälligen Pflanzen, ii) Massnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorganismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung, iii) geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen, iv) gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen in Befallsgebieten, v) gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen, vi) jede andere Massnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann; b. Massnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschliesslich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befallszonen; c. erforderlichenfalls spezielle Massnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem

Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen Der Aktionsplan gemäss Ziffer VI Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Massnahmen, die zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen wurden oder zu ergreifen gedenkt werden. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 96 Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäss den Grundsätzen des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 147. In den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus in der Befallszone, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird. Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Massnahmen in Punkt2 auf. Bezüglich Punkt 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Massnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Massnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Massnahmen.

Ausbreitung von (Potato spindle tuber viroid)

a. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton sowie deren Saatgut; b. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete;

6 ISPM No. 9: Guidelines for Pest Eradication Programme, FAO. 7 ISPM No. 14: The Use of Integrated Measures in a Systems Approach for Pest Risk Management, FAO.

c. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

II Pflanzen dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Potato spindle tuber viroids unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

III Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer II eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt2 der Anlage genügen.

IV Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht

V 31. Oktober 2010 überprüft.

Anlage zu Abschnitt 6 1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 13 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort nach der Definition der internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO stammen oder ununterbrochen an einem solchen Erzeugungsort (nachstehend «der Erzeugungsort») standen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und: a. der in einem Land liegt, in dem ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik «Ursprungsort» einzutragen; oder c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutterpflanzen und die genannten Pflanzen vor der Verbringung frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen Alle aus der Schweiz oder der Gemeinschaft stammenden oder gemäss Ziffer II dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen dürfen mit Ausnahme geringer Mengen, die vom Eigentümer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden und wenn eine Ausbreitung des Potato spindle tuber viroids ausgeschlossen ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz an einem Erzeugungsort standen, a. der in einem Land liegt, in dem das Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid anerkannt ist oder c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor der Verbringung der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutterpflanzen und die genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

Abschnitt 7 Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell I a. Schadorganismus: Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut; c. Erzeugungsort: Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus phytosanitären Gründen getrennt bewirtschaftet werden oder ein abgegrenzter Forstbestand;

d. Gemeinschaft: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, jedoch einschliesslich die Überseegebiete von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Schweiz sind verboten.

III Pflanzen dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt2 der Anlage genügen.

V Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht

VI 31. Oktober 2010 überprüft.

Anlage zu Abschnitt 7 1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkte 8.1, 8.2, 9 und 10 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Punkte 4 und 5 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt2.1 der PSV können alle aus der Schweiz oder der Gemeinschaft stammenden oder gemäss Ziffer III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmässige Zwecke verwendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus ausgeht, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 8 und gemäss den Artikeln 20–22 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und a. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

Abschnitt 8 Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) I a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp.;

b. Erzeugungsort: Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 58 (ISPM No. 5); c. A. chinensis: Anoplophora chinensis (Forster) d. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der EU, jedoch einschliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der EU. f. EPSD: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst gemäss Artikel 54 PSV.

II Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittländern, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, mit Ausnahme von China, dass spezifizierte Pflanzen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie: a. die Bedingungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil A Punkt 2 der Anlage gefunden wurden.

III 1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für Einfuhren aus China, dass spezifizierte Pflanzen nur dann eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie die Bedingungen für die Einfuhr nach Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. sie bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil B Punkt2 der Anlage gefunden wurden; und c. der Erzeugungsort dieser Pflanzen: i) von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird, ii) in der neuesten Fassung des vom EPSD geführten Registers gemäss Absatz 2 eingetragen ist, iii) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Beanstandung des EPSD oder eines EU-Mitgliedstaates war, weil

8 ISPM No. 5: Glossary of Phytosanitary Terms, FAO. Der Standard kann im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden.

A. chinensis auf spezifizierten Pflanzen von diesem Erzeugungsort festgestellt wurde, iv) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung des EPSD oder der EU-Kommission gemäss Absatz 3 war. 2 Der EPSD prüft das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas nach Abschnitt I Teil B Ziffer 1 der Anlage erstellt hat und gibt es auf seiner Website bekannt. 3 Liegen dem EPSD aus anderen als der in Absatz 1 genannten Quelle Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Anlage nicht mehr erfüllt oder A. chinensis an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, so streicht der EPSD den Erzeugungsort aus dem Register und gibt dies der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas bekannt.

IV 1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU gemäss Kapitel VI stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt2 der Anlage erfüllen. 3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss den Kapiteln II und III aus Drittländern eingeführt wurden, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 3 der Anlage erfüllen.

V 1 Jedes Jahr führen die Kantone amtliche Erhebungen zum Vorkommen von A. chinensis und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind; sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD bis zum 15. April des darauffolgenden Jahres mit. 2 Die Kantone teilen dem EPSD unverzüglich das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder dieser Schadorganismus als getilgt galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.

VI 1 Wird das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Abschnitt III Teil A der Anlage unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd und einer Pufferzone bestehen. 2 Sind die in Abschnitt III Teil B Punkt 1 der Anlage festgelegten Bedingungen erfüllt, so müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Punkt2 des genannten Abschnitts festgelegten Massnahmen. 3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten Massnahmen gemäss Abschnitt III Teil C der Anlage; sie setzen Fristen für die Durchführung der Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2.

VII 1 Die Kantone erstatten innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung gemäss Kapitel V Absatz 2 dem EPSD Bericht über bereits getroffene oder geplante Massnahmen gemäss Kapitel VI; der Bericht enthält insbesondere: a. eine Beschreibung des abgegrenzten Gebietes, soweit es eingerichtet worden ist, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; b. Informationen über die aktuelle Befallssituation sowie die Massnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich des Inverkehrbringens spezifizierter Pflanzen gemäss Kapitel IV; c. die Grundlagen und Kriterien, auf welche sich die Massnahmen stützen. 2 Beschliesst ein Kanton, kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 2 festzulegen, so muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten. 3 Die Kantone übermitteln bis zum 15. April jedes Jahres dem EPSD einen Bericht einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VI, Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen.

VIII Die Kantone treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nachzukommen.

IX 30. Juni 2013 überprüft.

Anlage zu Abschnitt 8 I. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittländern Teil A Importe aus Drittländern ausser China 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern ausser China, in denen bekanntermassen A. chinensis auftritt, ein Zeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert und überwacht hat und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen9 als frei von A. chinensis anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der bei der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich eingehend auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der: – geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer de-

9 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO. Die Standards können im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden.

struktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten; oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht. 2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten.

Teil B Importe aus China 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert ist und von dieser überwacht wird, und

ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben, in der: – geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten; oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht; d. die Registernummer des Erzeugungsorts. 2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird.

Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten. Die destruktive Probenahme gemäss Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:

Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)

1–4500 10 % der Partiegrösse

II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: a. ihnen eines der folgenden Dokumente beiliegt: i) ein Schweizer Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um 2. 3. III. Teil A 1. 2. 3. 4. Teil C 1. 2. 5. 6. II 3. 4. 5. 6. 7. in der Schweiz produzierte Pflanzen handelt, oder ii) ein EU-Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen der Verordnung 92/105/EWG10 ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt; und b. sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der: i) nach Artikel 29 PSV oder gemäss Richtlinie 92/90/EWG11 registriert ist, und ii) mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von A. chinensis unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschliessen: die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten, und iii) der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der: – eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme in dem in Abschnitt I Teil B Punkt2 dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens 1 km um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt wurde, wobei keine A. chinensis oder Anzeichen davon festgestellt wurden; oder

10 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dez. 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8. 1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23. 11 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. Nov. 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, Fassung gemäss ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

c. die Pflanzen, aus Unterlagen bestehen, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung in Verkehr gebracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen nach Punkt 1 Buchstabe b Ziffer iii entspricht und dass den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV oder der Richtlinie 92/105/EWG12 ausgestellt wurde. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt I der vorliegenden Anlage aus Drittländern eingeführt wurden, in denen bekanntermassen A. chinensis vorkommt, dürfen nur weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Punkt 1 Buchstabe a beiliegt.

Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen

Einrichtung abgegrenzter Gebiete Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen: a. einem Befallsherd, also einer Zone, in der das Auftreten von A. chinensis bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; und b. einer Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens2 km umfasst. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie von A. chinensis, das Ausmass des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze der Befallszone reduziert werden; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter 2 km verringert werden. Wird das Auftreten von A. chinensis ausserhalb der Befallszone festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss Kapitel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe h A. chinensis über einen Zeitraum, der mindestens einen Le-

12 Siehe Fussnote zu Abschnitt II Punkt 1 Buchstabe a der vorliegenden Anlage.

benszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Abschnitt III Teil B Punkt 1 erfüllt sind.

Teil B Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss 1. In Übereinstimmung mit Kapitel VI Absatz 2 muss kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 1 eingerichtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Die Datenlage zeigt, dass A. chinensis mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt. b. Es wird bestätigt, dass A. chinensis sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadorganismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Tilgungsmassnahmen, namentlich durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschliesslich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung, unmöglich ist. 2. Sind die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes Gebiet eigenrichtet werden, sofern vom Kanton die folgenden Massnahmen getroffen werden: a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung von A. chinensis, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus von A. chinensis und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein; c. Vernichtung aller befallenen Pflanzenmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e.

Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus; und

f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 913, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1414. Die Massnahmen gemäss Punkt 2 Buchstaben a‒f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.

Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten In abgegrenzten Gebieten werden zur Tilgung von A. chinensis die folgenden Massnahmen getroffen: a. unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; werden befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung – soweit angebracht – von Massnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung A. chinensis von diesen Pflanzen c. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäss den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis während und nach der Fällung; d. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; e. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie

13 ISPM Nr. 9: Guidelines for pest eradication programmes, FAO. Der Standard kann im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden. 14 ISPM Nr. 14: The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management, FAO. Der Standard kann im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden.

ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; f. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen; g. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe b mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt2 der vorliegenden Anlage; h. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; i. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; j. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezifische Massnahmen, die die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung von A. chinensis beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a‒k sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren. Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der Schadorganismus nicht mehr getilgt werden kann, kann die zuständige amtliche Stelle des Kantons im Einvernehmen mit dem EPSD ihre Massnahmen auf die Eindämmung von A. chinensis innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Massnahmen umfassen mindestens Folgendes: a. Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A.

chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis nach der Fällung; c. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; d. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen; e. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäss Abschnitt III Teil A Punkt 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt2 der vorliegenden Anlage; f. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; g. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; h. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezifische Massnahmen, die die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; i. jede andere Massnahme, die zur Eindämmung von A.

chinensis beitragen kann. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a–i sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.

Anhang 215 (Art. 2) Abschnitt 1 Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar: Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020

IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 30. November 2020 überprüft.

15 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Febr. 2005 (AS 2005 1121), gemäss Ziff. I Bst. b der V vom 1.Okt. 2008 (AS 2008 4521), gemäss Ziff. I der V des BLW vom 3. Febr. 2010 (AS 2010 537), vom 23. Dez. 2010 (AS 2011 25) und vom 19. Dez. 2011, in Kraft seit 3. Jan. 2012 (AS 2011 6505).

Anlage zu Abschnitt 1 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in Japan, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt: 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepfropft sind. Im letztgenannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder in künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L.

mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye; ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada; iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker; iv) Popillia japonica Newman; v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie

b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman; ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al.; ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton; iii) Coleosporium paederiae; iv) Coleosporium phellodendri Komr; v) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai; vi) Dendrolimus spectabilis Butler; vii) Monochamus spp. (aussereuropäisch); viii) Peridermium kurilense Dietel; ix) Popillia japonica Newman; x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln. Wird einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Punkt 3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde Japans mitgeteilt worden ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind.

7. Die Pflanzenschutzbehörde Japans gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV zu versehen, das in Japan ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 5 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–7 erfüllt sind. Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Lieferung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 1 der Verordnung des BLW vom 25. Februar 2004». 9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Juniperus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird: a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b.

an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen

Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit; ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. 12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffenden japanischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt 3 zur Folge. Das BLW unterrichtet Japan unverzüglich. 14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 21 und 22 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und dem Material , seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Auf dem Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

Abschnitt 2 Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar: Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020

IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 30. November 2020 überprüft.

Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt: 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer

anderen Pinus-art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepropft sind. Im letzt genannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye; ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada; iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker; iv) Popillia japonica Newman v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie b.

im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman; ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al.; ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton; iii) Coleosporium phellodendri Komr; iv) Coleosporium asterum (Dietel) Sydow; v) Coleosporium eupatorii Arthur;

vi) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai; vii) Dendrolimus spectabilis Butler; viii) Monochamus spp. (aussereuropäisch); ix) Popillia japonica Newman; x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye; xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln. 5. Wird einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. 6. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Punkt 3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea mitzuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind. 7.

Die Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV zu versehen, das in der Republik Korea ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 5 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–7 erfüllt sind.

Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Lieferung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 1 der Verordnung des BLW vom 25. Februar 2004». 9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Juniperus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird: a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b. an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit; ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. 12.

Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffende koreanischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt 3 zur Folge. Das BLW unterrichtet die Republik Korea unverzüglich. 14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 21 und 22 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Im Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

Abschnitt 3 Einfuhr von konsumfähigen Kartoffeln aus Ägypten für die Saison 2012 I In diesem Abschnitt und seiner Anlage bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Ralstonia: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. [Syn.: Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith]; c. Durchführungsbeschluss 2011/787/EU: der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 201116 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen; d. Richtlinie 98/57/EG: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 199817 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; e. EU: Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; f. schadorganismusfreies Gebiet: ein Gebiet, das gemäss des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 418 frei von einem Befall von Ralstonia ist.

1 Die Einfuhr von Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten ist bewilligungspflichtig.

2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:

a. für Sendungen von mindestens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus Gebieten, die auf der von Ägypten vor der Einfuhrsaison vorgelegten Liste der schadorganismusfreien Gebieten aufgeführt sind und von der Europäischen Union nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU als solche anerkannt worden sind; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich die Bestimmungen der Punkte 3–5 und 7 der Anlage.

18 ISPM No. 4: Requirements for the Establishment of Pest free Areas, FAO

III 1 Für die Verwendung nach Kapitel I Buchstabe a können nur Sendungen freigegeben werden, die: a. aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Punkt2 der Anlage erfüllen; und b. bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorganismen, namentlich Ralstonia, festgestellt wurden. 2 Sollten die Untersuchungen gemäss Punkt 4 oder 5 der Anlage ergeben, dass Kartoffel-Partien von Ralstonia befallen sind, werden die Massnahmen gemäss Punkt 4 Buchstabe c oder Punkt 5 Buchstabe c getroffen.

IV Die Gebiete, aus denen in die Schweiz oder in die EU eingeführte Partien stammen, bei denen im Verlauf der Einfuhrsaison ein Befall von Ralstonia festgestellt wird, werden mindestens so lange aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen und gegebenenfalls eine aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete vorgelegt wird.

V Diese Bestimmungen werden spätestens am 30. November 2012 überprüft.

Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung nach Kapitel II erlassen wurde Zusätzlich zu den Anforderungen für Kartoffeln nach den Anhängen 1, 2 Teil A und 4 Teil A Abschnitt I PSV, ausgenommen den Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 25.8 gelten die folgenden Anforderungen: 1. Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete Die schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b umfassen entweder einen «Sektor» (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken umfasst) oder ein «Becken» (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert. 2. Anforderungen an die zur Einfuhr bestimmten Kartoffeln a. Die Kartoffeln, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia sind. Die eingehende Kontrolle umfasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Verpackung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr. b. Die Kartoffeln, die in die EU eingeführt werden sollen, müssen: i) in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschliesslich aus Kartoffeln besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäss Punkt 1 geerntet wurden; ii) auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäss Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein; iii) von dem nach Artikel 9 Absatz 1 PSV vorgeschriebenen Pflanzenschutzzeugnis begleitet werden, in dem in der Rubrik 8 «Unterscheidungsmerkmale» die Partie-Nummer(n) und in der Rubrik 11 «Zusätzliche Erklärung» die amtliche(n) Code-Nummer(n) gemäss Punkt 2 Buchstabe b angegeben werden; iv) von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist. Anforderungen an die Einfuhr Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung ist dem BLW und den mit der Durchführung der

eingehenden phytosanitären Kontrolle gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b beauftragten Organismen im Voraus anzukündigen. Anforderungen an die Untersuchung der Knollen a. Die Kartoffeln werden unmittelbar nach der Einfuhr der Untersuchung gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b unterzogen. Diese Untersuchung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen. b. Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn bei der Untersuchung weder das Auftreten von Ralstonia noch ein Verdacht auf ein solches Auftreten festgestellt wurde. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia festgestellt werden oder der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist. c. Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia durch Untersuchung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG19 festgelegten Untersuchungsprogramm. d. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäss Punkt 5 untersucht. Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion a. Die unter Punkt 4 genannten Untersuchungen werden durch Untersuchungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäss Punkt 1 nach dem in der EU-Richtlinie festgelegten Untersuchungsprogramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Becken je Gebiet gemäss Punkt 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht.

Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt. b. Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass bei den Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia nicht bestätigt wurde. c. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet. Anforderungen an Meldungen Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia oder Verdacht darauf werden Ägypten und die Europäische Kommission umgehend darüber unterrichtet. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG20oder Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG. Anforderungen an die Etikettierung und Entsorgung von Abfällen Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäss Kapitel II Absatz 2 gibt das BLW Vorschriften aus für die Etikettierung von Kartoffelpartien, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden sowie Vorschriften zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Kartoffeln, um jegliche Verbreitung von Ralstonia infolge einer latenten Infektion zu verhindern.

19 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I. 20 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.