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Verordnung des BVET (2/04) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

vom 16. Februar 2004 (Stand am 24. Februar 2004)

Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot

Die Ein- und Durchfuhr von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel und von diesen stammenden Tierprodukten aus Indonesien, Japan, Kambodscha, Laos, Pakistan, Republik Korea, Thailand, Vietnam und der Volksrepublik China, Sonderverwaltungsregionen von Hong Kong und Macao und dem separaten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch Taipeh) ist verboten.

Als Tierprodukte gelten Fleisch, Fleischerzeugnisse, Tierfutter, Eier und tierische Abfälle wie unbearbeitete Federn und Kot.

Dem Verbot unterliegen Handels- und Privatwaren einschliesslich im Reisendenverkehr.

Art. 2 Ausnahmen

Das Bundesamt für Veterinärwesen kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln und von diesen stammenden Tierprodukten, insbesondere von erhitzten Fleischerzeugnissen und erhitztem Tierfutter bewilligen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (1/04) vom 30. Januar 20043 über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest ist aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2004 in Kraft.

AS 2004 1035