916.443.102.1
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland
1
vom 15. Dezember 2020 (Stand am 2. April 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19662
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken
Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG4 unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
Art. 3 Einfuhr von Konsumeiern
Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:
aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG5 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer v der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 4 Einfuhr von Verarbeitungseiern
Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Verarbeitungseiern:
aus den Schutzzonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG6 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffer vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 5 Einfuhr von Bruteiern
Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:
sie für die Impfstoffherstellung bestimmt sind;
7die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder die zuständige Behörde von Nordirland die Ausfuhr nach den Bedingungen in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/ 18098 genehmigt hat; und
die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 der Kommission».
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 20209 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft.
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
(Art. 1–5)
1 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU und in Nordirland
Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU und weitere Gebiete sowie die dort festgelegten Schutz- und Überwachungszonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse |
|---|---|
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 | Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/489, ABl. L 101 vom 23.3.2021, S. 2 |
Der Durchführungsbeschluss listet im Anhang die Schutz- und Überwachungszonen folgendermassen auf:
Teil A Schutzzonen
Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU und weitere Gebiete
In folgenden Mitgliedstaaten der EU und in folgenden weiteren Gebieten bestehen Schutz- und Überwachungszonen:
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Polen
Schweden
Tschechien