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Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest
vom 16. März 2006 (Stand am 6. Februar 2007)
Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), verordnet:
Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot
Die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Waren aus Ländern ausserhalb der EU und Norwegens ist verboten:
Tiere der zoologischen Klasse der Vögel, ausgenommen Nutzgeflügel;
sämtliche Tierprodukte von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel, ausgenommen Nutzgeflügel;
rohe Federn und Federnteile der Zolltarifnummer 05053 aller Tiere der zoologischen Klasse der Vögel; das Verbot gilt nicht für verarbeitete Federn dieser Zolltarifnummer, wenn sie von einem Handelspapier begleitet sind, das bestätigt, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder mit einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.
Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für:
a. Tierprodukte nach Anhang 1 Buchstaben a–c und f aus Ländern, die nach
Artikel 40 Absatz 3bis der EDAV regelmässig über die Seuchenlage und die
Seuchenausbrüche sowie über die Ergebnisse ihrer Untersuchungsprogramme betreffend Rückstände im Fleisch Bericht erstatten und auf der entsprechenden Länderliste des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET)4 für die Einfuhr dieser Produkte aufgeführt sind;
b. tierische Nebenprodukte, ausgenommen unpräparierte Jagdtrophäen und Tierkörper zur Verfütterung an Zootiere, aus Ländern, die nach Artikel 40 Absatz 3bis EDAV regelmässig über die Seuchenlage und die Seuchenausbrüche sowie über die Ergebnisse ihrer Untersuchungsprogramme betreffend AS 2006 1081 4 Die Länderliste kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.bvet.admin.ch Rückstände im Fleisch Bericht erstatten und auf der entsprechenden Länderliste des BVET für die Einfuhr dieser Produkte aufgeführt sind;
c. Guano.
Aus den Gebieten Kroatiens, in denen die zuständigen Behörden eine zur Entscheidung 2006/115/EG5 der Europäischen Kommission äquivalente Schutzmassnahme verfügt haben, ist zusätzlich die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Tierprodukte verboten:6
Nutzgeflügel;
Tierprodukte nach Anhang 1 Buchstaben a-c von Wildgeflügel;
rohes Heimtierfutter und andere unbehandelte Futtermittel, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten.
Aus den im Anhang 2 erwähnten Ländern ist zusätzlich die Ein- und Durchfuhr von Nutzgeflügel und Tierprodukten nach Anhang 1 verboten.
Die Verbote gelten für die Ein- und Durchfuhr von Handels- und Privatwaren, auch im Reisendenverkehr.
Aus allen Ländern Asiens und Afrikas ist zusätzlich die Einfuhr von Tierprodukten nach Anhang 1 Buchstaben c und d im Reisendenverkehr verboten.
Art. 2 Ausnahmen
Das BVET kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln und von diesen stammenden Tierprodukten, insbesondere von erhitzten Fleischerzeugnissen und erhitztem Tierfutter, bewilligen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BVET (2/05) vom 31. Oktober 20057 über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. April 2006 in Kraft.
[AS 2005 4931, 2006 745] der Klassischen Geflügelpest
Als Tierprodukte gelten die folgenden Erzeugnisse von Tieren
der zoologischen Klasse der Vögel:
a. Fleisch; b. Lebensmittel mit mehr als 20 % Fleischanteil (Fleischerzeugnisse); c. Lebensmittel mit bis 20 % Fleischanteil; d. Brut-, Konsum- und Verarbeitungseier; e. tierische Nebenprodukte wie unbearbeitete Federn und Vogeltrophäen, Kot oder Tierfutter; f. Guano.
Länder, aus denen die Ein- und Durchfuhr aller Tieren
der zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten ist:
Afghanistan Ägypten Albanien Armenien Aserbaidschan Benin Burkina Faso Côte d’Ivoire Demokratische Volksrepublik Korea Gambia Georgien Ghana Guinea Guinea-Bissau Indien Indonesien Irak Iran Jordanien Kambodscha Kamerun Kap Verde Kasachstan Laos Liberia Malaysia
8 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BVET vom 22. Aug. 2006 (AS 2006 3725) und vom 18. Jan. 2007 (AS 2007 299).
der Klassischen Geflügelpest
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