Source

916.443.102.1

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union

vom 15. Dezember 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG3 unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.

Art. 3 Einfuhr von Konsumeiern

Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:

  1. aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind;

  2. aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer v der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

Art. 4 Einfuhr von Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

Erlaubt ist die Einfuhr von Verarbeitungseiern:

  1. aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG5 erfüllt sind;

  2. aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

Art. 5 Einfuhr von Bruteiern

Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.

Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:

  1. sie für die Impfstoffherstellung bestimmt sind;

  2. 6die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/18097 genehmigt hat; und

  3. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission».

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 20208 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft.

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

(Art. 1–3)

1 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutz- und Überwachungszonen werden in folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2238, ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 4

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/17429

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission vom 20. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich, ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 60; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2051, ABl. L 420 vom 14.12.2020, S. 28

Die Durchführungsbeschlüsse listen im Anhang die Schutz- und Überwachungszonen folgendermassen auf:

  • Teil A Schutzzonen

  • Teil B Überwachungszonen

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutz- und Überwachungszonen:

Dänemark

Deutschland

Frankreich

Irland

Kroatien

Niederlande

Polen

Vereinigtes Königreich10