946.231.16
Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia
vom 19. Januar 2005 (Stand am 11. April 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1521 (2003), 1532 (2004), 1683 (2006), 1689 (2006), 1753 (2007) und 1903 (2009)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,3 verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 14 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Liberia sind verboten.
Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Liberia sind verboten.
Von den Verboten der Absätze1 und 2 sind ausgenommen:
die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL);
die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe Liberias;
die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
AS 2005 313
d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Personal.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19965 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19966.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmsweise kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 47
Art. 58
Art. 6 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 7 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. Entsprechend der Resolution 1903 (2009) meldet es dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.9
Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 6.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 8 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem SECO spätestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.10
Art. 9 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 2 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.11
Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Veröffentlichung und Schlussbestimmungen12
Art. 9a13 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 200114 über Massnahmen gegenüber Liberia wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2005 in Kraft.
[AS 2001 1686, 2002 3964, 2003 2185 2186] Anhang 115 (Art. 2 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
In der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2013 255 1223, 2014 395). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Anhang 216 (Art. 6 Abs. 1) Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet
In der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2013 255 1223 2709 3287 4099 5501, 2014 395 935). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.