916.341.61
Geflügelverordnung des EVD
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 2. Dezember 2003)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981 verordnet:
Art. 1 Übernahmeverhältnis
Das Verhältnis von inländischem zu importiertem Geflügel berechnet sich wie folgt:
Inlandleistung zwischen dem 15. und 4. Monat vor der Kontingentsperiode (t netto)
000 t ganzes Geflügel +1,65 × (42 200 t − 13 000 t ganzes Geflügel)
Im Jahr 2004 kann auf 0,93 Gewichtsteile Inlandware ein Gewichtsteil ausländisches Geflügel eingeführt werden.2
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.