916.202.1
Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
vom 29. November 2019 (Stand am 15. Dezember 2022)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 22, 23, 31 Absatz 1, 32 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),
verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 32 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 43 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20194 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 55 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20176 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
(Art. 1)
1 Entsprechung von Ausdrücken
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
| |
| Schweiz |
| Schweiz |
| Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) |
| Kantone |
| Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz |
| Befallsherd |
| Tilgung |
| |
| Suisse |
| Service phytosanitaire fédéral (SPF) |
| Cantons |
| Importation en provenance d’un pays tiers |
| Foyer d’infestation |
| |
| Svizzera |
| Svizzera |
| Servizio fitosanitario federale (SFF) |
| Cantoni |
| Importazione in Svizzera da Paesi terzi |
| Focolaio d’infestazione |
2 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. | Art. 33, 43, 65–70 PGesV |
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen | Art. 76–82 PGesV |
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine | Art. 83–88 PGesV |
Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche | Anhang 8a Ziff. 11 PGesV-WBF-UVEK7 |
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. | PGesV |
| Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK |
| Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV |
| Art. 43 Abs. 2–4 und 64 Abs. 1 PGesV |
| Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19518 |
Verordnung (EU) 2016/2031 des | PGesV |
| Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV |
| Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV |
| Art. 23 PGesV |
| Art. 7 Abs. 1 PGesV |
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. | PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK |
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. | Art. 47 Abs. 2 PGesV |
Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, | Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV |
Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59. | Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
(Art. 2)
1 Kartoffeln aus Ägypten
1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln) mit Ursprung in Ägypten ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Kartoffeln:
nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
aus Gebieten stammen, die auf der von Ägypten nach den Vorgaben des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 4)10 erstellten Liste der schadorganismusfreien Gebiete aufgeführt sind und gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU11 von der EU als solche anerkannt worden sind; und
zusätzlich zu den in Anhang 3 PGesV-WBF-UVEK12 festgelegten Anforderungen an Knollen von Solanum tuberosum L. die Anforderungen nach dem Anhang Ziffern 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU erfüllen.
1.2 Ausschluss von der Liste der schadorganismusfreien Gebiete
Wird anlässlich der Kontrollen, die in Ägypten vor der Ausfuhr gemäss dem Anhang Ziffer 2.1 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU durchgeführt werden, oder anlässlich der Einfuhrkontrollen gemäss Ziffer 1.4 ein Befall von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt, so gilt für Kartoffeln aus dem betroffenen Ursprungsgebiet mindestens so lange wieder ein Einfuhrverbot, bis das betreffende Gebiet aufgrund der Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen wieder als schadorganismusfrei gilt.
1.3 Anmeldung von Einfuhrsendungen
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln aus Ägypten, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.
1.4 Einfuhrkontrolle
1.4.1 Anlässlich der nach Artikel 43 Absatz 1 PGesV vorgeschriebenen Einfuhrkontrolle werden Kartoffeln aus Ägypten Untersuchungen nach dem Anhang Ziffern 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU unterzogen.
1.4.2 Kartoffelsendungen, für welche aus den Kontrollnachweisen nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV hervorgeht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in der EU unterzogen worden sind, dürfen ohne Kontrolle durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden.
1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft.
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
(Art. 3)
1 …
2 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU13 sowie die darin genannten Anhänge I und II.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.
3 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU14 sowie die darin genannten Anhänge I und II.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/697/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
3.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen geltenden Termine bekannt.
4 …
5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/119115.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 Spezifizierte Pflanzen und Samen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.2 Die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so muss dies dem EPSD gemeldet werden.
5.2.3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. vom ToBRFV befallen sind, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden.
5.2.4 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in solchen Kulturen geernteten Früchte und Samen; für Früchte von asymptomatischen Pflanzen, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, muss das Unterquarantänestellen nicht angeordnet werden;
Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleusen, und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell befallenen Betriebsteil und in den anderen Betriebsteilen.
5.2.5 Bestätigt die Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums, dass der nach Ziffer 5.2.4 vermutete Befall nicht nachweisbar ist, so werden die Quarantäne und die Hygienemassnahmen aufgehoben.
5.2.6 Geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 beinhalten insbesondere:
die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp., die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet;
die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind;
das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. auf den betroffenen Betriebsteilen solange diese nicht als saniert gelten.
5.2.7 Auf Betrieben, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ist der EPSD für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig. Auf anderen Betrieben sowie an allen anderen Standorten wie privaten Gärten ist der zuständige kantonale Dienst für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig.
5.2.8 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/
1191 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
5.2.9 …
5.2.10 Kein Pflanzenpass nach den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 ist erforderlich für:
das Inverkehrbringen von Pflanzen und Samen direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind;
Pflanzen und Samen, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden und nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
5.2.11 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des ToBRFV ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Forschung;
Diagnose.
6 Rose-rosette-Virus
6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus gelten die Artikel 1–5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/126516.
6.2 Besondere Bestimmungen
6.2.1 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des Rose-rosette Virus ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Forschung;
Diagnose.
6.2.2 Die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst.
6.2.3 Anstelle der Frist nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1
PGesV-WBF-UVEK17 bei erhöhtem phytosanitären Risiko
(Art. 4)
1 …
2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/120118.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Die Kantone müssen die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 2 Absatz 1 dem EPSD melden.
2.2.3 Die Kantone müssen für die Durchführung der Erhebungen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die entsprechende Richtlinie des EPSD verwenden.
2.2.4 Die in Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen.
2.2.5 Der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannte Notfallplan wird vom EPSD erstellt.
2.2.6 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.7 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 können nur im Einverständnis mit dem EPSD festgelegt werden.
2.2.8 Die Aufhebung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.9 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 und die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach den Artikeln 12–17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 setzen die Zustimmung des EPSD voraus.
2.2.10 Für die Berichterstattung nach Artikel 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2029/1201 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–4, Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 8, 9 und 11 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/63219.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 genannte zuständige Behörde der EPSD.
3.2.2 Spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.
4 Spodoptera frugiperda (Smith)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–5, 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/63820.
4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 2 Absätze 1–3 und 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind die Erhebungen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD sichergestellt.
4.2.2 In den Artikeln 3 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 ist unter Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union die Einfuhr in die EU oder in die Schweiz gemeint.
4.2.3 Die in den Artikeln 3 Buchstabe c und 5 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 genannte zuständige amtliche Stelle ist die nationale Pflanzenschutzorganisation des EU-Mitgliedstaates, in dem sich für die spezifizierten Pflanzen der Ort des Eingangs in die EU befindet. In Fällen, in denen kein Kontrollnachweis nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV beiliegt, ist die zuständige amtliche Stelle der EPSD.
4.2.4 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
5 Aromia bungii (Faldermann)
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) gelten die Artikel 1–13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/150321.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 5, 6, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
5.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und deren Aufhebung nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen.
5.2.3 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.4 Spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsholz, das in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.5 Anstelle der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
6 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
6.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119422.
6.2 Besondere Bestimmungen
6.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absätze 2 und 5 sowie den Artikeln 6–8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
6.2.2 Die in Artikel 5 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
6.2.3 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
6.2.4 Für die Berichterstattung nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
7 Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
7.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–13 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119223.
7.2 Besondere Bestimmungen
7.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 genannte zuständige Behörde der EPSD.
7.2.2 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
8 Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014
8.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119324.
8.2 Besondere Bestimmungen
8.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1193 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
8.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
8.2.3 Für die Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
9 Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
9.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119525.
9.2 Besondere Bestimmungen
9.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–6 sowie 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
9.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
9.2.3 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
Waren aus bestimmten Drittländern,
für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos
ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
(Art. 5)
1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro- Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Arten gehören:
Zolltarifnummer26 | Bezeichnung der Gattung oder Art | Ursprungsland |
|---|---|---|
ex 0602 | Acacia Mill. | Alle Drittländer |
ex 0602 | Acer L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Alnus Mill. | |
ex 0602 | Annona L. | |
ex 0602 | Bauhinia L. | |
ex 0602 | Berberis L. | |
ex 0602 | Betula L. | |
ex 0602 | Caesalpinia L. | |
ex 0602 | Cassia L. | |
ex 0602 | Castanea Mill. | |
ex 0602 | Cornus L. | |
ex 0602 | Corylus L; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Corylus avellana L. oder Corylus colurna L. mit Ursprung in Serbien, |
Zolltarifnummer | Bezeichnung der Gattung oder Art | Ursprungsland |
|---|---|---|
ex 0602 | Crataegus L. | |
ex 0602 | Diospyros L. | |
ex 0602 | Fagus L. | |
ex 0602 | Ficus carica L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Fraxinus L. | |
ex 0602 | Hamamelis L. | |
ex 0602 | Jasminum L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Juglans L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Ligustrum L. | |
ex 0602 | Lonicera L..; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht fürbis zu vier Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei. | |
ex 0602 | Malus Mill.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für:
| |
ex 0602 | Nerium L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für bis zu vierjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Persea Mill.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Populus L. | |
ex 0602 | Prunus L. | |
ex 0602 | Quercus L. | |
ex 0602 | Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel sowie ausser biszu siebenjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. | |
ex 0602 | Salix L. | |
ex 0602 | Sorbus L. | |
ex 0602 | Taxus L. | |
ex 0602 | Tilia L. | |
ex 0602 | Ulmus L. |
1.2 Pflanzen von Ullucus tuberosus, die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus einem beliebigen Drittland stammen:
Zolltarifnummer | Bezeichnung der Gattung oder Art |
|---|---|
ex 0601.1090 ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0714.90 | Ullucus tuberosus Loz |
1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Massnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:
Zolltarifnummer | Bezeichnung der Gattung oder Art |
|---|---|
ex 0709.9999 | Momordica L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. |
2 Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen
Warenbezeichnung | Zolltarifnummer | Ursprungsland | Anforderungen |
|---|---|---|---|
| ex 0602.90 | Neuseeland |
|
| ex 0602.90 | Neuseeland |
|
| ex 0602.90 | Israel |
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| ex 0602.90 | Israel |
|
| ex 0602.20 ex 0602.90 | Israel |
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| ex 0602.10 | Israel |
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| ex 0602.20 | Türkei |
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| ex 0602.90 | Türkei |
|
| ex 0602.20 | Israel |
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| ex 0602.10 | Israel |
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| ex 0602.90 | Israel |
|
| ex 0602.90 | Türkei |
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| ex 0709.9999 | Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand | Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
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