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916.341.61

Geflügelverordnung des EVD

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 2. Dezember 2003)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 verordnet:

Art. 1 Übernahmeverhältnis

Das Verhältnis von inländischem zu importiertem Geflügel berechnet sich wie folgt:

Inlandleistung zwischen dem 15. und 4. Monat vor der Kontingentsperiode (t netto)

000 t ganzes Geflügel +1,65 × (42 200 t − 13 000 t ganzes Geflügel)

Im Jahr 2004 kann auf 0,93 Gewichtsteile Inlandware ein Gewichtsteil ausländisches Geflügel eingeführt werden.2

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

AS 1998 3265