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916.443.105.3

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien

vom 15. Januar 2015 (Stand am 16. Januar 2015)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Ziel

Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.

Art. 2 Verbotene Einfuhren

Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:

  1. Bienen (Apis mellifera);

  2. Hummeln (Bombus spp.);

  3. gebrauchtes Imkerei-Material;

  4. unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte;

  5. für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.3 AS 2015 329

Schutzzonen

Folgende Gebiete in Italien sind als Schutzzonen definiert worden:

Gebiet

Kalabrien: gesamte Region Sizilien: gesamte Region