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916.202.1

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
(VvPM)

vom 13. März 2015 (Stand am 1. Juli 2017)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 52 Absatz 6 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 (PSV), verordnet:

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausschliesslich der Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien;

  2. Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten;

  3. EPSD: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst im Sinne von Artikel 54 PSV.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Vorübergehende Massnahmen gegen neue Schadorganismen

Die vorübergehenden Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind, sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die betreffend die Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 PSV vorübergehend ergriffen werden, sind in Anhang 3 aufgeführt.

AS 2015 869

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 25. Februar 20042 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2015 in Kraft.

[AS 2004 1599, 2005 1121, 2008 4521, 2010 537, 2011 25 6505, 2012 3669, 2014 3137]

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren,

Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Abschnitt 1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Einfuhrbewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III Das Einfuhrverbot ist während den folgenden Zeiträumen aufgehoben: Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020

Anlage zu Abschnitt 1 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in Japan, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt: 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer

anderen Pinus-Art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepfropft sind. Im letztgenannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder in künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye, ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada, iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker, iv) Popillia japonica Newman, v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie b.

im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman, ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, iii) Coleosporium paederiae, iv) Coleosporium phellodendri Komr, v) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai,

vi) Dendrolimus spectabilis Butler, vii) Monochamus spp. (aussereuropäisch), viii) Peridermium kurilense Dietel, ix) Popillia japonica Newman, x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln. 5. Wird einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. 6. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Punkt3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde Japans mitgeteilt worden ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind. 7.

Die Pflanzenschutzbehörde Japans gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV zu versehen, das in Japan ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 9 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–7 erfüllt sind.

Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Lieferung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen». 9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Juniperus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird: a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b. an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c.

an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. 12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffenden japanischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt3 zur Folge. Das BLW unterrichtet Japan unverzüglich. 14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 35 und 36 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und dem Material , seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Auf dem Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

Abschnitt 2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar: Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020

Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt: 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepropft sind. Im letzt genannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L.

mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye, ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada, iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker, iv) Popillia japonica Newman, v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman,

ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, iii) Coleosporium phellodendri Komr, iv) Coleosporium asterum (Dietel) Sydow, v) Coleosporium eupatorii Arthur, vi) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai, vii) Dendrolimus spectabilis Butler, viii) Monochamus spp. (aussereuropäisch), ix) Popillia japonica Newman, x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln. Wird einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Punkt3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d.

mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea mitzuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind. Die Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum

Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV zu versehen, das in der Republik Korea ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 9 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1– 7 erfüllt sind. Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Lieferung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen». 9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Juniperus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird: a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b.

an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen

Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffende koreanischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt3 zur Folge. Das BLW unterrichtet die Republik Korea unverzüglich. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 35 und 36 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Im Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

Kartoffeln aus Ägypten

In diesem Abschnitt und seiner Anlage bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Ralstonia: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; c. Durchführungsbeschluss 2011/787/EU: der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 20113 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen; d. Richtlinie 98/57/EG: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 19984 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; e. schadorganismusfreies Gebiet: ein Gebiet, das gemäss des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 45 frei von einem Befall von Ralstonia ist.

II 1 Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten können mit einer Bewilligung eingeführt werden. 2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:

a. für Sendungen von mindestens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus Gebieten, die auf der von Ägypten vor der Einfuhrsaison vorgelegten Liste der schadorganismusfreien Gebieten aufgeführt sind und von der Europäischen Union nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU als solche anerkannt worden sind; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich die Bestimmungen der Punkte 3–5 und 7 der Anlage.

III 1 Für die Verwendung nach Kapitel I Buchstabe a können nur Sendungen freigegeben werden, die: a. aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Punkt 2 der Anlage erfüllen; und b. bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorganismen, namentlich Ralstonia, festgestellt wurden. 2 Sollten die Untersuchungen gemäss Punkt4 oder 5 der Anlage ergeben, dass Kartoffel-Partien von Ralstonia befallen sind, werden die Massnahmen gemäss Punkt 4 Buchstabe c oder Punkt 5 Buchstabe c getroffen.

IV Die Gebiete, aus denen in die Schweiz oder in die EU eingeführte Partien stammen, bei denen im Verlauf der Einfuhrsaison ein Befall von Ralstonia festgestellt wird, werden mindestens so lange aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen und gegebenenfalls eine aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete vorgelegt wird.

Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung nach Kapitel II erlassen wurde

5 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden

Zusätzlich zu den Anforderungen für Kartoffeln nach den Anhängen 1, 2 Teil A und 4 Teil A Abschnitt I PSV, ausgenommen den Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 25.8 gelten die folgenden Anforderungen: 1. Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete Die schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b umfassen entweder einen «Sektor» (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken umfasst) oder ein «Becken» (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert. 2. Anforderungen an die zur Einfuhr bestimmten Kartoffeln a. Die Kartoffeln, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia sind. Die eingehende Kontrolle umfasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Verpackung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr. b. Die Kartoffeln, die in die EU eingeführt werden sollen, müssen: i) in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschliesslich aus Kartoffeln besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäss Punkt 1 geerntet wurden; ii) auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäss Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein; iii) von dem nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV vorgeschriebenen Pflanzenschutzzeugnis begleitet werden, in dem in der Rubrik 8 «Unterscheidungsmerkmale» die Partie-Nummer(n) und in der Rubrik 11 «Zusätzliche Erklärung» die amtliche(n) Code- Nummer(n) gemäss Punkt 2 Buchstabe b angegeben werden; iv) von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist. Anforderungen an die Einfuhr Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung ist dem BLW und den mit der Durchführung der eingehenden phytosanitären Kontrolle gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b beauftragten Organismen im Voraus anzukündigen. Anforderungen an die Untersuchung der Knollen a.

Die Kartoffeln werden unmittelbar nach der Einfuhr der Untersuchung gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b unterzogen. Diese Untersuchung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen.

b. Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn bei der Untersuchung weder das Auftreten von Ralstonia noch ein Verdacht auf ein solches Auftreten festgestellt wurde. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia festgestellt werden oder der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist. c. Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia durch Untersuchung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG6 festgelegten Untersuchungsprogramm. d. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäss Punkt 5 untersucht. Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion a. Die unter Punkt4 genannten Untersuchungen werden durch Untersuchungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäss Punkt 1 nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersuchungsprogramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Becken je Gebiet gemäss Punkt 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt. b. Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass bei den Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia nicht bestätigt wurde. c.

Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet. Anforderungen an Meldungen Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia oder Verdacht darauf werden Ägypten und die Europäische Kommission umgehend darüber unterrichtet. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG7oder Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG.

6 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I. 7 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.

7. Anforderungen an die Etikettierung und Entsorgung von Abfällen Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäss Kapitel II Absatz 2 gibt das BLW Vorschriften aus für die Etikettierung von Kartoffelpartien, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden sowie Vorschriften zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Kartoffeln, um jegliche Verbreitung von Ralstonia infolge einer latenten Infektion zu verhindern.

Vorübergehende Massnahmen zum Schutz gegen die

Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind

Abschnitt 1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.

I a. Schadorganismus: Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov; b. anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausser Früchten und Samen, von Acer macrophyllum Pursh., Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursh., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L. – ausgenommen Rhododendron simsii Planch. –, Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh. und Viburnum spp. L.; c. anfälliges Holz: Holz von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.; d. anfällige Rinde: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 31. Mai 2016 (AS 2016 1693), vom 24. Aug. 2016 (AS 2016 3071) und vom 12. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3507).

II Die Einschleppung und Ausbreitung aussereuropäischer oder europäischer Isolate des Schadorganismus sind verboten.

III 1 Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz mit Ursprung in Drittstaaten dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der phytosanitären Massnahmen gemäss den Punkten 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Sie müssen zudem bei der Einfuhr Untersuchungen nach Artikel 18 PSV auf Befall mit aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden werden. 2 Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt gelten nur für anfällige Pflanzen und anfälliges Holz, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, für die Schweiz bestimmt sind und ab dem 1. April 2004 ausgeführt werden. 3 Die Massnahmen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 PSV in Bezug auf Holz von Quercus L., mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, werden nicht auf anfälliges Holz von Quercus L. angewendet, das die Anforderungen gemäss Ziffer 2 Buchstabe b der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt. 4 Ab 1. März 2005 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, ausländischen Ursprungs ausser mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 9 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 34–36 PSV ausgestellt wurde. Die Artikel 25 und 28–33 PSV gelten sinngemäss.

IV Die Einfuhr anfälliger Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist verboten.

V Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Punkt 3 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen müssen gemäss den Bestimmungen nach Artikel 29 PSV zugelassen sein.

VI Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem

Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

Anlage zu Abschnitt 1 1A. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Punkte 11.1, 39 und 40 PSV müssen anfällige Pflanzen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, das: a. bescheinigt, dass sie aus Gebieten stammen, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass bei den amtlichen Untersuchungen, einschliesslich den Laboruntersuchungen aller verdächtigen Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus festgestellt wurden. Das Pflanzenschutzzeugnis darf nur erteilt werden, wenn vor dem Versand entnommene repräsentative Proben der Pflanzen bei Untersuchungen als frei von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus befunden wurden. Dieser Befund wird in dem Zeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» wie folgt vermerkt: «als frei von aussereuropäischen Isolaten von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. befunden». 1B. Die eingeführten anfälligen Pflanzen gemäss Ziffer 1A dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem gemäss Anhang 9 und im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 35 und 36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, der bescheinigt, dass die Untersuchungen gemäss Ziffer III Absatz 1 erfolgt sind. 2. Anfälliges Holz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet ist, das: a. bescheinigt, dass es aus Gebieten stammt, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht aufgetreten sind; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b.

erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass das Holz entrindet und: i) bis zur völligen Beseitigung der Rundung seiner Oberfläche vierseitig zugerichtet wurde,

ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 Prozent, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder iii) das Holz mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde; oder c. erteilt wird bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste, bei dem durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, anzugeben nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung, nachgewiesen wird, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 Prozent TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 9 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV ausgestellt wurde, und wenn: 1. 2. Abschnitt 3 I 2. 1. 3. Abschnitt 4 I II verboten. III IV 2. 4. 5. Teil B Abschnitt 6 I II Verbote tet werden. I. 1. 2. 3. 4. 5. II. 1. 2. 3. Abschnitt 2 … II III 2. Teil B 1. 2. a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen europäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; oder b. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschliesslich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden und vom 1. Mai 2009 an wenigstens zweimal während der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersuchungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduktionssystem; oder c.

bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchgeführt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen: i) Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschliesslich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste, ii) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie – am Erzeugungsort zurückbehalten wurden, und – wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmassnahmen zusätzliche amtliche Untersuchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten, und – während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behandlung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorganismus unterdrücken kann, und

– die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Feststellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprüfung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iv) angemessene phythosanitäre Massnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden. 4. Wurden an anderen Orten als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schadorganismus auf Pflanzen festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes beinhalten, in dem die Massnahmen durchgeführt werden sollen.

Abschnitt 2 Pepino Mosaic Virus

I Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tomatensamen (Solanum lycopersicum L.), die vom Pepino Mosaic Virus befallen sind, sind verboten.

II Tomatensamen mit Ursprung in Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. Sie sind bei der Einfuhr Virus gemäss den Bestimmungen nach Artikel 18 PSV auf Befall mit dem Pepino Mosaic zu kontrollieren und gegebenenfalls zu testen.

III 1 Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden, oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass die Samen für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt sind.

IV Der EPSD stellt sicher, dass in den Erzeugungseinrichtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftreten des Pepino Mosaic Virus durchgeführt werden.

Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen gemäss den Ziffern II und III Tomatensamen mit Ursprung in Drittstaaten müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und dass: a. sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden. Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und wenn sie: a. aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

a. Schadorganismus: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier); b. Anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss der Definition nach dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5) 9.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Anfällige Pflanzen aus Drittstaaten dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer III eingeführten anfälligen Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen.

V Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen kantonalen Stellen melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW. Das BLW meldet der Europäischen Kommission innerhalb von fünf Tagen das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet, in dem das Auftreten dieses Schadorganismus bislang nicht bekannt war. Die betroffenen Kantone übermitteln dem BLW am Ende jeden Jahres die aktuelle Liste der gemäss Ziffer VI eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschliesslich der Beschreibung dieser Gebiete und deren auf einer Karte eingezeichneten Standorte.

VI Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen gemäss Ziffer V, aufgrund der Meldungen an die Europäische Kommission oder aufgrund sonstiger Informations-

9 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 17.8.2012) kann unter

quellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus, so werden unverzüglich folgende Massnahmen veranlasst: a. Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäss Punkt 1 der Anlage II; b. Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem gemäss Punkt 3 der Anlage II abgegrenzten Gebiet, einschliesslich amtlicher Massnahmen gemäss Punkt 2 der Anlage II. Wird ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet und ein Aktionsplan erstellt, so setzt das BLW die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäss Ziffer V davon in Kenntnis. Es übermittelt der Europäischen Kommission eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie den erstellten Aktionsplan. Der Aktionsplan und die technischen Massnahmen werden von fachlich qualifizierten und bevollmächtigten Angestellten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt.

VII Die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nach Ziffer VI Buchstabe a ist nicht notwendig, wenn die Untersuchungen gemäss Ziffer V, die Meldungen an die Europäische Kommission oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass: a. nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war; b. die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet verbracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war; und c. unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist. In diesen Fällen wird zwar einen Aktionsplan gemäss Punkt 3 der Anlage II erstellt, jedoch ohne die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiet und unter Beschränkung der amtlichen Massnahmen gemäss Punkt 3 der Anlage II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um das Befallsgebiet und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial.

Anlage I zu Abschnitt 3 1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, in

dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen: a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem ISPM Nr. 410 und dem ISPM Nr. 1011 anerkannten schadorganismusfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist; oder c. vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden. Bedingungen für das Inverkehrbringen Anfällige Pflanzen, die entweder in der Schweiz oder in der EU erzeugt wurden oder gemäss Ziffer III eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 PSV und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, und wenn sie: a. ununterbrochen in der Schweiz oder in der EU oder einem Drittstaat gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem EU- Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaates nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt wurde; c. vor dem Inverkehrbringen zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in der Schweiz oder in der EU gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Scha-

10 Der ISPMP Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 11 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production

dorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden; oder d. im Fall der Einfuhr gemäss Punkt 1 Buchstabe c dieser Anlage seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder die EU vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

Anlage II zu Abschnitt 3 Vorgehen: a. die abgegrenzten Gebiete gemäss Ziffer VI umfassen: i) ein Befallsgebiet, in dem das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie, ii) eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze des Befallsgebietes hinaus, in den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen einschliesst; b. die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a beruht auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Schadorganismus, dem Befallsgrad, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton; c. wird ausserhalb des Befallsgebietes ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert; d. wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Ziffer V der Schadorganismus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine weiteren Massnahmen gemäss Punkt 2 dieser Anlage mehr erforderlich.

2. Amtliche Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI umfassen zumindest: a. geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, insbesondere: i) Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanierung der befallenen anfälligen Pflanzen, ii) Massnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorganismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung, iii) geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen, iv) gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen in Befallsgebieten, v) gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen, vi) jede andere Massnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann; b. Massnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschliesslich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befallsgebieten; c. erforderlichenfalls spezielle Massnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung. Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen Der Aktionsplan gemäss Ziffer VI Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Massnahmen, die zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen wurden oder zu ergreifen gedenkt werden. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem ISPM Nr. 912 Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäss den Grundsätzen des ISPM Nr. 1413. In den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht

12 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 13 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden .

möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus im Befallsgebiet, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird. Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Massnahmen in Punkt 2 auf. Bezüglich Punkt 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Massnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Massnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Massnahmen.

Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell

a. Schadorganismus: Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut; c. Erzeugungsort: Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus phytosanitären Gründen getrennt bewirtschaftet werden oder ein abgegrenzter Forstbestand.

Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Schweiz sind

Pflanzen dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

V Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.

Anlage zu Abschnitt 4 1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkte 8.1, 8.2, 9 und 10 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden. 2. Bedingungen für das Inverkehrbringen Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Punkte 4 und 5 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 2.1 der PSV können alle aus der Schweiz oder der EU stammenden oder gemäss Ziffer III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmässige Zwecke verwendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus ausgeht, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und a. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder

b. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

Abschnitt 5 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

I a. Kartoffelknollen: Knollen von Solanum tuberosum L.; b. spezifizierte Organismen: Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner).

II Die spezifizierten Organismen dürfen weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbreitet werden.

III 1 Kartoffelknollen, mit Ursprung in Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 erfüllen. 2 Ausser wenn die Kartoffelknollen von einem Dokument nach Artikel 9 Absatz 1 PSV begleitet sind, aus welchem hervor geht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, müssen Kartoffelknollen aus Drittstaaten beim Eingang in die Schweiz vom EPSD gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 5 der Anlage kontrolliert und freigegeben werden.

IV 1 Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Kapitel VIII oder innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/270/EU14 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Kapitel VI genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets verbracht werden, die den Anforderungen gemäss Kapitel VI genügt, sofern die Bedingungen gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage erfüllt sind; die Kartoffelknollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden, da der kantonale Pflanzenschutzdienst folgende Aufgaben wahrnimmt: a. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschliesslich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpackungsanlage; b. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch die spezifizierten Organismen und für die in der Nähe der Verpackungsanlage ergriffenen Massnahmen zur Verhütung ihrer Einschleppung in die bzw. ihrer Ausbreitung innerhalb der Union. 3 Kartoffelknollen, die gemäss Kapitel III aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 3 der Anlage erfüllen.

V 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 1 Buchstabe b der Anlage zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden, und zwar: a. bevor sie aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden; und b. bevor sie eine Verpackungsanlage gemäss Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlassen. 2 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass die in der Verpackungsanlage gemäss Kapitel IV Absatz 2 für die Kartoffelknollen gemäss Absatz 1 ver-

14 Durchführungsbeschluss 2012/270 der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1359 der Kommission vom 8. August 2016, ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 29.

wendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden. 3 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen gemäss Kapitel IV Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht ausserhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.

VI Ausserhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäss Kapitel IV Absatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. sie sind vom kantonalen Pflanzenschutzdienst für die Verpackung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet zugelassen; und b. sie führen Aufzeichnungen über den Umgang mit den Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten und bewahren diese Aufzeichnungen ein Jahr lang ab Ankunft der Kartoffelknollen in der Anlage auf.

VII 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten und teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. März eines jeden Jahres dem EPSD mit. 2 Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Schadorganismus ist dem EPSD unverzüglich zu melden.

1 Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Kapitel VII Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets eines Kantons bestätigen, so richtet der kantonale Pflanzenschutzdienst unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einem Befallgebiet und einer Pufferzone, wie in Abschnitt II Teil A Punkt 1 der Anlage beschrieben. 2 Trifft in einem Kanton der kantonale Pflanzenschutzdienst Massnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er dem EPSD unverzüglich alle relevanten Angaben über das oder die abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Massnahmen.

Anlage zu Abschnitt 5 I. Importe aus Drittstaaten und Inverkehrbringen Besondere Anforderungen bei der Einfuhr von Kartoffelknollen aus Drittstaaten 1. Unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1 PSV muss Kartoffelknollen aus Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV (im Folgenden «das Zeugnis») beiliegen, das die Angaben gemäss Punkt 2 und Punkt 3 enthält. 2. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» entweder die Angaben gemäss Buchstabe a oder Buchstabe b umfassen: a. die Kartoffelknollen wurden in einem Gebiet erzeugt, das von der Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als befallsfrei anerkannt ist; b. die Kartoffelknollen wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht. 3. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» im Weiteren Angaben gemäss den Buchstaben a und b umfassen: a. dass die Kartoffelknollen bei einer amtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr für frei von den betreffenden spezifizierten Organismen und deren Symptomen befunden wurden und höchstens 0,1 % Erde aufweisen; b. dass das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen eingeführt werden, sauber ist. 4. Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebietes auf dem Zeugnis im Feld «Herkunftsort» zu vermerken. 5. Die Kartoffelknollen sind am Ort des Eingangs in die Schweiz oder in Vereinbarung mit dem EPSD am Bestimmungsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen in den Punkten 1 bis 4 erfüllen.

Bedingungen für das Inverkehrbringen 1. Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete in Verkehr gebracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. die Kartoffelknollen: i) wenn sie in der Schweiz produziert worden sind: wurden von einem amtlich zugelassenen Erzeuger gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.5 PSV angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.5 PSV stammen, ii) wenn sie aus der EU stammen: wurden an einem gemäss Richtlinie 92/90/EWG15 registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäss Richtlinie 93/50/EWG16 registrierten Erzeuger angebaut oder aus einer gemäss Richtlinie 93/50/EWG registrierten Sammel- oder Versandstelle in Verkehr gebracht; und b. sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht; und c. das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht werden, ist sauber; und d. den Kartoffelknollen i) liegt ein Pflanzenpass bei gemäss Artikel 34 PSV, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die Kartoffelknollen stammen, sich innerhalb der Schweiz befindet, ii) liegt ein EU-Pflanzenpass bei gemäss Richtlinie 92/105/EWG17, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die Kartoffelknollen stammen, sich in der EU befindet. Für die Verbringung von Kartoffelknollen in die Verpackungsanlage gemäss Kapitel IV Absatz 2, müssen zusätzlich zu Punkt 1 Buchstabe a folgende Bedingungen erfüllt sein:

15 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. 16 Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22. 17 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

a. die Kartoffelknollen wurden auf Feldern angebaut, die zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb der Vegetationsperiode mit Insektiziden zur Bekämpfung der spezifizierten Organismen behandelt wurden; und b. vor der Ernte wurden auf diesen Feldern zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt, bei denen keine spezifizierten Organismen festgestellt wurden; und c. der Erzeuger hat die zuständigen amtlichen Stellen vorab über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Kartoffelknollen gemäss diesem Punkt zu verbringen, sowie über das Datum der geplanten Verbringung; und d. die Kartoffelknollen werden in geschlossenen Fahrzeugen oder in geschlossenen, sauberen Verpackungen in die Verpackungsanlage verbracht, und zwar auf eine Art und Weise, die gewährleistet, dass die spezifizierten Organismen nicht freigesetzt werden oder sich ausbreiten können; und e. während der Verbringung zur Verpackungsanlage liegt den Kartoffelknollen ein Dokument bei, dem Ursprung und Bestimmungsort der Knollen zu entnehmen sind und; und f. unmittelbar nach der Ankunft in der Verpackungsanlage werden die Kartoffelknollen der Behandlung gemäss Punkt 1 Buchstabe b dieses Abschnitts unterzogen. 3. Kartoffelknollen, die gemäss Abschnitt I aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der in Punkt 1 Buchstabe d genannte Pflanzenpass beiliegt.

II. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen 1. Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen: a. einem Befallsgebiet, das mindestens die Felder umfasst, auf denen das Auftreten eines spezifizierten Organismus bestätigt wurde, sowie die Felder, auf denen befallene Kartoffelknollen angepflanzt wurden, und b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone. 2. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst. 3. Bei der Abgrenzung des Befallsgebietes und der Pufferzone stützen sich die kantonale Pflanzenschutzdienste auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie der spezifizierten Organismen, den Befallsgrad, die Verteilung der Wirtspflanzen, Hinweise

auf das Auftreten der spezifizierten Organismen und deren Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus ausserhalb des Befallsgebietes festgestellt, so sind die Grenzen des Befallsgebietes und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Wird bei den Erhebungen gemäss Kapitel VII Absatz 1 der spezifierte Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht festgestellt, so bestätigt der betreffende Kanton, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt. Der EPSD teilt dies anschliessend der europäischen Kommission mit.

Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die Massnahmen der kantonalen Pflanzenschutzdienste in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen: a. Massnahmen zur Tilgung oder Eindämmung der spezifizierten Organismen, einschliesslich Behandlungen und Entseuchung, sowie gegebenenfalls ein Anpflanzverbot für Wirtspflanzen; b. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Kontrollen; c. Überwachung des Inverkehrbringens von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten.

Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)

a. spezifizierter Organismus: Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry); b. spezifizierte Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Samen, die nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen können.

Der spezifizierte Organismus darf weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbrei-

III Einfuhr und Durchfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten 1 Spezifizierte Pflanzen, mit Ursprung in Drittstaaten, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage I Ziffer I Punkt 1 genügen. 2 Die Bedingungen gemäss Absatz 1 gelten auch für spezifizierte Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend auf einem anderen Weg als auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen Mitgliedstaat der EU weitertransportiert werden. 3 Die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten müssen vor ihrer Einfuhr in die Schweiz oder, im Fall einer Durchfuhr, vor ihrem Weitertransport in einen EU- Mitgliedstaat vom EPSD gemäss Anlage I Ziffer I Punkt 2 kontrolliert und freigegeben werden.

IV Verbringung spezifizierter Pflanzen Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Kapitel VI oder in Mitgliedstaaten der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/697/EU18 stammen, dürfen nur dann verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anlage I Kapitel II erfüllen.

V Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus 1 InGebieten, in welchen Reis angebaut wird, führen die kantonalen Pflanzenschutzdienste jährlich Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus auf Reispflanzen und erforderlichenfalls auf anderen spezifizierten Pflanzen auf Feldern und in Wasserläufen durch; sie teilen die Ergebnisse der Erhebungen bis zum 30. November eines jeden Jahres dem EPSD mit. 2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass der spezifizierte Organismus auf Feldern und in Wasserläufen auftritt, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

VI Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Massnahmen 1 Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten des spezifizierten Organismus auf einem Feld oder in einem Wasserlauf, wo dieser zuvor nicht bekannt war, bestätigen, so richtet der kantonale Pflanzenschutzdienst unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein

18 Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU, ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14.

oder ändert ein solches, bestehend aus einem Befallsherd und einer Pufferzone, wie in Anlage II Ziffer I beschrieben und trifft alle für die Tilgung des spezifizierten Organismus erforderlichen Massnahmen gemäss Anlage II Ziffer II. 2 Muss ein abgegrenztes Gebiet gemäss Absatz 1 eingerichtet oder geändert werden, so führt der betreffende Kanton gegebenenfalls in Absprache mit dem EPSD ein Sensibilisierungsprogramm ein. 3 Wird bei den Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 der spezifizierte Organismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgewiesen, so bestätigt kantonale Pflanzenschutzdienst, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und hebt die entsprechenden Massnahmen auf. 4 Trifft ein Kanton Massnahmen gemäss den Absätzen 1–3, so übermittelt er dem EPSD unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Angaben und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten durchgeführten Massnahmen.

Anlage I zu Abschnitt 6 I. Besondere Anforderungen für die Einfuhr und Durchfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten 1. Den spezifizierten Pflanzen mit Ursprung aus einem Drittstaat muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beiliegen und in dessen Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben sein, dass die spezifizierten Pflanzen unmittelbar, bevor sie den betreffenden Drittstaat verlassen haben, als vom spezifizierten Organismus frei befunden wurden. 2. Ausser wenn aus dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein oder aus dem phytosanitären Transportdokument gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV hervor geht, dass die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese am Ort des Eingangs in die Schweiz einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen gemäss Punkt 1 erfüllen. 3. Die Bestimmungen nach Artikel 22 PSV sind anwendbar für spezifizierte Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU- Mitgliedstaat weitertransportiert werden. II. Bedingungen für die Verbringung von spezifizierten Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden, wenn ihnen:

a. ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt gemäss Artikel 34 PSV, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die spezifizierten Pflanzen stammen, sich innerhalb der Schweiz befindet; b. ein EU-Pflanzenpass beiliegt gemäss der Richtlinie 92/105/EWG19, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die spezifizierten Pflanzen stammen, sich in der EU befindet.

Anlage II zu Abschnitt 6 Abgegrenzte Gebiete gemäss Kapitel VI bestehen aus: a. einem Befallsherd, der mindestens die Orte umfasst, an denen das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt wurde (wird der spezifizierte Organismus nur auf einem Teil des Feldes nachgewiesen, so besteht der Befallsherd aus dem ganzen bewirtschafteten Feld); und b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus, die jedoch nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Frischwasser gesättigt sind, umfasst. Umfasst der Befallsherd einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschliessen, an dem der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst. Die genaue Abgrenzung des Befallsherdes und der Pufferzone stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Organismus, den Befallsgrad, die Verteilung der spezifizierten Pflanzen, Anzeichen für die Etablierung des spezifizierten Organismus und dessen Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus in der Pufferzone festgestellt, so sind die Grenzen des Befallsherdes und der Pufferzone entsprechend zu ändern. Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die in abgegrenzten Gebieten zu treffende Massnahmen umfassen mindestens: a. die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Organismus;

19 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

b. die intensive Überwachung des Wiederauftretens des spezifizierten Organismus durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone; c. die Einführung eines Hygieneprotokolls für alle verwendeten landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen, die mit dem spezifizierten Organismus in Kontakt kommen und diesen verbreiten können.

Abschnitt 7 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

I a. spezifizierter Organismus: Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto; b. spezifizierte Pflanzen: bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl.;

II Verbote Der spezifizierte Organismus darf weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbreitet werden.

III Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr nach Anlage I zu diesem Abschnitt erfüllen.

IIIa Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus der EU Spezifizierte Pflanzen aus Mitgliedstaaten der EU dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen an die Verbringung

innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/19820 erfüllen und ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Richtlinie 92/105/EWG21 beiliegt.

IV Inverkehrbringen spezifizierter Pflanzen Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen gemäss Anlage II zu diesem Abschnitt erfüllen.

V Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus 1 Die Kantone führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch. Sie teilen dem eidgenössischen Pflanzenschutzdienst die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mit. 2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass der spezifizierte Organismus in einem Gebiet auftritt, in dem er zuvor nicht festgestellt worden ist, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

Anlage I zu Abschnitt 7 I. Besondere Anforderungen für die Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten 1. Den spezifizierten Pflanzen mit Ursprung aus einem Drittstaat muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beiliegen. 2. Aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a. die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Land gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt; b. die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem internationalen Standard für phytosanitäre

20 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 29. 21 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

Massnahmen Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 422) als befallsfrei anerkannt ist; oder c. die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem ISPM Nr. 1023 als befallsfrei anerkannt ist und: i) die spezifizierten Pflanzen in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen wurden, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert, ii) an diesem Ort die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden, und iii) der Ort oder Betriebsteil der Erzeugung ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben ist, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung wurden zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt, und alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, wurden unverzüglich vernichtet, – alle spezifizierten Pflanzen wurden unverzüglich vernichtet, – jede spezifizierte Pflanze wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet; d. die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere: i) wurden an diesem Ort die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und zweimal zum jeweils eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet,

22 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 23 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

ii) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 4500 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – in der ganzen Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt; bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt, – alle spezifizierten Pflanzen in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurden unverzüglich vernichtet, oder – jede spezifizierte Pflanze in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet, iii) treffen der zweite und der dritte Gedankenstrich zu, so wurden alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone in einem Abstand von 500 m bis 4500 m vom Erzeugungsort vernichtet oder nach einem Probenahmeprogramm getestet, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt. 3. Werden die Angaben gemäss Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d gemacht, muss aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a, b oder c gezogen wurden. b. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden. c. Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprotokoll unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 Prozent beträgt. 4.

Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets auf dem Zeugnis im Feld «Ursprungsort» zu vermerken II. Kontrolle bei der Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten 1. Ausser wenn aus dem Zeugnis oder aus dem phytosanitären Transportdokument oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein nach Artikel 9 Absatz 1 PSV hervorgeht, dass die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU- Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese gemäss den Artikeln 15

und 16 PSV am Ort des Eingangs in die Schweiz einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen und, falls erforderlich, gemäss Artikel 18 PSV auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen. 2. Die Bestimmungen nach Artikel 22 PSV sind anwendbar für spezifizierte Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU- Mitgliedstaat weitertransportiert werden.

Anlage II zu Abschnitt 7 Anforderungen an das Inverkehrbringen der spezifizierten Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen, die in der Schweiz gezogen oder zumindest eine Zeit lang angebaut wurden, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt, der gemäss Artikel 34 PSV ausgestellt wurde, und die Pflanzen die Anforderungen nach Nummer 2 und allenfalls Nummer 3 erfüllen. 2. Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus vom EPSD nach ISPM 4 als befallsfrei anerkannt ist. b. Sie wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus vom EPSD nach ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere: i) die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert; ii) an diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet; und iii) der Ort oder Betriebsteil der Erzeugung ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung wurden zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt, und alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, wurden unverzüglich vernichtet, – alle spezifizierten Pflanzen wurden unverzüglich vernichtet,

– jede spezifizierte Pflanze wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet. c. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus EPSD nach dem ISPM Nr. 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere: i) am Erzeugungsort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und zweimal zum jeweils eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet; ii) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden «Umgebungszone»), in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – in der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt; bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt, – alle spezifizierten Pflanzen in der Umgebungszone wurden unverzüglich vernichtet, oder – jede spezifizierte Pflanze in der Umgebungszone wurde regelmässig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet; und iii) die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4000 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war: – nach den während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls durchgeführten amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurden im Fall des Nachweises des spezifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Massnahmen zu seiner Tilgung ergriffen; diese Massnahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifizierten Pflanzen, – alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone wurden vernichtet, – alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

3. Sind die Anforderungen gemäss Nummer 2 Buchstabe b oder c erfüllt, so müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a oder b gezogen wurden. b. Sie wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden. c. Sie wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 Prozent beträgt. 4. Spezifizierte Pflanzen aus der EU dürfen nur dann in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Kapitel IIIa oder, in Situationen gemäss Artikel 36 Absatz Buchstabe a oder b PSV, ein schweizerischer Austauschpass nach diesem Artikel beiliegt. 5. Die nach Anlage I aus Drittstaaten eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Kapitel IIIa oder ein Schweizer Pflanzenpass gemäss Nummer 1 des vorliegenden Abschnitts beiliegt.

Anhang 324 (Art. 4)

Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Abschnitt 1 Massnahmen hinsichtlich Thailands betreffend Thrips palmi Karny Schnittblumen der Familie der Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur eingeführt werden, wenn den in der Anlage zu diesem Abschnitt festgelegten Massnahmen entsprochen wird.

Anlage zu Abschnitt 1 Für die Anwendung von Ziffer I gelten folgende phytosanitäre Massnahmen: Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen: a. an einem Anbauort erzeugt worden sein, der während der drei Monate vor der Ausfuhr durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde; oder b. als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein. Die Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein, das nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV auf der Grundlage der Anforderungen nach Punkt 1 in Thailand ausgestellt wurde. In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit – nach Punkt 1 Buchstabe a oder b – Gebrauch gemacht wurde, und in der Rubrik «Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion» ist im Fall der, zweiten Möglichkeit, die vor der Ausfuhr durchgeführte Begasung einzutragen. Die Schnittblumen von Orchidaceae werden anlässlich ihrer Einfuhr Kontrollen unterworfen, die nach Artikel 18 PSV durchgeführt werden.

24 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Dez. 2015 (AS 2015 5801), vom 31. Mai 2016 (AS 2016 1693), vom 24. Aug. 2016 (AS 2016 3071) und vom 12. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3507).

Abschnitt 3 Anoplophora chinensis (Forster)

I a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp.; b. Erzeugungsort: Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 525 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5); c. A. chinensis: Anoplophora chinensis (Forster).

Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, mit Ausnahme von China, dass spezifizierte Pflanzen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie: a. die Bedingungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil A Punkt 2 der Anlage gefunden wurden.

1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für Einfuhren aus China, dass spezifizierte Pflanzen nur dann eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie die Bedingungen für die Einfuhr nach Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. sie bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage gefunden wurden; und c. der Erzeugungsort dieser Pflanzen:

25 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 17.8.2012) kann unter

i) von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird, ii) in der neuesten Fassung des vom EPSD geführten Registers gemäss Absatz 2 eingetragen ist, iii) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Beanstandung des EPSD oder eines EU-Mitgliedstaates war, weil A. chinensis auf spezifizierten Pflanzen von diesem Erzeugungsort festgestellt wurde, iv) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung des EPSD oder der EU-Kommission gemäss Absatz 3 war. 2 Der EPSD prüft das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas nach Abschnitt I Teil B Ziffer 1 der Anlage erstellt hat und gibt es auf seiner Website bekannt. 3 Liegen dem EPSD aus anderen als der in Absatz 1 genannten Quelle Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Anlage nicht mehr erfüllt oder A. chinensis an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, so streicht der EPSD den Erzeugungsort aus dem Register und gibt dies der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas bekannt.

IV 1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU gemäss Kapitel VI stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 2 der Anlage erfüllen. 3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss den Kapiteln II und III aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 3 der Anlage erfüllen.

V 1 Jedes Jahr führen die Kantone amtliche Erhebungen zum Vorkommen von A. chinensis und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind; sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD bis zum 15. April des darauffolgenden Jahres mit. 2 Die Kantone teilen dem EPSD unverzüglich das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder dieser Schadorganismus als getilgt galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.

VI 1 Wird das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Abschnitt III Teil A der Anlage unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd und einer Pufferzone bestehen. 2 Sind die in Abschnitt III Teil B Punkt 1 der Anlage festgelegten Bedingungen erfüllt, so müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Punkt 2 des genannten Abschnitts festgelegten Massnahmen. 3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten Massnahmen gemäss Abschnitt III Teil C der Anlage; sie setzen Fristen für die Durchführung der Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2.

VII 1 Die Kantone erstatten innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung gemäss Kapitel V Absatz 2 dem EPSD Bericht über bereits getroffene oder geplante Massnahmen gemäss Kapitel VI; der Bericht enthält insbesondere: a. eine Beschreibung des abgegrenzten Gebietes, soweit es eingerichtet worden ist, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; b. Informationen über die aktuelle Befallssituation sowie die Massnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich des Inverkehrbringens spezifizierter Pflanzen gemäss Kapitel IV; c. die Grundlagen und Kriterien, auf welche sich die Massnahmen stützen. 2 Beschliesst ein Kanton, kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 2 festzulegen, so muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten. 3 Die Kantone übermitteln bis zum 15. April jedes Jahres dem EPSD einen Bericht einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VI, Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen.

Anlage zu Abschnitt 3 I. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Importe aus Drittstaaten ausser China 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43,

44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten ausser China, in denen bekanntermassen A. chinensis auftritt, ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen ISPM Nr. 426 und ISPM Nr. 1027 als frei von A. chinensis anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der bei der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich eingehend auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben: – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; oder

26 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 27 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production

unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

Importe aus China Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach dem ISPM Nr. 428 und dem ISPM Nr. 1029 als schadorganismusfrei anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach ISPM Nr. 430 und dem ISPM Nr. 1031 als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und:

28 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 29 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 30 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 31 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production

i) der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten, oder unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht; d. die Registernummer des Erzeugungsorts. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Die destruktive Probenahme gemäss Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:

Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme

1–4500 10 % der Partiegrösse

II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn a. ihnen ein der folgenden Dokumente beiliegt: i) ein Schweizer Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um 2. 3. Teil A 1. 2. Teil C 1. Abschnitt 4 I Begriffe II gen: 2. Teil B Spezifiziertes Holz 1. 2. 3. 4. Teil A 1. 2. Abschnitt 6 I Gegenstand II Begriffe III sind. IV V in der Schweiz produzierte Pflanzen handelt, oder ii) ein EG-Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 199232 ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt; und b. sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang – oder im an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der nach Artikel 29 PSV oder gemäss Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 199233 registriert ist, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von A. chinensis unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschliessen: die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten, und iii) der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destrukti-

32 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch 33 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

ve Probenahme in dem in Abschnitt I Teil B Punkt dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens 1 km um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt wurde, wobei keine A. chinensis oder Anzeichen davon festgestellt wurden; oder c. die Pflanzen, aus Unterlagen bestehen, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung in Verkehr gebracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäss Punkt 1 Buchstabe b Ziffer iii entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV oder der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission34 ausgestellt wurde. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt I der Anlage aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen bekanntermassen A. chinensis vorkommt, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Punkt 1 Buchstabe a beiliegt.

III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen

Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen: a. einem Befallsgebiet, also der Zone, in der das Auftreten von A. chinensis bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; und b. einer Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze des Befallsgebietes hinaus von mindestens 2 km umfasst. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie von A. chinensis, das Ausmass des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren

34 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze des Befallsgebietes reduziert werden; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter 2 km verringert werden. 3. Wird das Auftreten von A. chinensis ausserhalb des Befallsgebietes festgestellt, so werden die Grenzen des Befallsgebietes und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert. 4. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss Kapitel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe h A. chinensis über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Abschnitt III Teil B Punkt 1 erfüllt sind. Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss 1. In Übereinstimmung mit Kapitel VI Absatz 2 muss kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 1 eingerichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. die Datenlage zeigt, dass A. chinensis mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt; und b. es wird bestätigt, dass A.

chinensis sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadoganismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Tilgungsmassnahmen – etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschliesslich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung – unmöglich ist. 2. Sind die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes Gebiet eigenrichtet werden, sofern vom Kanton folgende Massnahmen getroffen werden: a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung von A. chinensis, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus von A. chinensis und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein; c. Vernichtung aller befallenen Pflanzenmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus; f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 935, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1436. Die Massnahmen gemäss Punkt 2 Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.

Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten In abgegrenzten Gebieten werden zur Tilgung von A. chinensis folgende Massnahmen getroffen: a. unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; werden befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des

35 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 36 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk

genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung – soweit angebracht – von Massnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung A. chinensis von diesen Pflanzen; c. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäss den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis während und nach der Fällung; d. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; e. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; f. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen; g. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe b mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2 [der vorliegenden Anlage]; h. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; i. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; j. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezifische Massnahmen, die die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung von A. chinensis beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 937, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1438.

37 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 38 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk

Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren 2. Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der Schadorganismus nicht mehr getilgt werden kann, kann die zuständige amtliche Stelle des Kantons im Einvernehmen mit dem EPSD ihre Massnahmen auf die Eindämmung von A. chinensis innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Massnahmen umfassen mindestens Folgendes: a. Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis nach der Fällung; c. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; d. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen; e. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäss Abschnitt III Teil A Punkt 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2; f. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; g. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A.

chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; h. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezifische Massnahmen, die die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder

bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; i. jede andere Massnahme, die zur Eindämmung von A. chinensis beitragen kann. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.

Xylella fastidiosa (Wells et al.)

a. spezifizierter Organismus: jegliche Unterart von Xylella fastidiosa (Wells et al.); b. Wirtspflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen und Arten, die nachweislich für die in Europa festgestellten Unterarten des spezifizierten Organismus anfällig sind. Diese sind in Anlage I aufgeführt; c. spezifizierte Pflanzen: Wirtspflanzen und alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anlage II genannten Gattungen oder Arten; d. Unternehmer: jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht: i) Anpflanzen, ii) Züchtung, iii) Produktion, einschliesslich Anbau, Vermehrung und Erhaltung, iv) Verbringung in die Schweiz, innerhalb der Schweiz und aus der Schweiz heraus, v) Bereitstellung auf dem Markt.

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus 1 Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich den kantonalen Pflanzenschutzdienst und gibt diesem alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus. 2 Der kantonale Pflanzenschutzdienst zeichnet solche Informationen sofort auf.

3 Wird der kantonale Pflanzenschutzdienst über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift dieser alle erforderlichen Massnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen. 4 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Massnahmen unterrichtet werden.

III Erhebungen über den spezifizierten Organismus 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch. 2 Diese Erhebungen bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung; die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

IIIa Notfallplan 1 Der EPSD erstellt einen Plan (im Folgenden «Notfallplan»), in dem die Massnahmen aufgeführt sind, die gemäss den Kapiteln IV–VIIa und den Kapiteln VII–XIa bei bestätigtem Vorkommen des spezifizierten Organismus oder dem Verdacht darauf getroffen werden. 2 Der Notfallplan enthält insbesondere Folgendes:

a. die Aufgaben und Zuständigkeiten der an diesen Massnahmen beteiligten Stellen; b. ein oder mehrere speziell für die Untersuchung auf den spezifizierten Organismus zugelassene(s) Laboratorium/Laboratorien; c. die Regeln, nach denen über diese Massnahmen zwischen den damit befassten Stellen, den betroffenen professionellen Unternehmern und der Öffentlichkeit kommuniziert wird; d. Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests; e. die Regeln für die Schulung des Personals der mit diesen Massnahmen befassten Stellen;

f. die zur Verfügung zu stellenden Mindestressourcen und Verfahren zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Organismus.

IV Festlegung abgegrenzter Gebiete 1 Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Kanton unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden «abgegrenztes Gebiet») ab; abweichend kann der betroffene Kanton ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart(en) abgrenzen, wenn das Auftreten einer oder mehrerer besonderer Unterarten des spezifizierten Organismus bestätigt wird. 2 Das abgegrenzte Gebiet besteht:

a. aus einem Befallsgebiet, das alle Pflanzen umfasst, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, alle andere Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie, soweit bekannt, eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, sowie aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen; und b. aus einer Pufferzone, die mindestens zehn Kilometer breit ist und das Befallsgebiet umgibt. Die genaue Abgrenzung dieser Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und von dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen. 3 Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befallsgebietes und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert. 4 Auf der Grundlage der Meldungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste erstellt und aktualisiert der EPSD die Liste der abgegrenzten Gebiete. 5 Wird anlässlich der Erhebungen gemäss Kapitel III und der Überwachung gemäss Kapitel VI Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung im Einvernehmen mit dem EPSD aufgehoben werden. 6 Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde. b. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden.

c. Bei Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen werden. 7 In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der kantonale Pflanzenschutzdienst folgendermassen vor: a. Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. b. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. c. Er übermittelt dem EPSD eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannte Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

V Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallsgebieten Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallsgebieten ist verboten, ausser auf Anbauflächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

VI Tilgungsmassnahmen 1 Der kantonale Pflanzenschutzdienst, der das in Kapitel IV genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Massnahmen gemäss den Absätzen 2–11, ausgenommen auf Anbauflächen, auf denen spezifizierte Pflanzen hinsichtlich deren Inverkehrbringen produziert werden und deswegen einen Pflanzenpass gemäss Kapitel VII Absatz 7 benötigen; auf solchen Anbauflächen werden die betreffenden Massnahmen vom EPSD durchgeführt. 2 Die zuständige amtliche Stelle entfernt auf einer Anbaufläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die untersucht wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich: a. Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand; b. Pflanzen, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind; und c. Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt.

3 Die zuständige amtliche Stelle nimmt in Übereinstimmung mit dem ISPM Nr. 3139 auf einer Anbaufläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und untersucht diese. 4 Die zuständige amtliche Stelle führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. 5 Die zuständige amtliche Stelle vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des Befallsgebietes die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist. 6 Die zuständige amtliche Stelle führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln; sie spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen, einschliesslich Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. 7 Die zuständige amtliche Stelle überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten; sie nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor und nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und lässt diese untersuchen. In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt; in jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen. 8 Die zuständigen amtlichen Stellen sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Schweiz und seiner Ausbreitung in der Schweiz; sie stellen Strassenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Gebiets markieren. 9 Nötigenfalls ergreift die zuständige amtliche Stelle Massnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem

Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung. 10 Die zuständige amtliche Stelle ergreift jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem

39 Der ISPM Nr. 31 «Methodologies for sampling of consignments» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

ISPM Nr. 940 und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1441. 11 Die zuständige amtliche Stelle wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

VII Verbringung spezifizierter Pflanzen und Einfuhr aus der EU 1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für spezifizierte Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden; die Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Kapitel IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten. 2 Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifizierten Pflanzen auf einer Anbaufläche angebaut wurden, für die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb ist gemäss Artikel 30 PSV zugelassen und die Anbaufläche beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet. b. Die Anbaufläche ist unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen vom EPSD als Anbaufläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren. c. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus d. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. e. Sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. f. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone, jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. g. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus

40 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 41 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities >

noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. h. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 3 Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbaufläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt untersucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 4 Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und molekularbiologischem Test unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäss ISPM Nr. 31 angewandt wurde, mit dem mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 Prozent festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. 4bis Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Vitis- Pflanzen in der Keimruhe, ausgenommen Saatgut: a. aus einem abgegrenzten Gebiet in der EU eingeführt werden, wenn die hierzu im Durchführungsbeschluss 2015/78942 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; b.

innerhalb der Schweiz, innerhalb der abgegrenzten Gebiete oder aus diesen heraus verbracht werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Pflanzen wurden auf einer Anbaufläche angepflanzt, die beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet ist, ii) die Pflanzen wurden so nahe wie praktisch möglich am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten thermotherapeutischen Behandlung in einer Behandlungseinrichtung unterzogen, die vom EPSD für diesen Zweck zugelassen ist und überwacht wird; dabei werden die in Keimruhe befindlichen Pflanzen gemäss dem einschlägigen EPPO- Standard43 45 Minuten lang in 50 °C warmes Wasser getaucht.

42 Durchführungsbeschluss 2015/789 vom 18. Mai 2015 der Kommission über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2015/2417/EU, ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 143. 43 EPPO (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum), 2012. Hot water treatment of grapevine to control Grapevine flavescence dorée phytoplasma. Bulletin OEPP/EPPO Bulletin, 42(3), S. 490–492.

5 Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen. 6 Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann. 7 Alle in Absatz 2 genannten Pflanzen dürfen nur verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Artikel 34 PSV beiliegt. 8 Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der EU gemäss den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2015/789 angebaut wurden, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen des vorgenannten Durchführungsbeschlusses ausgestellt und überreicht wurde. 9 Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb einem abgegrenzten Gebiet in der EU angepflanzt waren, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn die hierzu im Durchführungsbeschlusses 2015/789 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 10 Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb einem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel IV angepflanzt waren, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss Artikel 34 PSV ausgestellt wurde; unbeschadet von Anhang 5 Teil A PSV ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Wirtspflanzen zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für den eigenen Gebrauch erwirbt.

VIIa Verbringung spezifizierter Pflanzen, die in vitro angebaut wurden 1 Spezifizierte Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in vitro und zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Kapitel IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nur dann aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäss den Absätzen 2–5 erfüllt sind. 2 Die spezifizierten Pflanzen gemäss Absatz 1 wurden von einem Betrieb und auf einer Anbaufläche erzeugt, für die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Der Betrieb ist gemäss Artikel 30 PSV zugelassen und die Anbaufläche beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet. b. Die Anbaufläche ist unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch den EPSD als Fläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren. c. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus d. Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen.

e. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, haben Untersuchungen bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 3 Die spezifizierten Pflanzen gemäss Absatz 1 wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter angebaut und erfüllen eine der folgenden Bedingungen: a. Sie wurden aus Saatgut gezogen. b. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ihr gesamtes Leben in einem Gebiet verbracht haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden. c. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die unter Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden. 4 Die spezifizierten Pflanzen gemäss Absatz 1 werden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist. 5 Den Pflanzen ist ein gemäss Artikel 34 PSV ausgestellter Pflanzenpass beigelegt.

Rückverfolgbarkeit 1 Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat. 2 Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten. 3 Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde. 4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich den EPSD über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie; sie machen dabei Angaben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.

IX Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen 1 Der EPSD oder der kantonale Pflanzenschutzdienst im Einvernehmen mit dem EPSD führt regelmässig amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einem Befallsgebiet in eine Pufferzone verbracht werden; solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durchgeführt: a. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallsgebieten in Pufferzonen verbracht werden; b. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden; c. am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone; d. am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten. 2 Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen; sie werden unabhängig von ihrem Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person beziehungsweise Einrichtung durchgeführt. 3 Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Empfänglichkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Massnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.

X Liste der zugelassenen Anbauflächen Der EPSD erstellt eine Liste aller gemäss Kapitel VII Absatz 2 zugelassenen Anbauflächen und aktualisiert diese; er übermittelt diese Liste an die kantonalen Pflanzenschutzdienste und an die Kommission der EU.

XI Massnahmen bei Verstoss Ergeben die Kontrollen gemäss Kapitel IX Absatz 2, dass die in Kapitel VII festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet die die Kontrollen durchführende Stelle unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort; dabei sind alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

XIa Sensibilisierungskampagnen

In Abhängigkeit ihrer Zuständigkeitsbereiche informieren der EPSD und die Kantone die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für die Schweiz und die EU; sie machen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen über ihre Websites öffentlich zugänglich.

XII Berichterstattung über Massnahmen 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste übermitteln dem EPSD bis zum 1. Dezember jedes Jahres: a. einen Bericht über die gemäss den Kapiteln III, IV, VI und IX ergriffenen Massnahmen und die Ergebnisse dieser Massnahmen; b. einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Massnahmen gemäss den Kapiteln III, IV, VI und IX mit den Durchführungsfristen für jede Massnahme. 2 Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen phytosanitären Risikos gerechtfertigt ist, passen die kantonalen Pflanzenschutzdienste die jeweiligen Massnahmen an und aktualisieren den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan entsprechend; aktualisierte Pläne sind unverzüglich an den EPSD zu übermitteln.

XIII Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras 1 Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Schweiz ist verboten. 2 Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras, das vor dem 1. Juli 2015 in die Schweiz eingeführt wurde, darf nur von Unternehmen verbracht werden, wenn sie zuvor den EPSD unterrichtet haben.

XIV Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt. b. Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung»

angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vorkommt. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

XV Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt 1 Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Ihnen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt. b. Sie erfüllen die Bedingungen gemäss Absatz 2 oder gemäss den Absätzen 3 und 4. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt. b. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzenschutzzeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben. 3 Bei spezifizierten Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehreren Anbauflächen erzeugt, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllen. b. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Liste dieser Anbauflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.

c. Auf der Anbaufläche und in der Zone gemäss Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus angewendet. d. Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbaufläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt untersucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. e. Die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann. f. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 Prozent festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. g. Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen. Im Feld «Ursprungsort» des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzenschutzzeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Anbaufläche zu machen. 3bis Bei spezifizierten Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehreren Anbauflächen erzeugt, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 4bis erfüllen. b. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Europäischen Kommission schriftlich die Liste dieser Anbauflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt. c.

Die spezifizierten Pflanzen wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist. d. Die spezifizierten Pflanzen erfüllen eine der folgenden Bedingungen: 1. Sie wurden aus Saatgut gezogen. 2. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ihr gesamtes Leben in einem Gebiet verbracht haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

3. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die unter Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden. Im Feld «Ursprungsort» des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzenschutzzeugnisses ist die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Fläche zu nennen. 4 Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Anbaufläche erfüllt folgende Voraussetzuna. Sie ist gemäss den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt. b. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus c. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. d. Sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. e. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone, jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. f. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. g. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 4bis Die in Absatz 3bis Buchstabe a genannte Anbaufläche erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen: a.

Sie ist gemäss den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt. b. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus

c. Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. d. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Tests durchgeführt und es wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

XVI Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr 1 Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittstaat eingeführt werden, werden am Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV und gegebenenfalls gemäss Absatz 2 oder 3 und gemäss Absatz 4 amtlich kontrolliert. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, oder in einem Gebiet gemäss Kapitel 15 Absatz 2 führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probenahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. eine Probenahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen. 4 Die in den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b genannten Proben müssen gross genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 Prozent feststellen zu können. 5 Absatz 4 gilt nicht für spezifizierte Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut und unter sterilen Bedingungen in einem durchsichtigen Behälter transportiert werden.

Anlage 1 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die Unterart fastidiosa des spezifizierten subsp. fastidiosa) Erysimum Prunus avium L. Streptocarpus

Liste der bekanntermassen für die Unterart multiplex des spezifizierten subsp. multiplex) Acacia dealbata Link Acer pseudoplatanus L. Anthyllis hermanniae L. Artemisia arborescens L. Calicotome villosa (Poiret) Link Cistus monspeliensis L. Cistus salviifolius L. Coronilla valentina L. Cytisus scoparius (L.) Link Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom) Genista corsica (Loisel.) DC. Genista ephedroides DC. Hebe Helichrysum italicum (Roth) G. Don Lavandula dentata L. Lavandula x allardii (syn. Lavandula x heterophylla) Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn.

Pelargonium graveolens L'Hér Phagnalon saxatile (L.) Cass. Prunus cerasifera Ehrh. Prunus dulcis (Mill.) D.A Webb Quercus suber L. Rosa x floribunda

Liste der bekanntermassen für die Unterart pauca des spezifizierten subsp. pauca) Acacia saligna (Labill.) Wendl. Catharanthus Chenopodium album L. Dodonaea viscosa Jacq. Eremophila maculata F. Muell. Erigeron sumatrensis Retz. Erigeron bonariensis L. Euphorbia terracina L. Grevillea juniperina L. Heliotropium europaeum L. Laurus nobilis L. Myoporum insulare R. Br. Olea europaea L. Pelargonium x fragrans

Phillyrea latifolia L. Prunus avium (L.) L. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L.

Liste der bekanntermassen für mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa) Coffea

Anlage 2 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen und aussereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («spezifizierte Pflanzen») Acacia longifolia (Andrews) Willd. Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl. Acer Aesculus Agrostis gigantea Roth Albizia julibrissin Durazz. Alnus rhombifolia Nutt. Alternanthera tenella Colla Amaranthus blitoides S. Watson Ambrosia acanthicarpa Hook. Ambrosia Ampelopsis arborea (L.) Koehne Ampelopsis cordata Michx. Artemisia arborescens L. Artemisia douglasiana Hook.

Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson Avena fatua L. Baccharis halimifolia L. Baccharis pilularis DC. Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.) Bidens pilosa L. Brachiaria decumbens (Stapf) Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc. Brassica Bromus diandrus Roth Callicarpa americana L. Capsella bursa-pastoris (L.) Medik. Carex Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch Cassia tora (L.) Roxb. Catharanthus Celastrus orbiculata Thunb. Celtis occidentalis L. Cenchrus echinatus L. Cercis canadensis L. Cercis occidentalis Torr. Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene Chenopodium quinoa Willd. Chionanthus Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura Citrus Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash Coffea Commelina benghalensis L. Conium maculatum L. Convolvulus arvensis L. Conyza canadensis (L.) Cronquist

Cornus florida L. Coronilla valentina L. Coronopus didymus (L.) Sm. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cyperus eragrostis Lam. Cyperus esculentus L. Cytisus racemosus Broom Cytisus scoparius (L.) Link Datura wrightii Regel Digitaria horizontalis Willd. Digitaria insularis (L.) Ekman Digitaria sanguinalis (L.) Scop. Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants Dodonaea viscosa Jacq. Duranta erecta L. Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv. Encelia farinosa A. Gray ex Torr. Eriochloa contracta Hitchc. Erodium Escallonia montevidensis Link & Otto Eucalyptus camaldulensis Dehnh. Eucalyptus globulus Labill. Eugenia myrtifolia Sims Euphorbia hirta L. Euphorbia terracina L. Fagopyrum esculentum Moench Fagus crenata Blume Ficus carica L. Fragaria vesca L. Fraxinus americana L. Fraxinus dipetala Hook. & Arn. Fraxinus latifolia Benth. Fraxinus pennsylvanica Marshall Fuchsia magellanica Lam.

Genista ephedroides DC. Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson Geranium dissectum L. Ginkgo biloba L. Gleditsia triacanthos L. Grevillea juniperina L. Hebe Hedera helix L. Helianthus annuus L. Hemerocallis Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem. Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker Hibiscus syriacus L. Hordeum murinum L. Hydrangea paniculata Siebold Ilex vomitoria Sol. ex Aiton Ipomoea purpurea (L.) Roth Iva annua L. Jacaranda mimosifolia D. Don Juglans Juniperus ashei J. Buchholz Koelreuteria bipinnata Franch. Lactuca serriola L. Lagerstroemia indica L. Laurus nobilis L. Lavandula dentata L. Ligustrum lucidum L. Lippia nodiflora (L.) Greene Liquidambar styraciflua L. Liriodendron tulipifera L. Lolium perenne L. Lonicera japonica (L.) Thunb.

Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner Lupinus villosus Willd. Magnolia grandiflora L. Malva Marrubium vulgare L. Medicago polymorpha L. Medicago sativa L. Melilotus Melissa officinalis L. Metrosideros excelsa Sol. ex Gaer Modiola caroliniana (L.) G. Don Montia linearis (Hook.) Greene Morus Myoporum insulare R. Br. Nandina domestica Murray Neptunia lutea (Leavenw.) Benth. Nicotiana glauca Graham Olea europaea L. Origanum majorana L. Parthenocissus quinquefolia (L.) Planch Paspalum dilatatum Poir. Pelargonium graveolens L’Hér Persea americana Mill. Phoenix reclinata Jacq. Phoenix roebelenii O’Brien Pinus taeda L. Pistacia vera L. Plantago lanceolata L. Platanus Pluchea odorata (L.) Cass. Poa annua L.

Polygala x grandiflora nana Polygonum arenastrum Boreau Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre Polygonum persicaria Gray Populus fremontii S. Watson Portulaca Prunus Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai Quercus Ranunculus repens L. Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl. Rhamnus alaternus L. Rhus Rosa californica Cham. & Schltdl. Rosa x floribunda Rubus Rumex crispus L. Salix Salsola tragus L. Salvia apiana Jeps. Salvia mellifera Greene Sambucus Sapindus saponaria L. Schinus molle L. Senecio vulgaris L. Setaria magna Griseb. Silybum marianum (L.) Gaertn. Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid. Sisymbrium irio L. Solanum americanum Mill. Solanum elaeagnifolium Cav. Solanum lycopersicum L.

Solanum melongena L. Solidago fistulosa Mill. Solidago virgaurea L. Sonchus Sorghum Spermacoce latifolia Aubl. Stellaria media (L.) Vill. Tillandsia usneoides (L.) L. Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene Trifolium repens L. Ulmus Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt. Urtica dioica L. Urtica urens L. Vaccinium Verbena litoralis Kunth Veronica Vicia faba L. Vicia sativa L. Vinca Vitis Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L. Xanthium spinosum L. Xanthium strumarium L.

Abschnitt 5 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

I Begriffe

a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Koelreuteria spp., Platanus spp., Populus spp., Salix spp., Tilia spp. und Ulmus spp.; b. spezifiziertes Holz: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die nachstehenden Kriterien erfüllt: i) es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat, und ii) unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt ist:

HS-Code Warenbezeichnung

4401.1020 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.2200 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.3900 andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.1090 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt 4403.9200 Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Anderes Rohholz als Nadelholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4404.2000 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407.92 Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt 4407.93 Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz, anderes als Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt 9406.0010 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

c. spezifiziertes Holzverpackungsmaterial: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holzverpackungsmaterial; d. Ort der Erzeugung: der Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen FAO-Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 544 (im Folgenden «ISPM»); e. spezifizierter Organismus: Anoplophora glabripennis (Motschulsky); f. Wirtspflanzen: Pflanzen, die zu den in Anlage I aufgeführten Arten zählen.

II Einfuhr der spezifizierten Pflanzen 1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4, 15 Absätze 1 und 6 und 16 Absätze 1 und 2 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Schweiz eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Anlage II Abschnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen; b. sie beim Eintritt in die Schweiz vom EPSD oder gegebenenfalls am Ort des Eintritts in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Anlage II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden. 2 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten der EU gemäss Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/89345 stammen oder in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die Bedingungen gemäss Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 erfüllen und ihnen ein EG-Pflanzenpass gemäss der Richtlinie 92/105/EWG46 beiliegt.

III Einfuhr von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial 1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4, 15 Absätze 1 und 6 und 16 Absätze 1 und 2 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in

44 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 25.6.2015) kann unter 45 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky), Fassung gemäss ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16. 46 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dass spezifiziertes Holz nur in die Schweiz eingeführt werden darf, wenn: a. es den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Anlage II Abschnitt I Teil B Nummern 1 und 2 entspricht; b. es beim Eintritt in die Schweiz vom EPSD oder gegebenenfalls am Ort des Eintritts in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Anlage II Abschnitt 1 Teil B Nummer 3 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden. 2 Spezifiziertes Holz ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten der EU gemäss Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/89347 stammt, oder spezifiziertes Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das nicht aus abgegrenzten Gebieten stammt, aber in solche Gebiete eingebracht wurde, darf nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn es die Bedingungen gemäss Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 erfüllt und ihm ein EG-Pflanzenpass gemäss der Richtlinie 92/105/EWG48 beiliegt. 3 Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten der EU gemäss Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 stammt, darf nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn es: a. einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel»49 unterzogen worden ist; und b. eine Markierung gemäss Anhang II dieses internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das spezifizierte Holzverpackungsmaterial einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

IV Verbringung spezifizierter Pflanzen 1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäss Kapitel VII stammen, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Anlage II Abschnitt 2 Teil A Nummer 1 entsprechen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anlage II Abschnitt 2 Teil A Nummer 2 erfüllen.

47 Siehe Fussnote zu Anhang 3 Abschnitt 5 Kapitel II Absatz 2. 48 Siehe Fussnote zu Anhang 3 Abschnitt 5 Kapitel II Abs. 2. 49 Der ISPM Nr. 15 «Regulation of wood packaging material in international trade» (Ausgabe vom 15.11.2013) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting >

3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Kapitel II aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäss Anlage II Abschnitt 2 Teil A Nummer 3 erfüllen.

V Verbringung von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial 1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4, 15 Absatz 1 und 16 Absätze 1 und 2 PSV darf spezifiziertes Holz, das aus abgegrenzten Gebieten gemäss Kapitel VII stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn es den entsprechenden Bedingungen gemäss Anlage II Abschnitt 2 Teil B Nummern 1, 2 und 3 entspricht. 2 Spezifiziertes Holz, das die Rundung seiner Oberfläche ganz oder teilweise behalten hat und das nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen ist, aber in solche Gebiete eingeführt wurde, darf innerhalb der Schweiz nur verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anlage II Abschnitt 2 Teil B Nummern 1 und 3 erfüllt. 3 Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten gemäss Kapitel VII stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anlage II Abschnitt 2 Teil C erfüllt.

VI Erhebungen zu dem spezifizierten Organismus 1 Jedes Jahr führen die zuständigen Stellen der Kantone in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind. 2 Sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD jährlich bis 31. Dezember mit.

VII Abgegrenzte Gebiete 1 Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel VI Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Anlage III Teil A Nummer 1 unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd, einer Fokuszone und einer Pufferzone bestehen. 2 Sind die in Anlage III Teil B Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Anlage III Teil B Nummer 2 festgelegten Massnahmen. 3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten die nötigen Massnahmen gemäss Artikel 42 Absätze 1–2, 4 und 6 PSV.

Berichterstattung 1 Die betroffenen Kantone übermitteln bis 31. Dezember jedes Jahres dem EPSD einen Bericht einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VII, Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen. 2 Kommt ein Kanton aufgrund von Kapitel VII Absatz 2 zum Schluss, dass kein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss, so informiert er den EPSD unverzüglich und übermittelt ihm einen Bericht, der die Daten und Gründe zur Rechtfertigung seiner Position enthalten. 3 Möchte ein Kanton Eindämmungsmassnahmen anstelle von Tilgungsmassnahmen durchführen, informiert er den EPSD unverzüglich unter Angabe der Gründe darüber.

Anlage I zu Abschnitt 5 Arten von Wirtspflanzen gemäss Kapitel I Buchstabe f Acer spp. Aesculus spp. Albizia spp. Alnus spp. Betula spp. Buddleja spp. Carpinus spp. Celtis spp. Cercidiphyllum spp. Corylus spp. Elaeagnus spp. Fagus spp. Fraxinus spp. Hibiscus spp. Koelreuteria spp. Malus spp. Melia spp. Morus spp. Platanus spp. Populus spp.

Prunus spp. Pyrus spp. Quercus rubra Robinia spp. Salix spp. Sophora spp. Sorbus spp. Tilia spp. Ulmus spp.

Anlage II zu Abschnitt 5 1. Spezifische Einfuhrvorschriften Spezifizierte Pflanzen 1. Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt wurde, und: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus bestand oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt werden; wurden Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und gründlichen amtlichen Untersuchung auf den spezifizierten Organismus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen.

Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; bei Sendungen mit Pflanzen, deren Ursprungsorte sich zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung in einer Pufferzone befanden, in der das Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus festgestellt worden war, wird eine destruktive Probenahme an den Pflanzen dieser Sendung in dem in nachstehender Tabelle dargelegten Umfang durchgeführt: Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme

1–4500 10 % der Partiegrösse

unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder an einem anderen geeigneten Ort gemäss Artikel 15 Absatz 6 PSV gründlich amtlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Stämmen und Zweigen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schliesst gegebenenfalls eine gezielte destruktive Probenahme ein.

Spezifiziertes Holz ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. das Holz aus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebieten stammt, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen nicht vorkommt; die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. das Holz entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. 2. Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. das Holz aus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebieten stammt, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen nicht vorkommt. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. das Holz entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; oder c. das Holz in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. 3.

Spezifiziertes Holz, das gemäss den Nummern 1 und 2 eingeführt werden soll, wird am Eingangsort oder an einem anderen geeigneten Ort gemäss Artikel 15 Absatz 6 PSV gründlich amtlich untersucht.

2. Bedingungen für die Verbringung Teil A. Spezifizierte Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen auf einem Produktionsbetrieb gestanden haben:

a. der gemäss Artikel 29 PSV registriert ist; und b. die mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden wurden; gegebenenfalls muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Stämme und Zweige der Pflanzen einschliessen; und c. auf dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben: i) auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus bestand, oder ii) auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme in dem in nachstehender Tabelle dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt wurde, wobei keine spezifizierten Organismen oder Anzeichen davon festgestellt wurden. Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme

1–4500 10 % der Partiegrösse

Unterlagen, die die Anforderungen gemäss Ziffer i dieses Buchstabens erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. 2. Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Schweiz verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäss Nummer 1 Buchstabe c entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde. 3. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt 1 Teil A aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde.

Teil B. Spezifiziertes Holz 1. Spezifiziertes Holz ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder spezifiziertes Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das nicht aus abgegrenzten Gebieten stammt, aber in solche Gebiete eingebracht wurde, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde. Dieser Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das betreffende Holz: a. entrindet ist; und b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. 2. Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde und es: a. entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt; oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist. 3.

Sind im Fall der Nummern 1 oder 2 innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holz unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Einrichtung ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung gemäss den genannten Punkten sichergestellt ist. Die infolge der Erfüllung der Nummern 1 und 2 entstehenden Abfallmaterialien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann. Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durchführen.

Teil C Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial 1. Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn es: a. einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel»50 unterzogen worden ist; und b. eine Markierung gemäss Anhang II dieses internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das spezifizierte Holzverpackungsmaterial einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde. Sind innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holzverpackungsmaterial unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Behandlungseinrichtung ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung und Kennzeichnung gemäss Ziffer 1 Buchstaben a und b sichergestellt ist. Die infolge der Erfüllung dieser Nummer entstehenden Abfallmaterialien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann. Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungseinrichtung durchführen.

Anlage III zu Abschnitt 5

Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen: a. einem Befallsherd, also der Zone, in der das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen umfasst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen; und b. einer Fokuszone, mit einem Radius von mindestens 200 m und maximal 500 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus; und c. einer Pufferzone, welche die Fokuszone umschliesst, mit einem Radius von mindestens 2 km über die Grenze des Befallsherdes hinaus. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmass des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die

50 Der ISPM Nr. 15 « Regulation of wood packaging material in international trade» (Ausgabe vom 15.11.2013) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting >

Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze des Befallsgebietes reduziert werden; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter 2 km verringert werden. 3. Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus ausserhalb des Befallsherdes festgestellt, so werden die Grenzen des Befallsherdes, der Fokus- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert. 4. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss Kapitel VI Absatz 1 und der Überwachung des spezifizierten Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. 5. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Anlage III Teil B Nummer 1 erfüllt sind.

Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss 1. In Übereinstimmung mit Kapitel VII Absatz 2 muss kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VII Absatz 1 eingerichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Organismus mit den Pflanzen oder dem Holz, auf denen bzw. dem er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen oder dieses Holz vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze oder spezifiziertem Holz verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt; und b. es wird bestätigt, dass der spezifizierte Organismus sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadoganismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Tilgungsmassnahmen – etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen nach einer Untersuchung – unmöglich ist. 2. Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes Gebiet eigenrichtet werden, sofern vom Kanton folgende Massnahmen getroffen werden:

a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Organismus und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein; c. Vernichtung der befallenen Pflanzen- und Holzmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der Pflanzen bzw. des Holzes, die mit dem Befall in Verbindung stehenden, sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus; f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 951, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1452. Die Massnahmen gemäss der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VIII zu präsentieren.

Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

In diesem Abschnitt werden für bestimmte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Uruguay Massnahmen festgelegt, die dem Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa dienen.

51 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 52 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk

a. Phyllosticta citricarpa: Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, in der PSV auch Guignardia citricarpa Kiely genannt; b. spezifizierte Früchte: Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, ausser Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay.

Einfuhr von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind 1 Abweichend von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d PSV dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay nur gemäss den Kapiteln IV-VII dieses Abschnitts eingeführt werden; ausgenommen sind Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen

2 Absatz 1 dieses Kapitels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 PSV.

Einfuhr von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien dürfen nur dann eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt ist, das in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» die amtliche Feststellung enthält, dass seit Beginn des letzten Vegetationszyklus am Ort der Erzeugung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt wurden und dass keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte im Rahmen einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome dieses Schadorganismus gezeigt haben.

Einfuhr von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV mitzuführen, das in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» folgende Elemente enthält: a. eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Produktionsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde; b. eine Erklärung, dass in dem Produktionsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa auf den spezifizierten Früchten festgestellt wurden; c. eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach

Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden; d. bei Citrus sinensis (L.) Osbeck «Valencia» zusätzlich zu den Erklärungen gemäss den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.

VI Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay 1 Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay sind am Ort des Eingangs in das Gebiet der EU von der zuständigen Stelle der Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Mitgliedstaates oder gegebenenfalls gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV vom EPSD einer visuellen Kontrolle zu unterziehen; die Kontrolle ist an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa. 2 Wenn bei den Kontrollen gemäss Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen. 3 Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert, unabhängig davon, ob die Kontrolle in der Schweiz oder in der EU stattgefunden hat.

VII Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur dann eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a. Das Produktionsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Exporteure und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert. b. Mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Produktionsfeld bis zum Ort des Eingangs in das Gebiet der EU oder gegebenenfalls der Schweiz Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden. c. Für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäss den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.

Einfuhr und Verbringung von spezifizierten Früchten, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind 1 Abweichend von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstabe d PSV dürfen spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäss den Kapiteln IX–XVII dieses Abschnitts eingeführt und innerhalb der Schweiz oder in die EU verbracht werden. 2 Absatz 1 dieses Kapitels gilt unbeschadet den Anforderungen von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 PSV.

IX Pflanzenschutzzeugnisse 1 Mit den spezifizierten Früchten ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV mitzuführen, das in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» folgende Elemente enthält: a. eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Produktionsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt geeignet gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde; b. eine Erklärung, dass während des Verpackungsvorgangs eine angemessene amtliche Sichtprüfung durchgeführt wurde und dass bei dieser Prüfung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei den auf dem Erzeugungsfeld geernteten spezifizierten Früchten festgestellt wurden; c. den Vermerk «Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind». 2 Das Pflanzenschutzzeugnis enthält die Identifikationsnummern der Behälter und die eindeutigen Kennnummern der Etiketten auf den Einzelpackungen gemäss Kapitel XVII.

X Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungslandes Um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern, dürfen die spezifizierten Früchte nur dann eingeführt werden, wenn sie ihren Ursprung in einem amtlich registrierten Produktionsort haben und eine amtliche Registrierung der Verbringung dieser Früchte vom Ort der Erzeugung zum Ort der Ausfuhr in die Schweiz oder die EU stattgefunden hat; der registrierte Kenncode der Produktionseinheit wird in dem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben.

XI Eingangsorte der spezifizierten Früchte

1 Die spezifizierten Früchte, die anderswie als auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen, werden über Eingangsorte in der EU eingeführt, die mit den Mitgliedstaaten, in welchen sich diese Eingangsorte befinden, vereinbart wurden. 2 Der EPSD teilt der Kommission und den betreffenden Drittstaaten die benannten Eingangsorte sowie den Namen und die Adresse der amtlichen Stelle am jeweiligen Eingangsort rechtzeitig im Vorhinein mit.

XII Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte 1 Die spezifizierten Früchte werden am Eingangsort in der EU einer Sichtkontrolle durch die zuständige amtliche Stelle unterzogen. 2 Wenn bei den Kontrollen am Eingangsort in der EU Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, wird das Vorkommen dieses Schadorganismus durch Untersuchung bestätigt oder widerlegt; wird das Vorkommen des Schadorganismus bestätigt, wird die Einfuhr der Partie, der die Probe entnommen wurde, von der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsortes verweigert.

XIII Anforderungen an Importeure 1 Die Importeure der spezifizierten Früchte melden dem EPSD und gegebenenfalls der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich der Eingangsort befindet, genaue Informationen zu jedem Behälter vor dessen Ankunft am Eingangsort; diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: a. Menge der spezifizierten Früchte; b. Identifikationsnummern der Behälter; c. voraussichtlicher Zeitpunkt der Einfuhr und voraussichtlicher Eingangsort; d. Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäss Kapitel XV. 2 Die Importeure informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäss Absatz 1 über alle Änderungen der in jenem Absatz genannten Informationen, sobald sie bekannt sind, und in jedem Fall vor der Ankunft der Sendung am Eingangsort.

XIV Verbringung der spezifizierten Früchte nach der Einfuhr 1 Die spezifizierten Früchte dürfen nicht anderswo als an den Bestimmungsort in der Schweiz verbracht werden, es sei denn, die zuständigen amtlichen Stellen bewilligen die Verbringung an einen anderen Ort. 2 Nach Abschluss der in Kapitel XII genannten Kontrollen werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäss Kapitel XV oder in ein Lager gemäss Kapitel XVI gebracht; jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsorts in der EU und des EPSD.

XV Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte 1 Die spezifizierten Früchte werden ausschliesslich in Betrieben, die sich auf der Alpennordseite befinden, zu Saft verarbeitet; die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck vom EPSD zugelassen. 2 Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden ausschliesslich auf der Alpennordseite in der Schweiz verwendet oder vernichtet. 3 Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die vom EPSD zugelassen ist, und unter dessen Aufsicht, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa zu vermeiden. 4 Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen dem EPSD zur Verfügung; diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

XVI Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte 1 Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck amtlich registriert und zugelassen ist: a. von der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sich die Einrichtung in der EU befindet; b. vom EPSD, wenn sich die Einrichtung in der Schweiz befindet. 2 Die Partien der spezifizierten Früchte müssen einzeln identifizierbar sein.

3 Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa verhindert wird.

XVII Anforderung an die Behälter, Verpackungen und Etikettierung bei der Einfuhr Die spezifizierten Früchte dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Sie befinden sich in Einzelpackungen in einem Behälter. b. An jedem Behälter und an jeder Einzelpackung gemäss Buchstabe a befindet sich ein Etikett, das folgende Angaben enthält: 1. eine eindeutige Kennnummer für jede Einzelpackung; 2. das angegebene Nettogewicht der Früchte; 3. einen Vermerk «Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind».

XVIII Berichterstattung und Mitteilungen 1 Der EPSD erstattet vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäss diesem Abschnitt eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten, die Mengen der verarbeiteten Früchte, die Mengen von vernichteten Abfällen und Nebenprodukten sowie Informationen über die Art ihrer Verwendung oder Vernichtung; er legt eine Kopie des Berichtes der Europäischen Kommission vor. 2 Der EPSD teilt dem betroffenen Drittstaat einen bestätigten Nachweis von Phyllosticta citricarpa unverzüglich mit und informiert gleichzeitig die Europäische Kommission darüber.