916.205.1
Verordnung des WBF über die verbotenen Pflanzen
vom 15. April 2002 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20012, verordnet:
Art. 1 Verbot
Die Produktion und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgelisteten Pflanzen sind verboten.
Art. 23
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Liste der Pflanzen, deren Produktion und Inverkehrbringen
verboten sind
1. Cotoneaster Ehrh. 2. Stranvaesia Lindl. (= Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot)