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916.404.1

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 (TSG) sowie die Artikel 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19982 (LwG),3 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.

Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetzgebung.4

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

  1. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

  2. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;

  3. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;

AS 2011 5453

  1. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19955 (TSV);

  2. TVD-Nummer der Tierhaltung: die von der Betreiberin der Datenbank (Betreiberin) einer Tierhaltung zugeteilte Nummer;

  3. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);

  4. Equidenpass: Dokument nach Artikel 15c TSV;

  5. 6 Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e TSV ergänzt wurde;

  6. Identifikationsnummer eines Tiers: 1. Ohrmarkennummer bei Klauentieren, 2. Universal Equine Life Number (UELN7) bei Equiden;

  7. Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate»8 durch die Registrierung zugeteilte Personennummer;

  8. 9 Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen;

  9. 10 L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.

Art. 3 Tiergeschichte und Tierdetail

Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

  1. Identifikationsnummer des Tiers;

  2. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  3. 11 Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  4. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben;

Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net

www.agate.ch

  1. 12 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  2. ebis. 13 bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 4 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

  3. 14 bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung, eines Büffels oder eines Bisons wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».15

Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

  1. Gattung, Rasse, Farbe und Geschlecht des Tiers;

  2. Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertiers;

  3. Mehrlingsgeburten;

  4. 16 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Nutzungsart;

  5. 17 bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200418 (TAMV).

2. Abschnitt Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 4 Von den Kantonen zu meldende Daten

Die Kantone geben die folgenden Daten und ihre Änderungen in das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 der Verordnung vom23. Oktober 201319 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft ein:20

a.21 kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach

Artikel 7 Absatz 2 TSV22 und der Tierhaltungen mit Equiden oder mit

Hausgeflügel nach Artikel 18a Absatz 4 TSV;

  1. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;

  2. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV;

  3. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung;

  4. dbis. 23 für landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199824 (LBV): die Gebietszugehörigkeit (Art.1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dez. 199825 des Betriebs, zu dem die Tierhaltung gehört;

  5. gehaltene Klauentiergattungen und Equiden;

  6. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom21. Mai 200826 über die geografischen Namen;

  7. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).

Diese Daten können aus dem AGIS in die Datenbank übernommen werden.27

Die Kantone melden bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren der Betreiberin den BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen und Änderungen des Status.28

Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden.

Art. 4a29 Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Datenbank kann die Daten nach dem4. Kapitel der Verordnung vom 16. Dezember 201630 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom6. Juni 201431 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst beziehen.

Art. 5 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons32

Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:33

  1. Nutzungsart der Tierhaltung;

  2. Post- oder Bankverbindung.

Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.34

Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f melden.35

Art. 6 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.

Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe c melden.36

Art. 7 Daten zu Tieren der Ziegen- und der Schafgattung

Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegen- oder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–d, f und g melden.37

Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe e melden. Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss dieser die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f melden.38

Art. 839 Daten zu Equiden

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:

c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i.

Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden.

Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.

Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV40 kennzeichnen, müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:

c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k.

Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:

  1. Post- oder Bankverbindung;

  2. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j;

  3. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.

Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b, 4 Buchstaben a und b sowie 5 Buchstaben a–c.

Art. 8a41 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden

Bei der Geburt eines Equiden kann der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten zu seinem Equiden in der Datenbank zu ändern, sofern diese aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt sind.

Art. 8b42 Daten zu Hausgeflügel

Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel mit mehr als 250 Plätzen für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätzen für Legehennen, einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden:43

Bei der Einstallung einer neuen Herde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen nach Absatz 1 der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.

Art. 9 Meldung durch Dritte

Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.44

Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.

Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.

Art. 10 Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung45

Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:

  1. den nach den Artikeln36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201346 (DZV) berechneten Bestand an folgenden Tieren nach Tierkategorien: 1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere, 2. Bisons pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere;

  2. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);

  3. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am25. Juli (Sömmerungsstichtag);

  4. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.47

Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 LBV48.49

Art. 11 Berichtigung von Daten

Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.50

…51

Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV52 beizulegen.

3. Abschnitt Zugriffsberechtigungen und Verknüpfung mit anderen

Informationssystemen53

Art. 12 Allgemeine Berechtigung

Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:

  1. die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers;

  2. das Tierdetail eines einzelnen Tiers;

  3. 54 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;

  4. cbis. 55 bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV56;

  5. cter. 57 bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;

  1. 58 bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status einer Tierhaltung;

  2. 59 bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 LBV60: die Gebietszugehörigkeit.

…61

Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.63

Art. 12a64 Meldepflichtige und beauftragte Personen

Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können die von ihnen zu meldenden Daten online in der Datenbank erfassen. Für Meldungen zu Equiden gilt Artikel 15e Absatz 7 TSV65.

Sie können die von ihnen gemeldeten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.

Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 oder Ziffer 4 Buchstabe g bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

Art. 1366 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff auf die Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b sowie die Daten, die gestützt auf die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom10. November 200467 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in der Datenbank erfasst sind:

  1. Das BLW kann die Daten bearbeiten.

  2. Die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

  3. Die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln9 und 10 Einsicht nehmen.

Art. 14 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

  1. 68 TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV69;

  2. abis. 70 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;

  3. 71 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;

  4. Ohrmarkennummern, die von der Betreiberin an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;

  5. 72 für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;

  6. 73 für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;

  1. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;

  2. 74 für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind;

  3. 75 … 2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Post- oder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.76

Art. 1577

Art. 16 Einsichtsberechtigte Personen

Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetrieben, können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:78

  1. Daten über die eigene Tierhaltung;

  2. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;

  3. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:79 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail, 3.80 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: BVD-Status, 4.81 …

Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom26. November 200382 (SV) können in die folgenden Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

  1. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV;

  2. Schlachtgewicht und L*-Wert.83 2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:84

  3. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;

  4. folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrem Eigentum befinden oder befunden haben: 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail.

Personen, die Equiden kennzeichnen, sowie passausstellende Stellen können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.85

Art. 17 Beauftragte

Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach

Artikel 16 .

…86

Art. 1887 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke

Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

Art. 18a88 Verknüpfung mit dem Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom31. Oktober 201889 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin kann Daten über Tierhaltungen und über Tiere aus der Datenbank beziehen.

Art. 18b90 Verknüpfung mit dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungsmeldungen aus der Datenbank beziehen.

4. Abschnitt Betrieb der Datenbank

Art. 19 Betreiberin

Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equiden- und Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.

Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.

Art. 20 Aufgaben der Betreiberin

Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.

Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

Sie teilt jeder landwirtschaftlichen Tierhaltung nach Artikel 11 LBV91 die Gebietszugehörigkeit des Betriebs zu, zu dem die Tierhaltung gehört.92

Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 und 8b sowie die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom10. November 200493 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.94

Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenberichtigung und zur Beratung.95

Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus.96

Art. 21 Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung

Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV97 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis muss enthalten:

  1. die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b;

  2. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3;

  3. für Equiden die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.

Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere:100

  1. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;

  2. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tiers.

Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

  1. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und

  2. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.101 5 Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV102 stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu.

Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.103

Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über das Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.104

Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:

  1. die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a SV;

  2. die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung vom26. Oktober 2011105.106 8 Sie stellt der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung zur Verfügung.107

Art. 22 Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden

Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV108 geregelt.109

Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:

  1. der dem Tier zugeteilten UELN;

  2. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten;

  3. 110 einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);

  4. 111 einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach

Artikel 23 TAMV112 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 Equiden: Art. 23 Art. 24 händigen.

Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit

  1. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

  2. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;

  3. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;

  4. die Anzahl Equiden mit einem Alter über 195 Tage, die in der Tierhaltung stehen;

  5. die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.114 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen 1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Archivierung der Daten

Die Daten sind von der Betreiberin während 18 Jahren zu archivieren.

Sobald die Betreiberin keine Vollzugsaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszu-

5. Abschnitt Weitere Aufgaben und Dienstleistungen der Betreiberin

Art. 25 Aufgaben der Betreiberin ausserhalb des Datenbankbetriebs

Die Betreiberin nimmt die Bestellungen von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Ohrmarken.

Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.115

Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV116 auf Gesuch hin zur Verfügung.117

Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.

Art. 26 Zusätzliche Dienstleistungen

Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:

  1. zuchtrelevante Daten;

  2. Mitgliedschaft bei Organisationen nach Artikel 14;

  3. Produktionsart;

  4. Gesundheitsstatus der Tierhaltung und Gesundheitszustand der Tiere;

  5. Verabreichung von Arzneimitteln;

  6. 118 neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttierkörpers.

Die Betreiberin hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit der Drittperson zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 4–10 getrennt bearbeitet werden.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.119

Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom16. Dezember 2016120 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom31. Oktober 2018121 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.122

Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG und nach Artikel 54a TSG erfasst oder dahin übermittelt werden.123

Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020124 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 1996125 akkreditiert sind.

Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 29 Übergangsbestimmung

Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am30. November 2013 im Besitz von lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.126

Für die am30. November 2013 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 30. November 2013 folgende Daten melden:127

  1. die Agate-Nummer der Eigentümerin oder des Eigentümers;

  2. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

124 Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

  1. das Geburtsdatum des Tiers;

  2. den Namen des Tiers;

  3. wenn vorhanden, die UELN des Tiers;

  4. wenn vorhanden, die Mikrochipnummer;

  5. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers;

  6. 128 den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 15 TAMV129;

  7. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);

  8. ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.

Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.

Art. 29a130 Übergangsbestimmung zur Änderung vom23. Oktober 2013

Für die Ermittlung der Tierdaten von Ganzjahresbetrieben für das Jahr 2014 ist die Bemessungsperiode vom1. Mai 2013 bis zum30. April 2014 massgebend. Stichtag ist der2. Mai 2014.

Art. 29b131 Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. April 2018

Für die am1. Januar 2020 lebenden Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin bis zum31. Dezember 2020 folgende Daten melden:

  1. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

  2. die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Tiers;

  3. die Rasse und das Geschlecht des Tiers;

  4. das Datum der Meldung.

Die Tiere müssen bis zum31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.132

Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so sind die Tiere vorgängig zu registrieren. Tiere der Schafgattung müssen zudem vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.133

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang 1134 Der Betreiberin zu meldende Daten 1. Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu melden:

a. bei der Geburt eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers, 3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten, 6. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 6. das Einfuhrdatum, 7. das Datum der Meldung;

  1. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:

  2. beim Abgang eines Tiers:

3. das Abgangsdatum, 134 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom30. Nov. 2012 (AS 2012 6859), Ziff. II der V vom23. Okt. 2013 (AS 2013 3999), Anhang Ziff. II der V vom20. Juni 2014 (AS 2014 2243), Anhang Ziff. 2 der V vom28. Okt. 2015 (AS 2015 4255), Ziff. II der V vom28. Okt. 2015 (AS 2015 4573),16. Sept. 2016 (AS 2016 3401),18. Okt. 2017 (AS 2017 6145), vom25. April 2018, in Kraft seit1. Jan. 2020 (AS 2018 2085).

4. die Abgangsart, 5. das Datum der Meldung;

  1. bei der Schlachtung eines Tiers: SV135, sofern erhoben, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;

  2. bei der Verendung eines Tiers:

3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;

  1. bei der Ausfuhr eines Tiers:

  2. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:

2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten: – Milchkuh – andere Kuh, 4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt, Tieren der Schweinegattung Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden:

a. bei der Einfuhr von Tieren: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Einfuhrdatum, 5. das Datum der Meldung;

b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 3. die Zahl der Tiere,

c. bei der Schlachtung von Tieren: 3. die Zahl der Tiere, SV, sofern erhoben;

d. bei der Ausfuhr von Tieren: 2. die Zahl der Tiere, zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden:

a. bei der Geburt eines Tiers: 2. den Namen des Tiers, 3. die UELN des Muttertiers, falls vorhanden, 4. bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. Mehrlingsgeburten, 7. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 8. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 9. das rudimentäre verbale Signalement, 10. die erwartete Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über 148 cm);

b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland des Tiers, 2. die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass, 3. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass, 7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass, 8. das Einfuhrdatum, 9. den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV136: – Nutztier – Heimtier, gemäss Equidenpass, 10. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 11. die erwartete oder tatsächliche Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über 148 cm);

c. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung, 4. das Datum des Tierhaltungswechsels;

d. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers: 2. die UELN des Tiers, 3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung;

e. bei der Ausfuhr eines Tiers: 2. die UELN des Tiers, 4. das Ausfuhrdatum;

f. bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Artikel 15 TAMV: 2. das Datum der Änderung;

g. bei der Kastration eines männlichen Tiers: 2. das Datum der Kastration;

h. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt): 1. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, 2. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt, 3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels;

i. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme): 1. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, 2. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels;

j. bei der Schlachtung eines Tiers: 5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;

k. bei der Kennzeichnung eines Tiers: 2. die Mikrochipnummer, 3. die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat, 4. das Datum der Kennzeichnung, 5. den Ort der Kennzeichnung;

  1. bei der Ausstellung eines Equidenpasses:

2. das Datum der Passausstellung, 3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat), 4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat. zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung Zu den Tieren der Schaf- und Ziegengattung sind folgende Daten zu melden:

a. bei der Geburt eines Tiers: 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers, 3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse und das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten, 6. das Datum der Meldung;

  1. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse und das Geschlecht des Tiers, 6. das Einfuhrdatum, 7. das Datum der Meldung;

  2. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:

  3. beim Abgang eines Tiers: 3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart,

  4. bei der Schlachtung eines Tiers: SV, sofern erhoben, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;

  5. bei der Verendung eines Tiers: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;

  6. bei der Ausfuhr eines Tiers:

5. Daten zu Hausgeflügel Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden:

  1. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

  2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, sofern vorhanden;

  3. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Legehennen, Mastpoulets, Masttruten);

  4. die Anzahl der eingestallten Tiere;

  5. das Datum der Einstallung;

  6. das Datum der Meldung.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Verordnung vom 23. November 2005137 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD- Verordnung) wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …138

137 [AS 2005 5573, 2007 4477 Ziff. IV 75 4659 6167 Anhang Ziff. 3, 2008 2275 Ziff. II 2 3579 5879, 2009 4255 Anhang Ziff. I, 2010 2531] 138 Die Änderungen können unter AS 2011 5453 konsultiert werden.