946.231.127.6
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
vom 25. Oktober 2006 (Stand am 12. August 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,3 verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Massenvernichtungswaffen
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.4
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Die Beschaffung, der Kauf und die Durchfuhr von Gütern nach den Absätzen1 und
aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste, technischer Ausbildung und Beratung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.5
Die Gewährung und die Entgegennahme von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, AS 2006 4237
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.6
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehöriges Material Ausnahmen von den Absätzen1, 4 und 4bis bewilligen.7
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19968 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19969.
Art. 2 Verbot der Lieferung von Luxusgütern
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 2 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 310 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der Kontrolle:
der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;
der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Ebenfalls gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einen Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten aufweisen.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
Wahrung schweizerischer Interessen.
Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
Verbot bestimmter Finanzdienstleistungen und Geldtransfers Das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Zurverfügungstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich von Bargeld, die einen Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten aufweisen, sind verboten.
Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist verboten für:
die natürlichen Personen nach Anhang 3;
Personen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 handeln;
Personen, welche diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verletzen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.12 2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 5a13 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit der Demokratischen Volksrepublik Korea ein, die zu den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten oder zu deren Umgehung beitragen könnten.
Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach Absatz 1 ausgenommen sind Lebensmittel, Medikamente und medizinische Ausrüstung sowie Handel zu humanitären Zwecken.
Art. 5b14 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:
der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea;
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von unter den Buchstaben a–c erwähnten Personen oder Organisationen handeln.
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,
Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 5.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 7 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 1bis fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.16
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 2, 3, 3a,5, 5a oder 5b verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.17
Wer gegen Artikel 7 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Veröffentlichung und Inkrafttreten18
Art. 8a19 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 9 Inkrafttreten20
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.
Anhang 121 (Art. 1 Abs. 2) Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den Verboten nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 erfasst werden 1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom25. Juni 199722 (GKV). 2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV; ausgenommen sind die Exportkontrollnummern mit den Codes 001–099. 3. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom10. Dezember 200423.
4. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die nicht von
Artikel 1 Absatz 1 erfasst werden, einschliesslich vollständiger Subsysteme
hierfür. 5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen sowie Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom25. Februar 199824 erfasst werden. 6. Grafit, entwickelt oder bestimmt zur Verwendung in Funkenerosionsmaschinen. 7. Para-Aramid-Fasern (Kevlar und ähnliche), -Fäden und -Bänder. 8. Perfluorierte Schmiermittel. 9. Gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6 beständige Faltenbalgventile. 10. Korrosionsbeständige Edelstähle, beschränkt auf Stähle, die gegen inhibierte, rot rauchende Salpetersäure (IRFNA) oder Salpetersäure beständig sind, wie stickstofflegierter Duplexstahl (N-DSS).. 11. Ultrahochtemperaturbeständige keramische Verbundwerkstoffe in fester Form (wie Blöcke, Zylinder, Rohre oder Barren), sofern die Masse die folgenden Werte überschreiten:
bei Zylindern: 120 mm Durchmesser und 50 mm Länge;
bei Rohren: 65 mm Innendurchmesser,25 mm Wandstärke und 50 mm Länge;
bei Blöcken: 120 mm x 120 mm x 50 mm.
12. Pyrotechnisch betätigte Ventile.
13. Mess- und Kontrollausrüstung für Windkanäle (Waage, Wärmestrommessung, Strömungskontrolle). 14. Natriumperchlorat. 15. Vakuumpumpen mit einem vom Hersteller angegebenen maximalen Saugvermögen von mehr als1 m3/h (unter Normbedingungen) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäusekleidungen, Laufräder, Rotoren und Treibdüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den den Beschränkungen unterliegenden Materialien bestehen.
Anhang 225 (Art. 2) Luxusgüter 1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern 2. Weine und Spirituosen 3. Zigarren 4. Hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel 5. Hochwertige Taschnerwaren 6. Hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe 7. Handgeknüpfte Teppiche 8. Handgewebte Tapisserien 9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren 10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel) 11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert 12. Hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik 13. Hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte 14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu 15. Hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren 16. Hochwertige Musikinstrumente 17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 18. Reinrassige Pferde 19. Trüffel 20. Bäckereispezialitäten (wie Butterbrioches), Konfiserie- und Konditoreiwaren 21. Hochwertige Sportartikel und -ausrüstung (z.B. für Ski-, Golf-, Reit- und Wassersport) 22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele 23. Infrastrukturinstallationen und Ausrüstungsgüter für Sportanlagen mit Luxuscharakter (z.B. Skigebiete und Schwimmbadanlagen) Anhang 326 (Art. 3 Abs. 1) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
In der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2013 255 469 953, 2014 2511). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Anhang 427