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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Rumänien

vom 8. August 2017 (Stand am 10. August 2017)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere aus Rumänien.

Art. 2 Einfuhrverbot

Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Rumänien ist verboten:

  1. Tiere der Schweinegattung;

  2. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;

  3. Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.

In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus den im Anhang genannten Schutz- und Überwachungszonen stammen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2017 in Kraft und gilt bis zum 15. Oktober 2017.

AS 2017 3971

Schutzzonen und Überwachungszonen in Rumänien

Die Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 2 in Rumänien sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1416 der Kommission vom (EU) 2017/1416 3. August 2017 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien, ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 19.