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916.443.40

Verordnung des BVET (1/03) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

vom 23. April 2003 (Stand am 20. Mai 2003)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Reisendenverkehr

Die Ein- und Durchfuhr von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel aus Belgien und den Niederlanden ist verboten.

Art. 2 Ausnahmen

Das BVET kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln bewilligen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. April 2003 in Kraft.

AS 2003 1147