941.421.11
Verordnung
über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen
vom 15. September 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 20221 (VVSG),
verordnet:
Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:
Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;
Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.
Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.