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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

vom 21. Oktober 2014 (Stand am 21. Oktober 2017)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,3 verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Art. 2 Einfuhr von lebenden Schweinen

Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gebieten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU4 erfüllt sind.5

Die Einfuhr von lebenden Schweinen nach Absatz 2 muss von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die folgenden Hinweis enthalten muss:

AS 2014 3355

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/464, ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 36.

«Schweine entsprechen Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/ 709/EU der Kommission (*). (*) ABl. L 295 vom11.10.2014, S. 63.»

Art. 36 Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen

Die Einfuhr von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang Ziffern 2–4 aufgeführten Gebieten ist verboten.

Die Einfuhr von durch Natursprung erzeugten Schweineembryonen aus den im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen

DieEinfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang Ziffern2, 3 und 4 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.

In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang Ziffern2, 3 und 4 aufgeführten Gebieten liegen, vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU7 erfüllt sind.

Art. 5 Ausnahme für die Einfuhr von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen

In Abweichung von Artikel 4 ist die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang Ziffern2, 3 und 4 aufgeführten Gebieten liegen, vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 13 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU8 erfüllt sind.

Die Einfuhr nach Absatz 1 muss von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Europäischen Union begleitet sein, die folgenden Hinweis enthalten muss: «Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (*). (*) ABl. L 295 vom11.10.2014, S. 63.»

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Art. 6 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten von Tieren der Schweinegattung

Die Einfuhr von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten von Tieren der Schweinegattung aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang Ziffern2, 3 und 4 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.

In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU9 erfüllt sind und den Sendungen ein entsprechendes Handelspapier beiliegt.

Art. 7 Einfuhr von lebenden Wildschweinen, von frischem Wildschweinfleisch und von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen, von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 9. April 201410 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Oktober 2014 in Kraft.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

[AS 2014 927 2859] Anhang11 (Art. 2 Abs. 1 und 2, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1850, ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 7.

Risiko hervorgerufen durch eine gewisse Nähe zu der mit der Afrikanischen Schweinepest infizierten Wildschweinpopulation Diese Gebiete sind in Teil I des Anhangs des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Tschechische Republik

Risiko hervorgerufen durch die mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infizierte Wildschweinepopulation Diese Gebiete sind in Teil II des Anhangs des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU: Tschechische Republik Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Risiko hervorgerufen durch mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infizierte Schweinehaltungsbetriebe und durch die mit diesem Virus infizierte Wildschweinpopulation: Gebiete mit instabiler epidemiologischer Lage Diese Gebiete sind in Teil III des Anhangs des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und betreffen folgende Mitgliedstaaten der EU:

Risiko hervorgerufen durch mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infizierte Schweinehaltungsbetriebe und durch die mit diesem Virus infizierte Wildschweinpopulation: Gebiete, in denen die Krankheit endemisch vorkommt Diese Gebiete sind in Teil IV des Anhangs des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und betreffen folgenden Mitgliedstaat der EU: Italien