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916.350.2

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

vom 25. Juni 2008 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt Zulagen

Art. 12 Zulage für verkäste Milch

Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch.

Sie wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

  1. Käse, der: 1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und 2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;

  2. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder

  3. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.

Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.

Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

AS 2008 3839

Art. 2 Zulage für Fütterung ohne Silage

Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von

Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:

  1. diese verarbeitet wird zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufe nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt: 1. extra hart, 2. hart, 3. halbhart, 4. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt; und

  2. der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.5 2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach dem Anhang multipliziert.

Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.

2. Abschnitt Verfahren

Art. 3 Gesuche

Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.

Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.

Art. 46 Zulagenperiode

Zulagen werden für die Periode vom1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.

Art. 4a7 Später eingereichte Gesuche

Für nach dem15. Dezember des laufenden Jahres eingereichte Gesuche werden keine Zulagen ausgerichtet.

Für Gesuche der Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 10 Absatz 2, die nach dem15. Februar des Folgejahres eingereicht werden, werden keine Zulagen ausgerichtet.

Art. 58 Ausrichtung der Zulagen

Das BLW entscheidet über die Gesuche.

Es zahlt die Zulagen aus.

Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln1 und 2:

  1. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben;

  2. in der Abrechnung über den Milchkauf separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich ist, welche Beiträge sie für die Zulagen erhalten und ausbezahlt haben.

3. Abschnitt Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Milchdaten

Art. 79

Art. 8 Aufzeichnung und Meldung der Produktionsdaten

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.10

Sie müssen der Administrationsstelle bis zum10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden.11

Die Produktionsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum15. Dezember, gemeldet werden.

Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen:

  1. zugekauft wurden; b unverarbeitet verkauft wurden;

  2. im Betrieb verarbeitet wurden.

Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:

  1. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;

  2. die Art der hergestellten Produkte;

  3. die Menge der hergestellten Produkte.

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.12

Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum15. Dezember, gemeldet werden.

Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung

Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.

Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, bis zum10. Juli und bis zum10. Januar, melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet wurden.13

Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach

Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden.14

Art. 1115 Aufbewahrung der Daten

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.

4. Abschnitt Administrationsstelle

Art. 12 Aufgaben der Administrationsstelle16

Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.

Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen.

  2. Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt.

  3. Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen.

  4. Sie führt über die Zulagen eine Datenbank.

  5. Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.

  6. 17 Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung.

  7. 18 Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8–10 die Daten trotz Mahnung nicht melden.

Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.

Art. 13 Leistungsvereinbarung

Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln.

Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom16. Dezember 199419 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.

Es führt stichprobenweise Inspektionen durch, eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung und verfügt Verwaltungsmassnahmen.20

…21

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom7. Dezember 199822 über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich, 2. Verordnung des EVD vom7. Dezember 199823 über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2009 in Kraft.

Die Artikel 7, 8 und 10 treten am1. Mai 2009 in Kraft.

[AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 57]

[AS 1999 1220, 2002 1100, 2003 5495, 2004 4979, 2007 6433] Anhang24 (Art. 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2) Umrechnungsfaktoren für die Zulagen für Milch, die mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt wird Fettgehalt Faktor in Gramm Fett je Kilogramm Milch 0–5 1.120

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 3993).