944.1
Reglement
der Eidgenössischen Kommission
für Konsumentenfragen
vom 1. Februar 1966 (Stand am 1. Januar 2013)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung seines Beschlusses vom 26. Februar 1965,
beschliesst:
Art. 1 Aufgabenbereich
Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in allen konsumentenpolitischen Angelegenheiten, die ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sie kann auch von sich aus einschlägige Empfehlungen unterbreiten.
Die Kommission kann mit den interessierten Wirtschaftskreisen gemeinsame Lösungen von Konsumentenfragen fördern.
Art. 2 Einberufung
Die Kommission wird durch den Präsidenten einberufen. Sie muss binnen 20 Tagen einberufen werden, falls fünf Mitglieder es verlangen.
Einladung, Traktandenliste und einschlägige Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.
Art. 3 Abstimmungen
Die Kommission fasst alle Beschlüsse im Plenum. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Angelegenheiten kann die Meinungsäusserung der Mitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden.
Art. 4 Subkommissionen
Zur Entlastung des Plenums kann der Präsident für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen permanente oder ad hoc-Subkommissionen bilden. Über deren Arbeiten sind die übrigen Mitglieder laufend zu orientieren.
Art. 5 Experten
Die Kommission kann für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen Vertreter der interessierten Amtsstellen, unabhängige Sachverständige sowie Vertreter der jeweils betroffenen Branchen zuziehen.
Art. 6 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat
Der Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat erfolgt durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1.
Art. 7 Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Eidgenössichen Büro für Konsumentenfragen geführt.
Art. 8 Schweigepflicht
Die Mitglieder, die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter von Wirtschaftsbranchen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuches2.
Sie haben insbesondere den Gang der Verhandlungen, den Inhalt von Anträgen und Voten, die Namen der Antragsteller und Votanten, die Abstimmungen, Protokolle und Verwaltungsberichte geheimzuhalten.
Für die materielle Abklärung von Fachgeschäften können sie sich mit den von ihnen vertretenen Kreisen intern beraten.
Art. 9 Entschädigungen
Die Kommissionsmitglieder und beigezogenen unabhängigen Sachverständigen beziehen Entschädigungen gemäss Verordnung vom 25. Januar 19523 über die Taggelder und Reiseentschädigungen an Kommissionsmitglieder und Experten.
Das Rechnungswesen der Kommission wird vom Generalsekretariat des WBF besorgt.
Art. 10 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 15. Februar 1966 in Kraft.