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Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 18. Dezember 2017 (Stand am 26. Oktober 2018)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.4

Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:5

  1. Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;

  2. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);

  3. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.

AS 2017 7647

Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und nach Norwegen.7

Art. 28 Verbot der Einfuhr

Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

  1. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU9 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;

  2. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG10 festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.

Die Einfuhr von freilebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Art. 311 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU12 geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:13

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1512, ABl. L 255 vom11.10.2018, S. 18.

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom14.8.2008, S. 40.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

  1. die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und

  2. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.

Art. 514 Einfuhr aus Seuchengebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU15 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG16 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Art. 617 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU18 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG19 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Art. 6a20 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.

Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 201421 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am20. Dezember 2017 in Kraft.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

[AS 2014 3355, 20167, 2017 5257] Anhang22 (Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1576, ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 71.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:

Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen

Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Estland

im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Rumänien Tschechien Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Estland Tschechien Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Rumänien

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien

2 Seuchengebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG23, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

23 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1281 der Kommission vom (EU) 2018/1281 14. September 2018 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 18.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Seuchengebiete festgelegt: Belgien

3 Schutzzonen und Überwachungszonen Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG24, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1280 der Kommission vom (EU) 2018/1280 21. September 2018 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 24.9.2018, S.14.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Bulgarien

24 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.