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916.202.1

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)

vom 29. November 2019 (Stand am 1. Juni 2020)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 22, 23, 31 Absatz 1, 32 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV), verordnet:

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20192 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV- WBF-UVEK3 ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt AS 2019 4399

Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko

Für Waren nach Anhang I der Durchführungsverordnung 2018/2019/EU4 gilt aufgrund des hohen phytosanitären Risikos aus bestimmten Drittländern ein vorsorgliches Einfuhrverbot.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 29. November 20175 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäss Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10.

[AS 2017 7587, 2018 847 Ziff. II 2383, 2019 1819]

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Entsprechung von Ausdrücken Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

Europäische Union Schweiz

a. Deutsche Ausdrücke Europäische Gemeinschaft / Gemein- Schweiz schaft Europäische Union / Union Schweiz Europäische Kommission / Kommissi- Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst on (EPSD) Mitgliedstaaten Kantone Einfuhr in das Gebiet der Union / Ge- Einfuhr aus einem Drittstaat in die meinschaft Schweiz Befallszone Befallsherd Ausrottung Tilgung b. Französische Ausdrücke Union européenne / Union Suisse Commission européenne / Commis- Service phytosanitaire fédéral (SPF) sion États membres Cantons Importation dans l’Union / la Com- Importation en provenance d’un État tiers munauté Zone contaminée Foyer de contamination c. Italienische Ausdrücke Comunità europea / Comunità Svizzera Unione europea / Unione Svizzera Commissione europea / Commissione Servizio fitosanitario federale (SFF) Stati membri Cantoni Introduzione nel territorio Importazione in Svizzera da Stati terzi dell’Unione / della Comunità Zona infestata Focolaio d’infestazione

2 Anwendbares Recht Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:

Europäische Union Schweiz

Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG Art. 33, 43, 65–70 PGesV des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission Art. 76–82 PGesV vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- Art. 83–88 PGesV sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22 Richtlinie 93/50/EWG der Kommission Anhang 12 Ziff. 14 PGesV-WBF-UVEK6 vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PGesV 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Art. 4 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 PGesV Art. 13 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK Art. 13a Abs. 1 Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV Art. 13c Abs. 1 Art. 43 Abs. 2 bis 4 und Art. 64 Abs. 1 PGesV Art. 13c Abs. 8 Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dez. 19517 Art. 16 Abs. 1 Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV Art. 16 Abs. 2 Art. 23 und 104 Abs. 2 Bst. a PGesV Anh. I Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK Anh. II Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK Anh. III Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK Anh. IV Anh. 4 und 7 PGesV-WBF-UVEK Anh. V Anh. 6 PGesV-WBF-UVEK Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 47 Abs. 2 PGesV sion vom7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission Art. 7 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 PGesV vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41. Durchführungsbeschluss 2014/917/EU Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkomder Kommission vom 15. Dezember mens vom 21. Juni 19998 zwischen der 2014 mit Durchführungsvorschriften Schweizerischen Eidgenossenschaft und für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft über den betreffend die Meldung des Vorkom- Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugmens von Schadorganismen und der von nissen den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59.

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren,

Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Kartoffeln aus Ägypten 1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln) mit Ursprung in Ägypten ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Kartoffeln: a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; b. aus Gebieten stammen, die auf der von Ägypten nach den Vorgaben des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 4)9 erstellten Liste der schadorganismusfreien Gebiete aufgeführt sind und gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU10 von der EU als solche anerkannt worden sind; und c. zusätzlich zu den in Anhang 3 PGesV-WBF-UVEK11 festgelegten Anforderungen an Knollen von Solanum tuberosum L. die Anforderungen nach dem Anhang Ziffern 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU erfüllen.

1.2 Ausschluss von der Liste der schadorganismusfreien Gebiete Wird anlässlich der Kontrollen, die in Ägypten vor der Ausfuhr gemäss dem Anhang Ziffer 2.1 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU durchgeführt werden, oder anlässlich der Einfuhrkontrollen gemäss Ziffer 1.4 ein Befall von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt, so gilt für Kartoffeln aus dem betroffenen Ursprungsgebiet mindestens so lange wieder ein Einfuhrverbot, bis das betreffende Gebiet aufgrund der Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen wieder als schadorganismusfrei gilt.

9 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 29.5.2011) kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards. 10 Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 112.

1.3 Anmeldung von Einfuhrsendungen Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln aus Ägypten, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.

1.4 Einfuhrkontrolle 1.4.1 Anlässlich der nach Artikel 43 Absatz 1 PGesV vorgeschriebenen Einfuhrkontrolle werden Kartoffeln aus Ägypten Untersuchungen nach dem Anhang Ziffern 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU unterzogen. 1.4.2 Kartoffelsendungen, für welche aus den Kontrollnachweisen nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV hervorgeht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in der EU unterzogen worden sind, dürfen ohne Kontrolle durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden.

1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2020 überprüft.

Anhang 312 (Art. 3)

von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK13 aufgeführt sind

1 Pepino Mosaic Virus 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pepino Mosaic Virus gelten die Artikel 1–4 der Entscheidung 2004/200/EG14 sowie der darin genannte Anhang.

1.2 Besondere Bestimmungen 1.2.1 Tomatensamen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2004/200/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 1.2.2 Die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/200/EG genannten amtlichen Erhebungen in Anlagen zur Erzeugung von Tomatenpflanzen und Tomaten über Vorkommen von Pepino Mosaic Virus werden vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt.

2 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU15 sowie die darin genannten Anhänge I und II.

12 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1831). 14 Entscheidung der Kommission 2004/200/EG vom 27. Februar 2004 mit Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 43. 15 Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3.1.2018, ABl. L 2 vom 5.1.2018, S.11.

2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 2.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.

3 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU16 sowie die darin genannten Anhänge I und II.

3.2 Besondere Bestimmungen 3.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/697/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 3.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen geltenden Termine bekannt.

4 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/19817 und die darin genannten Anhänge I und II.

16 Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU, ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14. 17 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, Fassung gemäss ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 29.

Besondere Bestimmungen Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–7 und 9 des Durchführungsbeschlusses

Besondere Bestimmungen betreffend den Befall von Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L. Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden. Betrifft der Befallsverdacht oder die Feststellung des Befalls einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201819 (PGesV), so muss der Verdacht beziehungsweise die Feststellung dem EPSD gemeldet werden Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so meldet er dies so schnell wie möglich dem EPSD. Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden: a. das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in solchen Kulturen geernteten Früchte und Samen; b. Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleusen und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, sowie die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell

18 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 der Kommission vom 26. September 2019 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV), Fassung gemäss ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 91.

befallenen Betriebsteil einerseits und in den anderen Betriebsteilen anderseits. Bestätigt die Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums, dass der nach Ziffer 5.2.3 vermutete Befall nicht nachweisbar ist, werden die Quarantäne und die Hygienemassnahmen aufgehoben. Wird bei Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. ein ToBRFV-Befallsherd festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus anzuordnen. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere: a. die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L., die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet; b. die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind; c. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L. auf den betroffenen Betriebsteilen solange diese nicht als saniert gelten. Auf Betrieben, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ist der EPSD für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.3 und 5.2.5 zuständig. Auf anderen Betrieben sowie an allen anderen Standorten wie privaten Gärten ist der zuständige kantonale Dienst für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.3 und 5.25 zuständig.

6 Rose-rosette-Virus Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus gelten die Artikel 1–7 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/173920.

20 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rose-rosette-virus, Fassung gemäss ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 12.

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung

und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK21 bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

1 Thrips palmi Karny mit Ursprung in Thailand 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny gilt für die Einfuhr von Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand Artikel 1 der Entscheidung 98/109/EG22 und der darin genannte Anhang.

1.2 Besondere Bestimmung Die im Anhang Ziffer 3 der Entscheidung 98/109/EG genannten Untersuchungen werden vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt.

2 Xylella fastidiosa (Wells et al.) 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2, 3 Absätze 1 und 2, 3a Absätze 1–3, 4 Absätze 1–3 und 5–7, die Artikel 5–7, 9 Absätze 1–8 und Absatz 9 Unterabsatz 2 und die Artikel 9a–18 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/78923 sowie die Anhänge I–III.

2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Anstelle der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 6 Absatz 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 genannten technischen Leitlinien haben die Kantone für die Durchführung der Erhebungen die entsprechende Richtlinie des EPSD zu beachten.

22 Entscheidung der Kommission 98/109/EG vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmassnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 27 vom 3.2.1998, S. 47. 23 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom21.5.2015, S. 36; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1511, ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 16.

Die in Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erwähnten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen. Der in Artikel 3a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 genannte Notfallplan wird vom EPSD erstellt. Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen. Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2a sowie die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 setzen die Zustimmung des EPSD voraus. Anstelle der Frist nach Artikel 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt. Als Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten in Europa die folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausser Samen: Calicotome spinosa (L.) Link Cistus albidus L. Coffea Genista lucida Cambess. Helicrysum stoechas (L.) Moench Lavandula dentata L. Lavandula x chaytorae Nerium oleander L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium L. Prunus dulcis (Mill.) D.A Webb Rosmarinus officinalis L. Teucrium capitatum L. Ulex minor Roth Vinca Als Wirtspflanzen der in Europa auftretenden Unterarten von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausser Samen: a. Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa subsp. fastidiosa: Cistus mospeliensis L. Erysimum

Juglans regia L. Streptocarpus Vitis vinifera L. b. Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa subsp. multiplex: Acacia dealbata Link Acacia saligna (Labill.) Wendl Acer pseudoplatanus L. Anthyllis hermanniae L. Artemisia arborescens L. Asparagus acutifolius L. Calicotome spinosa (L.) Link Calicotome villosa (Poiret) Link Cercis siliquastrum L. Cistus creticus L. Cistus monspeliensis L. Cistus salviifolius L. Convolvulus cneorum L. Coprosma repens A. Rich. Coronilla glauca L. Coronilla valentina L. Cytisus scoparius (L.) Link Cytisus villosus Pourr. Elaeagnus augustifolia L. Euryops chrysanthemoides (DC.) B.Nord. Euryops pectinatus (L.) Cass. Ficus carica L. Fraxinus angustifolia Vahl Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom) Genista corsica (Loisel.) DC. Genista ephedroides DC. Grevillea juniperina R. Br. Hebe Helichrysum italicum (Roth) G. Don Lavandula angustifolia Mill. Lavandula stoechas L. Lavandula x allardii (syn. Lavandula x heterophylla) Lavandula x intermedia Lonicera japonica Thunb. Medicago sativa L. Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn. Myrtus communis L. Olea europaea L. Pelargonium graveolens L’Hér Phagnalon saxatile (L.) Cass. Prunus armeniaca L. Prunus cerasifera Ehrh.

Prunus domestica L. Prunus cerasus L. Quercus suber L. Rhamnus alaternus L. Rosa canina L. Spartium junceum L. Ulex europaeus L. Veronica elliptica L. Westringia fruticosa (Willd.) Druce c. Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa subsp. pauca: Acacia saligna (Labill.) Wendl. Amaranthus retroflexus L. Asparagus acutifolius L. Catharanthus Chenopodium album L. Cistus creticus L. Dimorphoteca fructicosa (L.) Dodonaea viscosa Jacq. Eremophila maculata F. Muell. Erigeron sumatrensis Retz. Erigeron bonariensis L. Euphorbia chamaesyce L. Euphorbia terracina L. Grevillea juniperina L. Heliotropium europaeum L. Laurus nobilis L. Lavandula angustifolia Mill. Lavandula stoechas L. Myrtus communis L. Myoporum insulare R. Br. Olea europaea L. Pelargonium x fragrans Phillyrea latifolia L. Rhamnus alaternus L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L.

3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–10, 11 Absatz 1, 12–13 und 15–17 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/71524.

3.2 Besondere Bestimmungen 3.2.1 Die Eingangsorte nach Artikel 11 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715, über welche die spezifizierten Früchte in die Schweiz eingeführt werden dürfen, werden vom EPSD benannt. 3.2.2 Nach Abschluss der in Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 genannten Kontrollen der in die Schweiz eingeführten spezifizierten Früchte werden diese direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäss Artikel 15 des genannten Durchführungsbeschlusses oder in ein Lager gebracht, in jedem Fall unter Aufsicht des EPSD. 3.2.3 Spezifizierte Früchte dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird. 3.2.4 In der Schweiz ist die in den Artikeln 13–15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 genannte zuständige amtliche Stelle der EPSD.

4 Spodoptera frugiperda (Smith) 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–5, 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/63825.

4.2 Besondere Bestimmungen 4.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 2 Absätze 1–3 und 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen

24 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Massnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/449, ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 76. 25 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith), ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1598, ABl. L 248 vom 26.9.2019, S. 86.

sind die Erhebungen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD sichergestellt. In den Artikeln 3 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 ist unter Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union die Einfuhr in die EU oder in die Schweiz gemeint. Die in den Artikeln 3 Buchstabe c und 5 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 genannte zuständige amtliche Stelle ist die nationale Pflanzenschutzorganisation des EU-Mitgliedstaates, in dem sich für die spezifizierten Pflanzen der Ort des Eingangs in die EU befindet. In Fällen, in denen kein Kontrollnachweis nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV beiliegt, ist die zuständige amtliche Stelle der EPSD. Die Kantone teilen dem EPSD jeweils bis zum 31. März die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

5 Aromia bungii (Faldermann) Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) gelten die Artikel 1–13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/150326.

Besondere Bestimmungen In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 5, 6, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt. Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und deren Aufhebung nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen. Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. Spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsholz, das in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

26 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), Fassung gemäss ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9.

5.2.5 Anstelle der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.