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946.231.127.6

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

vom 25. Oktober 2006 (Stand am 2. Juli 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,3 verordnet:

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Massenvernichtungswaffen

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.4

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Die Beschaffung, der Kauf und die Durchfuhr von Gütern nach den Absätzen1 und

aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste, technischer Ausbildung und Beratung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.5

Die Gewährung und die Entgegennahme von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.6 AS 2006 4237

S/RES/1718 (2006) und S/RES/1874 (2009); abrufbar unter folgender Internet-Adresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehöriges Material Ausnahmen von den Absätzen1, 4 und 4bis bewilligen.7

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19968 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19969.

Art. 2 Verbot der Lieferung von Luxusgütern

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 2 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Ausnahmsweise kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  1. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  2. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  3. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 5 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 4 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 6 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1, 2 und 3.

Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 5.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 7 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 8 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1, 2, 3 oder 5 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen Artikel 7 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.

Anhang 110 (Art. 1 Abs. 2) Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den Verboten nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 erfasst werden 1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199711 (GKV). 2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV. Ausgenommen sind die Exportkontrollnummern mit den Codes 001–099. 3. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom10. Dezember 200412. 4. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 erfasst werden. 5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen sowie Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 13 (KMV) erfasst werden.

Anhang 2 GKV (SR 946.202.1) ist abrufbar unter folgender Internet-Adresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte [Dual-Use Güter] > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

Luxusgüter

Die folgende Aufstellung hat provisorischen Charakter, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates oder der Sicherheitsrat selbst noch keine Definition oder Güterliste veröffentlicht hat. 1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern 2. Weine und Spirituosen 3. Zigarren 4. hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel 5. hochwertige Taschnerwaren 6. hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe 7. handgeknüpfte Teppiche 8. handgewebte Tapisserien 9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren 10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel) 11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert 12. hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik 13. hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte 14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen- und Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu 15. hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren 16. hochwertige Musikinstrumente 17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Anhang 314 (Art. 3 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 3 richten

NAME ALIAS ADRESSE BEGRÜNDUNG

KOREA MINING CHANGGWANG Central District, Primary arms dealer DEVELOPMENT SINYONG Pyongyang, DPRK. and main exporter of TRADING CORPORATION; goods and equipment CORPORATION EXTERNAL related to ballistic TECHNOLOGY missiles and conven- GENERAL tional weapons. CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; KOMID KOREA KOREA YONBONG Pot’onggang District, Defense conglomerate RYONBONG GENERAL Pyongyang, DPRK; specializing in acquisi- GENERAL CORPORATION; Rakwon-dong, tion for DPRK defense CORPORATION Früher bekannt als: Pothonggang District, industries and support Pyongyang, DPRK. to that country’s LYONGAKSAN military-related sales. GENERAL TRADING CORPORATION TANCHON Früher bekannt als: Saemul 1-Dong Main DPRK financial COMMERCIAL CHANGGWANG Pyongchon District, entity for sales of BANK CREDIT BANK; Pyongyang, DPRK. conventional arms, ballistic missiles, and Früher bekannt als: goods related to the KOREA assembly and manu- CHANGGWANG facture of such wea- CREDIT BANK pons.

Abkürzungen: DPRK Democratic People’s Republic of Korea

Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen

nach Artikel 5 richten

Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.