916.443.40
Verordnung des BVET (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest
vom 31. Oktober 2005 (Stand am 8. November 2005)
Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot
Die Ein- und Durchfuhr aus Ländern ausserhalb der EU von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel und von Tierprodukten, die von diesen Tieren stammen, ist mit folgenden Ausnahmen verboten:
Nutzgeflügel;
alle Tierprodukte nach Artikel 2 von Nutzgeflügel;
Tierprodukte nach Artikel 2 Buchstaben a–c von Wildgeflügel;
Heimtierfutter und anderes unbehandeltes Futter von Wildgeflügel.
Für Liechtenstein und Norwegen gilt die Regelung für die EU-Staaten.
Zusätzlich zu Absatz 1 ist aus Kroatien die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Tierprodukte verboten:
Nutzgeflügel;
Tierprodukte nach Artikel 2 Buchstaben a–c von Wildgeflügel;
rohes Heimtierfutter oder andere unbehandelte Futtermittel, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten;
rohe Federn von Nutzgeflügel.
Aus den im Anhang aufgeführten Staaten ist die Ein- und Durchfuhr aller Tiere der zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten.
Das Verbot gilt für die Ein- und Durchfuhr von Handels- und Privatwaren, auch im Reisendenverkehr.
AS 2005 4931
Art. 2 Tierprodukte
Als Tierprodukte gelten:
Fleisch;
Lebensmittel mit mehr als 20 % Fleischanteil (Fleischerzeugnisse);
Lebensmittel bis 20 % Fleischanteil;
Brut- und Konsumeier;
tierische Nebenprodukte wie unbearbeitete Federn und Vogeltrophäen, Kot oder Tierfutter.
Art. 3 Ausnahmen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln (insbesondere Heimtiere) und Tierprodukten, die von diesen Tieren stammen, insbesondere von erhitzten Fleischerzeugnissen und erhitztem Tierfutter, bewilligen.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BVET (1/05) vom 20. April 20053 über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2005 um 17.00 Uhr in Kraft.
[AS 2005 1833 4781] der Klassischen Geflügelpest
Länder, aus denen die Ein- und Durchfuhr aller Tieren der
zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten ist
Demokratischen Volksrepublik Korea Indonesien Kambodscha Kasachstan Laos Malaysia Mongolei Pakistan Rumänien Russland Thailand Türkei Vietnam Volksrepublik China, einschliesslich der Sonderverwaltungsregion von Hong Kong