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916.404.2

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:

Art. 12 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

  1. die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5 Buchstabe c sowie 6–7 des Anhangs erhoben werden;

  2. die bei den Amtsstellen für Datenauszüge oder deren Auswertung nach Ziffer 9 des Anhangs erhoben werden;

  3. die bei Dritten nach der Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden;

  4. die bei den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden;

  5. die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b,6 und 7 des Anhangs erhoben werden;

  6. die bei den Beauftragten gemäss Artikel 9a der Verordnung vom 23. November 20053 über die Tierverkehrdatenbank (TDV-Verordnung) erhoben werden.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 35 Gebührenerhebung

Folgende Gebühren werden nach den Ansätzen im Anhang erhoben:

a. die Gebühren auf den Ohrmarken;

AS 2006 2705

  1. die Gebühren aufgrund der Meldung über die Schlachtung von Tieren der Rinder-, der Schweine- und der Pferdegattung;

  2. die Gebühren für die Registrierung der Geburt und der erstmaligen Einfuhr eines Equiden;

  3. die Gebühren für das Beschaffen von Daten der Tierverkehr-Datenbank;

  4. die Gebühren für fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;

  5. die Gebühren für Mahnungen für ausstehende Zahlungen.

Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank gemäss TDV-Verordnung6 stellt im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.

Art. 4 Gebührenverfügung

Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 28. März 20017 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.

[AS 2001 1349, 2002 4323, 2003 4953, 2005 5573 Art. 19] Anhang8 (Art. 3) Gebühren für den Tierverkehr 1. Gebühr auf Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen: Fr.

  1. für Tiere der Rindergattung (Doppelohrmarke) einschliesslich Büffel 5.—

  2. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60

  3. für Tiere der Schweinegattung –.35

  4. für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere –.35 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als drei Wochen beantragt, so beträgt der Zuschlag pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innerhalb von:

  5. ...

  6. 24 Stunden 7.50 3. Gebühren für den Ersatz von Ohrmarken für Tiere der Rindergattung pro Stück mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen 2.50 4. Zuschlag für die Zustellung von Ersatzohrmarken innerhalb von 24 Stunden 7.50 5. Gebühr für ein geschlachtetes Tier:

  7. der Rindergattung 5.—

  8. der Schweinegattung –.10

  9. der Pferdegattung 5.— 5a. Gebühren für die Registrierung der Geburt eines Equiden 40.— 5b. Gebühren für die Registrierung eines Equiden anlässlich der erstmaligen Einfuhr 40.— 6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:

  10. fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe, des Geschlechtes, der Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart, pro Meldekarte 2.–

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6437), 25. Juni 2008 (AS 2008 3579), 14. Jan. 2009 (AS 2009 581), Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, AS 2009 4255) und Ziff. II der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 2010 2545).

  1. Tiere der Rindergattung: fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe der Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tieres, der Identifikationsnummer des Muttertieres, der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums, des Schlachtungsdatums oder 5.— der Anzahl Tiere, pro Meldekarte

  2. Tiere der Schweinegattung: fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Schlachtungsdatums oder der Anzahl Tiere, pro Meldekarte 5.—

  3. Equiden: pro fehlende Meldung über den Tierverkehr oder den Eigentümerwechsel 5.—

  4. Equiden: pro fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr 10.—

  5. Mahnung für ausstehende Zahlungen 20.— 7. Pauschale für Rechnungsstellung, zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50 8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung9, sofern sie nicht kostenlos sind, und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung:

  6. für Grunddaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.20

  7. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–m der TVD-Verordnung pro Tier und Datenempfänger.

Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.50

c. für Bestandesdaten einer Tierhaltung während einem Kalenderjahr nach den Artikeln 2 Buchstabe e, 3 Absatz 1 Buchstabe b–d der TVD-Verordnung vom 23. November 2005 sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die bei der Tierhaltung stehen oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind.

Diese Gebühr versteht sich pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf die gleiche Tierhaltung durch den gleichen Datenempfänger 2.– sind nur kostenpflichtig, wenn sie in einem neuen Kalenderjahr anfallen.

d. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 2 Buchstaben a–d der TVD-Verordnung: pro Tiergruppe und Datenempfänger –.10 nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder nach Zeitaufwand, deren Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen zu einem Stundenansatz von 75.–; die ersten 500.– sind gratis