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Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia

vom 13. Mai 2009 (Stand am 23. Mai 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009), 2036 (2012), 2060 (2012) und 2093 (2013)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,3 verordnet:

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.

Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.

Die Verbote der Absätze1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.4

Von den Verboten der Absätze1 und 2 sind ausgenommen:

a. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal;

AS 2009 2405

Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Security Council > Documents > Resolutions

  1. 5 Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;

  2. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See gemäss Paragraf10 der Resolution 1846 (2008) und Paragraf 6 der Resolution 1851 (2008) bestimmt sind;

  3. 6 Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;

  4. 7 Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze1 und 2 bewilligen:

  1. für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;

  2. für Güter und technische Hilfe, die von Staaten bereitgestellt werden und die ausschliesslich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem in den Paragrafen 1–5 der Resolution 1772 (2007) genannten politischen Prozess;

  3. für von Staaten und interessierten Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bereitgestellte technische Hilfe zur Verbesserung der Sicherheit der Küste und der Seeschifffahrt vor Somalia und seinen Nachbarstaaten gemäss Paragraf5 der Resolution 1846 (2008).

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19968 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19969.

Art. 1a10 Verbote betreffend Holzkohle

Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:

  1. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde;

  2. zu kaufen, falls sie sich in Somalia befindet oder ihren Ursprung in Somalia hat.

Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.11

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  1. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  2. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  3. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.12

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,

Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.14

Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Veröffentlichung und Inkrafttreten15

Art. 7a16 Veröffentlichung

Der Inhalt von Anhang 1 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 8 Inkrafttreten17

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

Anhang 118 (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten Anhang 219 (Art. 1 Abs. 4 Bst. e) Güter, die nicht unter die Ausnahmereglung von

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e fallen

1. Boden-Luft-Flugkörper, einschliesslich tragbarer Flugabwehrsysteme 2. Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; davon ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräte, wie Panzerfäuste und leichte Panzerabwehrwaffen sowie Granatenabschussgeräte 3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm 4. Panzerabwehrlenkwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile 5. Zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial 6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit Anhang 320 Güter, die den Verboten nach Artikel 1a unterliegen Zolltarifnummer Warenbezeichnung 4402 Holzkohle, einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst; davon ausgenommen ist Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle