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946.209.2

Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

vom 19. März 2002 (Stand am 10. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial

Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.

Ebenfallsverboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.

Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 ist untersagt.

Die Absätze1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.

AS 2002 875

Art. 3 Meldepflicht

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.

Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise

Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Personen nach Anhang 2 verboten.

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 5 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.

Art. 6 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

Der Versuch ist strafbar.

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.

Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.

Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 3, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.

Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.

Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie über deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:

  1. an das Amtsgeheimnis gebunden sind;

  2. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.

Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach

Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:

  1. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;

  2. an das Amtsgeheimnis gebunden ist;

  3. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;

  4. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und

  5. Gegenrecht hält.

Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.

Art. 9 Verwendung von Daten

Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.

Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2003.

Güter zur internen Repression, deren Lieferung,

Verkauf und Vermittlung verboten sind

1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung 3. Elektrische Suchscheinwerfer 4. Kugelsichere Baugeräte 5. Jagdmesser 6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten 7. Handladeausrüstung für Munition 8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen 9. Optische Festkörper-Detektoren 10. Bildverstärkerröhren 11. Teleskop-Visiereinrichtungen 12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition – ausser speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – Signalpistolen; – Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten 13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile 14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 15. Panzerwesten – mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten – und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge 17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile 18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind. 19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: – Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet 22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – TV- oder Röntgeninspektionsgeräte 25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt 28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür 29.

Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt – Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff) – Nitroglykol – Pentärythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) – 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

Liste der Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen

und Reiserestriktionen richten

(*: Änderungen per 22. Oktober 2002) 1. Mugabe, Robert Gabriel Präsident, geb. 21.2.1924, Kutama 2. Buka, Flora Staatsministerin für das Landreformprogramm (ehemalige Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Muzenda), geb. 25.2.1968 3. Charamba, George Ständiger Sekretär und Sprecher des Ministers für Infomation 4. *Charumbira, Fortune Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 10.6.1962 5. Chigwedere, Aeneas Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 25.11.1939 6. Chihuri, Augustine Polizeichef, geb. 10.3.1953 7. Chikowore, Enos Sekretär für Land und Wiederansiedlung, geb. 1936 8. Chinamasa, Patrick Minister für Justiz, geb. 25.1.1947 9. Chindori-Chininga, Edward Minister für Bergbau und Energie, geb. 14.3.1955 10. Chiwenga, Constantine Generalleutnant der Landstreitkräfte, geb. 25.8.1956 11. Chiwewe, Willard Erster Sekretär im Aussenministerium, geb. 19.3.1949 12. Chombo, Ignatius Minister für Kommunalverwaltung, geb. 1.8.1952 13. Dabengwa, Dumiso Hochrangiges Ausschussmitglied, geb. 1939 14. Goche, Nicholas Minister für Sicherheit, geb. 1.8.1946 15. Gumbo, Rugare Stellvertretender Minister für Inneres, geb. 8.3.1940 16. Hove, Richard Sekretär für Wirtschaftsfragen, geb. 1935 17. Karimanzira, David Sekretär für Finanzen, geb. 25.5.1947 18. Kasukuwere, Saviour Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen, geb. 23.10.1970 19. Kuruneri, Christopher Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung, geb. 4.4.1949

20. Lesabe, Thenjiwe Sekretärin für Frauenfragen, geb. 1933 21. *Machava, Jaison Minister für Bergwerke und die Entwicklung des Bergbaus, geb. 13.6.1952 22. Made, Joseph Minister für Landwirtschaft, geb. 21.11.1954 23. Madzongwe, Edna Stellvertretende Sekretärin für Produktion und Arbeit, geb. 11.7.1943 24. Mahofa, Shuvai Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen, geb. 4.4.1941 25. Makoni, Simbarashe Finanzminister, geb. 22.3.1950 26. Malinga, Joshua Stellvertretender Sekretär des Politbüros, Stellvertretender Sekretär für Behinderte und Benachteiligte, geb. 28.4.1944 27. Mangwana, Paul Staatsminister für Unternehmen und halbstaatliche Einrichtungen (ehemaliger Stellvertretender Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten), geb. 10.8.1961 28. Mangwende, Witness Minister für Verkehr und Kommunikation (ehemaliger Stellvertretender Sekretär für Verwaltung), geb. 15.10.1946 29. Manyika Elliot Minister für Jugend, geb. 30.7.1955 30. *Manyonda, Kenneth Stellvertretender Minister für Industrie und Internationalen Handel, geb. 10.8.1948 31. *Marumahoko, Reuben Stellvertretender Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom, geb. 4.4.1948 32. Masuku, Angeline Sekretärin des Politbüros, Sekretärin für Wohlfahrt behinderter und benachteiligter Personen, geb. 14.10.1936 33. Mathuthu, T Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt 34. *Midzi, Amos Bernard Muvenga Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom, geb. 4.7.1952 35. Mnangagwa, Emmerson Parlamentssprecher, geb. 15.9.1946 36. Mobeshora, Swithun Minister für Verkehr und Kommunikation, geb. 20.8.1945 37.

Mohadi, Kembo Minister für Inneres (ehemaliger Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949 38. Moyo, Jonathan Minister für Information, geb. 12.1.1957 39. Moyo, July Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt, geb. 7.5.1950

40. Moyo, Simon Khaya Stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten, geb. 1945 41. Mpofu, Obert Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit, geb. 12.10.1951 42. Msika, Joseph Vizepräsident, geb. 6.12.1923 43. Muchena, Olivia Staatsministerin für Information und Öffentlichkeitsarbeit (ehemalige Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946 44. Muchinguri, Oppah Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur, geb. 14.12.1958 45. Mudenge, Stan Aussenminister, geb. 17.12.1941, Zimutu Reserve 46. Mugabe, Grace Ehefrau von Robert Mugabe, geb. 23.7.1965 47. Mugabe, Sabina Hochrangiges Ausschussmitglied, Politbüromitglied, geb. 14.10.1934 48. Mujuru, Joyce Ministerin für Ländliche Ressourcen und Wasser, geb. 15.4.1955 49. Mujuru, Solomon Hochrangiges Ausschussmitglied, geb. 1949 50. Mumbengegwi, Samuel Minister für Hochschulbildung und Technologie, geb. 23.10.1942 51. Murerwa, Herbert Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung (ehemaliger Minister für Industrie und Internationalen Handel), geb. 31.7.1941 52. Mushohwe, Christopher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation, geb. 6.2.1954 53. Mutasa, Didymus Sekretär für Aussenbeziehungen, geb. 27.7.1935 54. *Mutiwekuziva, Kenneth Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, geb. 27.5.1948 55. Muzenda, Simon Vengesai Vizepräsident, geb. 28.10.1922 56. Muzenda, Tsitsi Hochrangiges Ausschussmitglied, Politbüromitglied, geb. 28.10.1922 57. Muzonzini, Elisha Brigadegeneral (Nachrichtendienst), geb. 24.6.1957 58. Ncube, Abedinico Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten, geb. 13.10.1954 59. Ndlovu, Naison Sekretär für Produktion und Arbeit, geb. 22.10.1930 60.

Ndlovu, Sikhanyiso Stellvertretender Sekretär für Kommissariat, geb. 20.9.1949

61. Nhema, Francis Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959 62. Nkomo, John Im Präsidentenamt zuständig für besondere Angelegenheiten (ehemaliger Minister für Inneres), geb. 22.8.1934 63. Nkomo, Stephen Hochrangiges Ausschussmitglied, geb. 1925 64. Nyoni, Sithembiso Ministerin für kleine und mittlere Unternehmen (ehemalige Staatsministerin, informeller Sektor), geb. 20.9.1949 65. Parirenyatwa, David Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (ehemaliger Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950 66. Pote, S M Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur 67. *Rusere, Tinos Stellvertretender Minister für Ländliche Ressourcen und Wasserwirtschaft, geb. 10.5.1945 68. Sakupwanya, Stanley Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder 69. Sekeramayi, Sidney Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944 70. Shamuyarira, Nathan Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 29.9.1928 71. Shiri, Perence Generalleutnant der Luftwaffe, geb. 1.11.1955 72. Shumba, Isaiah Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 3.1.1949 73. Sikhosana, Absolom Politbüro-Sekretär, Sekretär für Jugendfragen 74. Stamps, Timothy Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder, geb. 15.10.1936 75. Tawengwa, Solomon Stellvertretender Politbüro-Sekretär, Stellvertretender Sekretär für Finanzen, geb. 15.6.1940 76. Tungamirai, Josiah Sekretär für Beschäftigung und Eingeborenenförderung, geb. 8.10.1948 77. Utete, Charles Kabinettschef, geb. 30.10.1938 78. Zimonte, Paradzai Leiter der Strafvollzugsanstalten 79. Zvinavashe, Vitalis General (CDS), geb. 1943